LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2014-10-23, 325 T 114/14

325 T 114/14Kantonsgericht23.10.2014

Regest

1. Ist der Schuldner aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage, eigenverantwortlich mit dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Betrag umzugehen, und ist er deshalb auf die Verwahrung „seines“ Geldes durch einen (hier: als Drittschuldner in Anspruch genommenen) Dritten auf einem Geldverwaltungskonto angewiesen, versagen die im Vollstreckungsrecht angelegten Wege zum Schutz des pfändungsfreien Einkommens. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Betrags ist in einer solchen Ausnahmesituation daher auf Antrag nach § 765a ZPO sicherzustellen.(Rn.9) 2. Die Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern erfasst auch alle bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Geldverwaltungskonto bei dem Dritten (Drittschuldner) eingegangenen Beträge.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 12. September 2014, 905 M 908/14

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 25. Zivilkammer — 325 T 114/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-23

Aktenzeichen: 325 T 114/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1023.325T114.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 765a ZPO, § 850k ZPO

Orientierungssatz

  1. Ist der Schuldner aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage, eigenverantwortlich mit dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Betrag umzugehen, und ist er deshalb auf die Verwahrung „seines“ Geldes durch einen (hier: als Drittschuldner in Anspruch genommenen) Dritten auf einem Geldverwaltungskonto angewiesen, versagen die im Vollstreckungsrecht angelegten Wege zum Schutz des pfändungsfreien Einkommens. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Betrags ist in einer solchen Ausnahmesituation daher auf Antrag nach § 765a ZPO sicherzustellen.(Rn.9)

  2. Die Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern erfasst auch alle bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Geldverwaltungskonto bei dem Dritten (Drittschuldner) eingegangenen Beträge.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 12. September 2014, 905 M 908/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12.9.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg erließ am 26.5.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die die Ansprüche der Schuldnerin aus § 812 BGB und/oder aus § 667 BGB i.V.m. Treuhandvertrag und/oder aus § 667 BGB i.V.m. Auftrag und/oder Geschäftsbesorgung auf Auszahlung von Zahlungen, die ein Dritter erbringt und die für die Schuldnerin bestimmt sind gegen die Heilsarmee.

2 Gegen diesen Beschluss wandte sich die Schuldnerin mit einem Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO vom 12.6.2014, mit dem sie darauf hinwies, dass sie monatlich nur 391 € erhalte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und dass ihr dieses Geld von der durch die Heilsarmee betriebenen Beratungsstelle „P... i...“ zugeteilt werde, weil sie alkoholabhängig und deshalb nicht selbst in der Lage sei, sich ihr Geld über den Monat einzuteilen. Ihre Miete werde direkt durch den Sozialhilfeträger bezahlt, weitere Einkünfte besitze sie nicht.

3 Das Amtsgericht hat durch Beschlüsse vom 16.6.2014 und 26.6.2014 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt und der Drittschuldnerin aufgegeben, die gepfändeten Beträge zunächst einzubehalten. Mit Beschluss vom 12.9.2014 hat es die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.5.2014 mit Wirkung für ein Jahr ausgesetzt und die Auszahlung der von der Drittschuldnerin einbehaltenen Beträge an die Schuldnerin angeordnet.

4 Die Gläubigerin bestreitet, dass der Vollstreckungsschutzantrag von der Schuldnerin stamme und dass die Schuldnerin neben der Sozialhilfe keine weiteren Einkünfte besitze. Sie meint, dass eine Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO nur ex-tunc-Wirkung besitze, weshalb die bis zum Erlass der Entscheidung bei der Drittschuldnerin eingehenden Beträge an die Gläubigerin auszuzahlen seien. Zudem fehle es an den Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 765a ZPO. Die Pfändung von dem Schuldner zustehenden Beträgen bei einem Dritten stelle keine besondere Härte im Sinn des § 765a ZPO dar. Die Sicherung des Lebensunterhalts der Schuldnerin sei dadurch gesichert, dass der Leistungsträger gegebenenfalls erneut leisten müsste. Zudem müsste die Schuldnerin vorrangig zu einem Antrag nach § 765a ZPO die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 850k ZPO schaffen.

II.

5 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.9.2014 ist zulässig, aber unbegründet.

6 Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Vollstreckungsschutzantrag von der Schuldnerin stammt. Die Schuldnerin hat das unterschiedliche Schriftbild ihrer Unterschrift im Jahr 2012 überzeugend damit begründet, dass sie damals kurzfristig auf Entzug gewesen sei.

7 Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsantrag zutreffend als begründet angesehen.

8 Die Zwangsvollstreckung ist nach § 765a ZPO einzustellen, wenn sie für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei sind insbesondere die Wertentscheidungen der Grundgesetzes zu berücksichtigen (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 765a ZPO Rn. 5). Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 GG und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) gebieten es, dass dem Schuldner ein monatlicher Barbetrag in Höhe des notwendigen Unterhalts verbleibt, so dass ihm die Führung eines Lebens möglich ist, das der Würde des Menschen entspricht. Bestandstandteil des notwendigen Unterhalts in diesem Sinne ist ein monatlicher Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch bzw. Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BGH, MDR 2011, 127 f, m.w.N.). Es ist davon auszugehen, dass der Schuldnerin nur ein monatlicher Betrag von 391 €, der dem derzeit geltenden Regelsatz entspricht, zur Verfügung steht. Sofern die Gläubigerin geltend machen will, dass die Schuldnerin weitere Einkünfte habe, hätte sie dies - im Sinne einer gestuften Verteilung der Darlegungslast - konkret darlegen müssen. Dies gilt vorliegend erst recht im Hinblick darauf, dass die Schuldnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält und somit schon von der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde vor der Bewilligung der Sozialhilfe geprüft worden ist, dass die Schuldnerin keine anderweitigen anzurechnenden Einkünfte besitzt. Zudem wird die Darstellung der Schuldnerin - jedenfalls soweit es ihr bei der Heilsarmee verwahrtes Geld angeht - durch den Auszug der Kontoblätter, der mit Schriftsatz vom 16.10.2014 eingereicht wurde, belegt.

9 Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt grundsätzlich zwei Wege um sicherzustellen, dass dem Schuldner der notwendige Lebensbedarf (und sogar der darüber hinaus gehenden pfändungsfreie Betrag nach § 850 c ZPO) zur Verfügung steht. Sofern der Schuldner ein eigenes Konto besitzt, kann er die auf diesem Konto eingehenden Beträge vor einer Pfändung schützen, indem er ein Pfändungskonto einrichtet bzw. - sofern sein notwendiger Lebensbedarf die allgemeinen Pfändungsgrenzen überschreitet - sich nach § 850f ZPO gegen eine Pfändung wehrt. Daneben wird bei einem Schuldner der regelmäßige Einkünfte als Arbeitseinkommen oder Sozialleistung bezieht, nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO ein Bargeldbetrag in Höhe des pfändungsfreien Betrags seiner Einkünfte vor der Pfändung ausgenommen. Diese beiden vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege, den Schutz des pfändungsfreien Einkommens sicherzustellen, sind der Schuldnerin jedoch nicht eröffnet. Die Schuldnerin hat durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes der Auskunft der Heilsarmee und der Vereinbarung vom 19.6.2008 ihren Vortrag hinreichend belegt, wonach sie aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage sei, eigenverantwortlich mit dem ihr monatlich zur Verfügung stehenden Betrag umzugehen. Weder bei Einzahlung der monatlichen Leistungen auf ein eigenes Konto der Schuldnerin noch bei einer Barauszahlung wäre damit sichergestellt, dass die Schuldnerin für den gesamten Monat in der Lage wäre, ihren Lebensbedarf zu decken. In einer solchen Situation, in der ein Schuldner auf die Verwahrung „seines“ Geldes durch einen Dritten angewiesen ist, versagen die im Vollstreckungsrecht angelegten Wege zum Schutz des pfändungsfreien Einkommens. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Betrags ist in einer solchen Ausnahmesituation daher auf Antrag nach § 765a ZPO sicherzustellen.

10 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Drittschuldnerin einen Teil der bei ihr eingegangenen Beträge auf ein sogenanntes Sparkonto umbucht. Die eingereichten Kontoblätter zeigen, dass das Sparkonto im Jahr 2014 bis zur Pfändung maximal auf einen Betrag von 35,28 € angewachsen war. Dieser Betrag genügte nicht einmal, um das regelmäßig am Monatsende eintretende Negativsaldo des Geldverwaltungskontos abzudecken.

11 Der Auffassung der Gläubigerin, dass die Pfändung und Überweisung aufrechtzuerhalten und nicht einzustellen sei und der Schuldner, wenn es ihm dann an Mitteln für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts fehle, Sozialhilfe beantragen könne, kann nicht gefolgt werden. Die Pfändung darf nicht dazu führen, dass der Schuldner - über die ihm bereits bewilligte und gewährte Sozialhilfe (Grundsicherung) hinaus - sozialhilfebedürftig wird und er zur Sicherung des Existenzminimums über die ihm bereits gewährte Sozialhilfe hinaus weitere/zusätzliche Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (vgl. BGH NJW-RR 2004, 789), zumal dies im Ergebnis dazu führen würde, dass die Forderung der Gläubigerin mittelbar mit Mitteln der Sozialkassen beglichen würde, d.h. wirtschaftlich betrachtet die staatliche Kasse und somit die Allgemeinheit die Begleichung der Forderung der Gläubigerin zu tragen hätte. Das indes kann die Gläubigerin nicht verlangen.

III.

12 Aus den genannten Gründen ist auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.6.2014, mit dem die Drittschuldnerin angewiesen wurde, die für die Schuldnerin bestimmten Beträge einstweilen einzubehalten, unbegründet.

13 Die Rechtsauffassung der Gläubigerin, dass die Entscheidung über den Antrag nach § 765a ZPO nur mit Wirkung für die Zukunft versehen sei und dass daher alle bis zu diesem Zeitpunkt bei der Drittschuldnerin eingehenden Beträge infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sie abzuführen seien, ist unzutreffend. Die von der Gläubigerin hierfür in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 69, 144ff. befasst sich gar nicht mit einem Vollstreckungsantrag nach § 765a ZPO, sondern mit einer Erinnerung.

IV.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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