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L 4 AS 179/13•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2014-09-18, L 4 AS 179/13
L 4 AS 179/13Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung18.09.2014
1. Der Umstand, dass allein die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aufgehoben wurden, nicht jedoch die hinsichtlich dieser Bewilligungszeiträume ergangenen Änderungsbescheide, führt dazu, dass die von den Änderungsbescheiden geregelten Zeiträume nicht der Aufhebung unterfallen und daher auch die Erstattungsforderung schon aus diesem Grunde insoweit nicht berechtigt ist. Denn die Änderungsbescheide bilden nach ihrem Erscheinungsbild eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung der Leistungen für die von ihnen erfassten Monate (Rechtsprechung des Senats, vgl Urteil vom 30.10.2012 - L 4 AS 117/10; ebenso BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2). (Rn.32) 2. Tatsachen iS von § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 sind die Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, aber auch diejenigen Umstände, aus denen sich die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme, also etwa die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände ergeben. Daher läuft die Jahresfrist regelmäßig erst ab dem Abschluss der Ermittlungen zur Einsichtsfähigkeit, also der Anhörung. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kann nicht auf die bloße Aktenkundigkeit der Umstände abgestellt werden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt, sondern vielmehr darauf, wann die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: L 4 AS 179/13
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2014:0918.L4AS179.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 2 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 ... mehr
Der Umstand, dass allein die ursprünglichen Bewilligungsbescheide aufgehoben wurden, nicht jedoch die hinsichtlich dieser Bewilligungszeiträume ergangenen Änderungsbescheide, führt dazu, dass die von den Änderungsbescheiden geregelten Zeiträume nicht der Aufhebung unterfallen und daher auch die Erstattungsforderung schon aus diesem Grunde insoweit nicht berechtigt ist. Denn die Änderungsbescheide bilden nach ihrem Erscheinungsbild eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung der Leistungen für die von ihnen erfassten Monate (Rechtsprechung des Senats, vgl Urteil vom 30.10.2012 - L 4 AS 117/10; ebenso BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R = SozR 4-1300 § 33 Nr 2). (Rn.32)
Tatsachen iS von § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 sind die Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt, aber auch diejenigen Umstände, aus denen sich die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme, also etwa die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände ergeben. Daher läuft die Jahresfrist regelmäßig erst ab dem Abschluss der Ermittlungen zur Einsichtsfähigkeit, also der Anhörung. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kann nicht auf die bloße Aktenkundigkeit der Umstände abgestellt werden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt, sondern vielmehr darauf, wann die Behörde die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. (Rn.33)
Zum Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10. (Rn.36)
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