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AGH I EVY 1/2014, AGH I EVY 1/14•Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, 2014-10-30, AGH I EVY 1/2014, AGH I EVY 1/14
AGH I EVY 1/2014, AGH I EVY 1/14Übriges Gericht / 1. Abteilung30.10.2014
1. Nach Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. Februar 2009, AGH I EVY 6/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff., AnwBl 2009, 455) kann Tatmehrheit bei mehreren in einem Verfahren angeschuldigten Berufspflichtverletzungen nur angenommen werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit nicht vorliegt. Von einer solchen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn mehrere Berufspflichtverletzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, nur ein Mandat betreffen und zu Lasten nur eines Mandanten begangen werden.(Rn.13) 2. In anderen Fällen kann, insbesondere bei Verschiedenheit der angeschuldigten Pflichtverletzungen, trotz eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs Tatmehrheit angenommen werden (Senatsurteil vom 21. Dezember 2009, AGH I EVY 1/09).(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 20. Februar 2014, I 14/13 EV 52/13
Entscheidungsdatum: 2014-10-30
Aktenzeichen: AGH I EVY 1/2014, AGH I EVY 1/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 BRAO, § 43a Abs 3 BRAO, § 11 Abs 2 RABerufsO, § 23 RABerufsO
Rechtskraft: ja
Nach Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. Februar 2009, AGH I EVY 6/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff., AnwBl 2009, 455) kann Tatmehrheit bei mehreren in einem Verfahren angeschuldigten Berufspflichtverletzungen nur angenommen werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit nicht vorliegt. Von einer solchen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn mehrere Berufspflichtverletzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, nur ein Mandat betreffen und zu Lasten nur eines Mandanten begangen werden.(Rn.13)
In anderen Fällen kann, insbesondere bei Verschiedenheit der angeschuldigten Pflichtverletzungen, trotz eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs Tatmehrheit angenommen werden (Senatsurteil vom 21. Dezember 2009, AGH I EVY 1/09).(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 20. Februar 2014, I 14/13 EV 52/13
Auf die Berufung des Rechtsanwalts wird das Urteil des Hamburgischen Anwaltsgerichts vom 20. Februar 2014 dahin abgeändert, dass gegen den Rechtsanwalt wegen tateinheitlich begangener berufsrechtlicher Verstöße gegen §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO, §§ 11 Abs. 2, 23 BORA die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße von EURO 2.500,00 verhängt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Berufung fallen zu 4/5 dem Rechtsanwalt und zu 1/5 der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zur Last.
I.
1 Das Hamburgische Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt mit Urteil vom 20. Februar 2014 wegen Verletzung von Berufspflichten gemäß §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO, §§ 11 Abs. 2, 23, BORA die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises und eine Geldbuße von EUR 3.500,- verhängt. Der Rechtsanwalt hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das angefochtene Urteil war unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abzuändern und die verhängte Geldbuße auf EURO 2.500,00 zu ermäßigen.
II.
2 Die nachstehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts beruhen auf denjenigen des angefochtenen Urteils, welche der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung auf Befragen bestätigt und ergänzt hat. Die Feststellungen zu seinen Einkommensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Rechtsanwalts.
3 1. Der am ...1959 in ... geborene Rechtsanwalt schloss das Studium der Rechtswissenschaft am ...1985 mit der Abschlussprüfung in der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg ab. Vom ...1985 bis zum ...1988 war er an der Universität Hamburg als nicht vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig und erlangte nach einem Aufbaustudium der Kriminologie am ...1991 an der Universität Hamburg den akademischen Grad des Diplom-Kriminologen.
4 Am ...1990 wurde der Rechtsanwalt vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zum Richter auf Probe ernannt. Er war sodann bei der Staatsanwaltschaft Hamburg tätig. Auf eigenen Antrag wurde er mit Ablauf des ...1991 aus dem Richterverhältnis entlassen.
5 Durch Verfügung der Justizbehörde Hamburg wurde er am ...1991 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Diese Zulassung wurde am ...1996 auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg erweitert. Von Ende 1998 bis August 1999 hielt sich der Rechtsanwalt überwiegend in Großbritannien auf, um sich dort auf die Zulassungsprüfung zur englischen Rechtsanwaltschaft vorzubereiten. Für die Zeit seiner Abwesenheit war ein allgemeiner Vertreter gemäß § 53 BRAO für ihn bestellt worden.
6 Der Rechtsanwalt war seit 1987 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1992 und 1994 geboren wurden. Seit April 2002 lebten die Eheleute voneinander getrennt; inzwischen sind sie geschieden.
7 In den Jahren 2002 bis 2007 hat der Rechtsanwalt wegen Betreuung seiner minderjährigen Söhne überwiegend von zu Hause gearbeitet und aus seiner Berufstätigkeit keine nennenswerten Einkünfte erzielt. Für das Jahr 2011 hat er Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von EURO ...,... erwirtschaftet. Für das Jahr 2014 erwartet er einen Umsatz von ca. EURO ...,... bis EURO ...,... und sich daraus ergebende steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von ca. EURO ...,... Aus anderen Einkunftsarten hat er seit 2002 keine Einkünfte erzielt und erwartet diese auch künftig nicht.
8 2. Der Rechtsanwalt ist vorbestraft. Durch Urteil des LG Hamburg vom ...2002 (Az.: ... Kls .../...) wurde er wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch ein weiteres Urteil desselben Gerichts vom ...2004 (Az.: ... Kls .../...) wurde er unter Einbeziehung der Verurteilung vom ...2002 wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Wirkung vom ...2007 wurde die Strafe erlassen.
9 Auch berufsrechtlich ist der Rechtsanwalt in Erscheinung getreten. Der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer erteilte ihm am ...1999 (EV .../99) eine Rüge wegen eines Verstoßes gegen §§ 23, 24 BORA und § 56 BRAO. Der I. Senat des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg verhängte mit Urteil vom ...2005 (Az.: I EVY X/05) ein Vertretungsverbot für die Dauer von fünf Jahren gegen den Rechtsanwalt, und zwar für das Kapitalanlage- und Finanzdienstleistungsrecht in zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Hinsicht, sowie als Treuhändler auf sämtlichen Rechtsgebieten. Diesem, am 09.11.2005 rechtskräftig gewordenen Senatsurteil lag der Sachverhalt aus den vorgenannten Strafurteilen des LG Hamburg vom ...2002 und ...2004 zugrunde.
10 Mit Urteil vom ...2011 (Az.: ...), das seit dem 27.12.2011 rechtskräftig ist, verhängte das Hamburgische Anwaltsgericht wegen Verletzung der Berufspflichten gemäß §§ 43, 56 Abs. 1 BRAO, §§ 11, 23 BORA einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von EUR 2.500,00 gegen den Rechtsanwalt. Er hatte im Jahre 2010 nach Beendigung eines Mandates keine Abrechnung erteilt und einen überzahlten Vorschuss nicht zurückerstattet. In einem weiteren Fall, ebenfalls im Jahre 2010, hatte er Anfragen einer Mandantin nicht beantwortet und zudem im Jahre 2011 auf Auskunftsersuchen der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nicht reagiert.
11 Am ...2012 erteilte der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt wegen eines Verstoßes gegen § 50 BRAO in Verbindung mit § 667 BGB eine Rüge, weil er seiner Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht nachgekommen war.
III.
12 Nach Beginn der Hauptverhandlung hat der Rechtsanwalt seine Berufung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft wirksam auf die gegen ihn verhängte anwaltsgerichtliche Maßnahme beschränkt (§§ 116 BRAO, 303 StPO). Deswegen ist der Schuldspruch des Hamburgischen Anwaltsgerichts für den Senat bindend. Danach steht fest: Der Rechtsanwalt hat in der Zeit von Juli 2011 bis März 2012 das ihm von seinem Mandanten ... ... erteilte Mandat zur Einreichung einer Strafanzeige gegen Herrn ... ... nicht bearbeitet. Auf Nachfrage hat er wahrheitswidrig erklärt, die Strafanzeige sei eingereicht. Außerdem hat er über den erhaltenen Honorarvorschuss von EURO 250,00 keine Abrechnung erteilt.
13 Aufgrund dieses Verhaltens sind dem Rechtsanwalt im angefochtenen Urteil berufsrechtliche Verstöße gegen §§ 43, 43 a Abs. 3 BRAO, §§ 11 Abs. 2, 23 BORA zur Last gelegt worden; nicht ausdrücklich gesagt wird, ob sie tateinheitlich begangen wurden oder im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Das Hamburgische Anwaltsgericht ist jedoch, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine natürliche Handlungseinheit handelt. Dem schließt sich der Senat an. Er weicht damit nicht von seinen Urteilen vom 16.02.2009 (I EVY 6/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 ff.; AnwBl 2009, 455) und 21.12.2009 (I EVY 1/09) ab, in denen er seine vorherige Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgegeben und angenommen hat, dass mehrere berufsrechtliche Verstöße, auch wenn sie gleichzeitig anwaltsgerichtlich geahndet werden, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen können. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre zur Fristwahrung eingelegte Revision gegen das Urteil vom 16.02.2009 zurückgenommen. Die vom Senat vollzogene Änderung der Rechtsprechung (vgl. zuvor schon AGH Niedersachsen, BRAK-Mitt. 2003, 36) hat auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Dahns, NJW-Spezial 2009, 526; Feuerich, in: Feuerich/Weyland, 8. Aufl. 2012, § 113 BRAO Rdn. 47 ff.; Kleine-Cosack, 6. Aufl. 2009, § 113 BRAO Rdn. 37; ebenso Anwaltsgericht Frankfurt a.M., BRAK-Mitt. 2010, 223).
14 Bei mehreren Tatkomplexen, die in einem Verfahren anwaltsgerichtlich geahndet werden, kann Tatmehrheit indessen nur angenommen werden, wenn eine natürliche Handlungseinheit nicht vorliegt. Letzteres kam bei dem Urteil vom 16.02.2009 wegen des großen zeitlichen Abstands der verschiedenen Pflichtverletzungen und der Mehrzahl der davon betroffenen Mandanten nicht in Betracht. Im Urteil vom 21.12.2009 hat der Senat trotz eines engeren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs wegen der Verschiedenheit der angeschuldigten Pflichtverletzungen eine Tatmehrheit angenommen. Grundsätzliche Kriterien, in welchen Grenzen (noch) von einer natürlichen Handlungseinheit und wann von Tatmehrheit auszugehen ist, hat der Senat nicht aufgestellt. Auch vorliegend bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls wird, anders als bei den vorgenannten Urteilen, die Grenze zur Tatmehrheit noch nicht überschritten, wenn mehrere berufsrechtliche Verstöße nur ein Mandat betreffen und nur zulasten eines Mandanten begangen werden und sie darüber hinaus auch noch - wie vorliegend - objektiv und subjektiv miteinander in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat deshalb den Schuldspruch des Hamburgischen Anwaltsgerichts gegen den Rechtsanwalt dahingehend abgeändert, dass die von ihm begangenen berufsrechtlichen Verstöße im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.
IV.
15 Soweit der Rechtsanwalt mit seiner Berufung die verhängte anwaltsgerichtliche Maßnahme angreift, hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
16 Die Kopplung von Verweis und Geldbuße nach § 114 Abs. 2 BRAO ist als anwaltsgerichtliche Maßnahme eigener Art einzustufen und stellt die schwerste Sanktion unterhalb der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft dar (Dittmann, in: Henssler/ Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 114 Rdn. 10). Ob der Rechtsanwalt mit einer solchen Maßnahme überhaupt noch veranlasst werden kann, künftig seine Berufspflichten einzuhalten, erscheint dem Senat zweifelhaft, vor allem vor dem Hintergrund, dass er bereits mehrfach - teilweise einschlägig und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seinen früheren Verurteilungen durch das Hamburgische Anwaltsgericht und den Senat - übernommene Mandate nicht bearbeitet und erhaltene Vorschüsse nicht abgerechnet hat. Andererseits kommt vorliegend wegen des Verschlechterungsverbots (§§ 116 BRAO, 331 StPO) ein erneutes Tätigkeitsverbot als die nächst eingriffsintensivere anwaltsgerichtliche Maßnahme nicht in Betracht. Der Rechtsanwalt muss aber zukünftig mit einer solchen Maßnahme rechnen, wenn er trotz mehrfacher anwaltsgerichtlicher Verurteilungen wiederum berufsrechtliche Pflichtverletzungen begehen sollte.
17 Bei der Höhe des Geldbußenteils nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO war auf der Grundlage der Angaben des Rechtsanwalts zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Gesamteinkünfte im laufenden Jahr 2014 voraussichtlich EURO 10.000,00 nicht übersteigen werden und Vermögensreserven nicht bestehen. Aufgrund dieser prekären Einkommens- und Vermögenssituation hält der Senat es für angemessen, die Geldbuße auf EURO 2.500,00 zu beschränken. In dieser Höhe ist sie aber auch zwingend erforderlich, um dem Rechtsanwalt die Bedeutung der von ihm wiederholt verletzen Berufspflichten und die Notwendigkeit, sie künftig einzuhalten, erneut und nachhaltig vor Augen zu führen.
V.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.
19 Die mit diesem Urteil entschiedenen Rechtsfragen oder Fragen anwaltlicher Berufspflichten sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Gemäß § 145 Abs. 2 Satz 1 BRAO war die Revision daher nicht zuzulassen.
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