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322 T 173/09•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2010-07-09, 322 T 173/09
322 T 173/09Kantonsgericht09.07.2010
Entscheidungsdatum: 2010-07-09
Aktenzeichen: 322 T 173/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0709.322T173.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 19.11.2009 aufgehoben und das Kostenfestsetzungsverfahren an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1 Die gemäß § 11 Abs.1 RPflG, §§ 567, 569 ZPO insbesondere hinsichtlich des Beschwerdewerts von 315,38 € zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese führt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache zwecks Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht gemäß Antrag vom 23.09.2009.
2 Das Amtsgericht hat mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegebenenfalls von der Bevorschussung der Zustellkostendes zu erlassenden Beschlusses abhängig gemacht werden kann, wenn abzusehen ist, dass diese vom Schuldner nicht beizutreiben sein werden. Dies braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden, denn vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gläubigerin unabhängig von der Regelung in § 17 Abs. l, Abs. 3 GKG jedenfalls in den Genuss der Regelung KV 9002 a.E. kommt, derzufolge (pauschale)Zustellungskosten erst nach Überschreiten der dort genannten Grenze von 10 Zustellungenerhobenwerden.Nach Aktenlage scheint diese Grenze nicht erreicht zu sein. Dazu hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss jedoch keine Feststellungengetroffen.
3 Deshalb ist das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen und unter Beachtung der Auffassung der Kammer der Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß zu erlassen, wenn diese Zahl nicht erreicht ist. Im Rahmen dessen wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden sein.
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