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L 4 SO 15/13•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2014-11-20, L 4 SO 15/13
L 4 SO 15/13Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung20.11.2014
1. Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher können nicht nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden, wenn der Anlass bzw die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetschers erforderlich macht, dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Diese Aufwendungen können vielmehr unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein. (Rn.39) 2. Zu den Voraussetzungen eines besonderen Anlasses iS von § 57 SGB 9. (Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2014-11-20
Aktenzeichen: L 4 SO 15/13
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2014:1120.L4SO15.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 4 SGB 9 ... mehr
Rechtskraft: ja
Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher können nicht nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden, wenn der Anlass bzw die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetschers erforderlich macht, dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Diese Aufwendungen können vielmehr unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein. (Rn.39)
Zu den Voraussetzungen eines besonderen Anlasses iS von § 57 SGB 9. (Rn.48)
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