Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2014-11-20, L 4 SO 15/13

L 4 SO 15/13Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung20.11.2014

Regest

1. Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher können nicht nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden, wenn der Anlass bzw die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetschers erforderlich macht, dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Diese Aufwendungen können vielmehr unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein. (Rn.39) 2. Zu den Voraussetzungen eines besonderen Anlasses iS von § 57 SGB 9. (Rn.48)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 SO 15/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: L 4 SO 15/13

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2014:1120.L4SO15.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 4 SGB 9 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Aufwendungen für einen Gebärdensprachdolmetscher können nicht nur dann als Leistung der Teilhabe erbracht werden, wenn der Anlass bzw die Maßnahme, die den Einsatz eines Dolmetschers erforderlich macht, dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet werden kann. Diese Aufwendungen können vielmehr unabhängig von der Zuordnung ihres Anlasses selbst Leistungen der Teilhabe sein. (Rn.39)

  2. Zu den Voraussetzungen eines besonderen Anlasses iS von § 57 SGB 9. (Rn.48)

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