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309 O 37/14•LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2014-11-27, 309 O 37/14
309 O 37/14Kantonsgericht27.11.2014
Ein Widerruf einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet wird, ist mangels eines schutzwürdigen Interesses regelmäßig nicht möglich, wenn der Widerruf nur deshalb erfolgt, weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten sind, bzw. weil sich die persönlichen Dispositionen betreffend der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert haben.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2014-11-27
Aktenzeichen: 309 O 37/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1127.309O37.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 346 BGB, § 498 BGB
Ein Widerruf einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet wird, ist mangels eines schutzwürdigen Interesses regelmäßig nicht möglich, wenn der Widerruf nur deshalb erfolgt, weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten sind, bzw. weil sich die persönlichen Dispositionen betreffend der mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert haben.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Kläger nehmen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch.
2 Die Parteien schlossen am 20.08.2008 den Darlehensvertrag gem. Anlage K 1. Wegen des Inhalts des Vertrages im Einzelnen wird auf die genannte Anlage Bezug genommen. Mit Schreiben v. 22.11.2013 (Anlage K 2) widerriefen die Kläger ihre zum Abschluss des Darlehensvertrages führenden Willenserklärungen. Der Darlehensvertrag wurde unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgewickelt.
3 Die Kläger machen geltend, die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dementsprechend seien sie berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag zu widerrufen.
4 Die Kläger beantragen,
5 I. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 32.879,86 nebst 10,95 % p. a. Zinsen hieraus seit dem 04.09.2014 zu zahlen;
6 II. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere € 30.224,49 zu zahlen;
7 III. die Beklagte zu verurteilen, an außergerichtlichen Kosten an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 4.085,03 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie macht geltend, die den Klägern zustehende Widerrufsfrist sei seit Langem abgelaufen, da durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls verstoße der Widerruf der Kläger gegen Treu und Glauben.
11 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
12 Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da der von ihnen erklärte Widerruf gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Ihr Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, weil es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Kläger am Widerruf fehlt (vgl. Palandt, 73. Aufl., § 242 Rdn. 50). Es kann auf sich beruhen, ob ein Widerruf überhaupt formell möglich ist. Denn wegen der Besonderheiten des Falles ist den Klägern nach Treu und Glauben wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses ein Widerruf nicht möglich. Maßgeblich sind hierfür insbesondere folgende Erwägungen:
13 Die Kläger sind nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht schutzbedürftig. Denn dieser Sinn und Zweck besteht darin, Verbraucher vor übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen zu schützen. Dass die Kläger den Vertrag übereilt und unbedacht geschlossen haben, ist jedoch nicht ersichtlich. Genausowenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor ihrem Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist Gebrauch gemacht hätten, wenn die Widerrufsbelehrung so formuliert gewesen wäre, wie sie dies in diesem Rechtsstreit fordern.
14 Die Kläger haben vielmehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, weil inzwischen am Markt günstigere Kreditkonditionen zu erhalten sind, bzw. weil sich ihre persönlichen Dispositionen betreffend die mit dem Darlehen finanzierten Immobilie inzwischen geändert haben.
15 Dies sind jedoch keine schutzwürdigen Interessen für einen Widerruf, weil es gerade im Wesen des geschlossenen Darlehensvertrags liegt, sich für einen festgelegten Zeitraum feste Kreditkonditionen zu sichern.
16 Dabei hat es der Darlehensnehmer bei Abschluss des Vertrages in der Hand, ob er einen Vertrag mit einer langen oder kurzen Zinsbindungsfrist oder sogar einen ohne eine solche abschließt. Welchen Vertrag er dabei wählt, hängt von seinen persönlichen Planungen betreffend die zu finanzierende Immobilie und seiner Prognose, wie die künftige Zinsentwicklung ist, ab. Dem steht umgekehrt eine entsprechende Bindung der Bank mit einer darauf abgestimmten Refinanzierung sowie die Prognose der Bank über die künftige Zinssatzentwicklung, die dann je nach Laufzeit des Kredits zu einer unterschiedlichen Höhe des von der Bank geforderten Zinssatzes führt, gegenüber.
17 Diesem spekulativen Charakter des Darlehensvertrages im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Marktzinsen und der freien Disposition des Darlehensgebers vor Vertragsschluss über die Länge der von ihm gewünschten Zinsbindung würde es widersprechen, wenn sich ein Darlehensnehmer, der genau wusste, worauf er sich einlässt, von einem solchen Darlehensvertrag ohne Weiteres wieder lösen könnte, wenn sich die Kreditzinsen am Markt nicht so entwickeln, wie er das vermutet hat, oder sich die Dispositionen betreffend die Immobilie aus persönlichen Gründen ändern.
18 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.
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