LG Hamburg 12. Kammer für Handelssachen, 2013-02-25, 412 HKO 85/12

412 HKO 85/12Kantonsgericht25.02.2013

Regest

1. Der Lagerhalter, der einen Teil eines Gebäudekomplexes gemietet hat und in diesem Lagerboxen eingerichtet hat, die er an Dritte zur Einlagerung von Sachen vermietet, haftet gegenüber den Mietern grundsätzlich nicht für den Verlust der Sachen aufgrund eines Großfeuers, wenn dieses auf der benachbarten Kartbahn ausgebrochen ist.(Rn.15) Insoweit trifft den Lagerhalter keine Pflicht zur Aufklärung der Kunden über eine entsprechende Gefahrenlage durch die Kartbahn.(Rn.16) 2. Kartbahnen, Autowerkstätten oder Tankstellen gelten im Allgemeinen nicht als Gefahrenquellen, in deren Nähe Grundstücke nur mit starken Einschränkungen genutzt werden können.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Kammer für Handelssachen — 412 HKO 85/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-25

Aktenzeichen: 412 HKO 85/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0225.412HKO85.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 307 BGB, § 475 HGB

Orientierungssatz

  1. Der Lagerhalter, der einen Teil eines Gebäudekomplexes gemietet hat und in diesem Lagerboxen eingerichtet hat, die er an Dritte zur Einlagerung von Sachen vermietet, haftet gegenüber den Mietern grundsätzlich nicht für den Verlust der Sachen aufgrund eines Großfeuers, wenn dieses auf der benachbarten Kartbahn ausgebrochen ist.(Rn.15) Insoweit trifft den Lagerhalter keine Pflicht zur Aufklärung der Kunden über eine entsprechende Gefahrenlage durch die Kartbahn.(Rn.16)

  2. Kartbahnen, Autowerkstätten oder Tankstellen gelten im Allgemeinen nicht als Gefahrenquellen, in deren Nähe Grundstücke nur mit starken Einschränkungen genutzt werden können.(Rn.17)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien schlossen am 01.09.2010 einen Transport- und Lagervertrag auf der Grundlage eines Angebots der Beklagten ab (Anlage K 1). Die Beklagte holte diverse Leuchten bei der Klägerin ab, welche diese für ein Bauprojekt zwischenlagern wollte. Die Beklagte nahm die Einlagerung in einem Gebäude in B. vor.

2 Die seit 1995 durch die Beklagte gemieteten Lagerräume waren Teil eines größeren Gebäudekomplexes. Ein weiterer Teil war durch den Vermieter seit 2006 an ein Unternehmen vermietet, welches in den Räumen eine Kartbahn nebst Bistro und Café betrieb. Diese Nutzung war durch Bescheid des Kreises P. vom 3. März 2006 (Anlage B 2) genehmigt worden. Mit weiterem Bescheid des Kreises P. vom 24. April 2008 (43/BG/137.611/11) wurde dem Vermieter der Einbau neuer Lagerboxen genehmigt, für Produkte der H. P.. In diesem Zusammenhang erstellte das Ingenieurbüro J. am 17. Januar 2008 ein Brandschutzkonzept (Anlage K 3) gegen welches seitens der Behörde keine Einwände erfolgten und dass auch nicht zu weiteren Auflagen führte. In diesem Konzept wird ausgeführt, dass es Mindestanforderungen an den Personenschutz definiere, nicht aber Forderungen an den Sachschutz, die von Sachversicherten gestellt würde, berücksichtige.

3 Am 20. Januar 2011 brannte das Lagerhaus bei einem Großfeuer vollständig ab. Die eingelagerten Gegenstände wurden dabei zerstört.

4 Zur Entstehung des sich sehr schnell ausbreitenden Feuers trug bei, dass ein Mitarbeiter des Kartbahnbetreibers am 20. Januar 2011 in dem zur Kartbahn gehörenden Werkstattraum Vergaser reinigte, die er aus verschiedenen Go-Karts ausgebaut hatte. Dazu benutzte er eine Wanne mit Kaltreiniger, die sich unter seiner Arbeitsfläche befand. Aus den auf der Arbeitsfläche gelagerten Vergasern traten Reste von Kraftstoff aus, welche sich aus nicht ganz geklärter Ursache entzündeten, in die Wanne tropften und dort zu einer Entzündung des ebenfalls brennbaren Kaltreinigers führten. Das auf diese Weise entstandene Feuer erreichte das Dach des Werkstattbereichs und breitete sich über die Dachhaut der Halle weiter aus, was schließlich zur Zerstörung des gesamten Hallenkomplexes führte. In einem durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten vom 17.6.2011 begründet der Gutachter Dr. H. die Annahme, dass in der Dachhaut brennbare Materialien verbaut worden seien, die zur Ausbreitung des Feuers beigetragen hätten, und dass die gewählte Ausführungsart des Gebäudes in Bezug auf Brandwände zwar zulässig sei, aber von Brandschutzfachleuten mittlerweile als ungeeignet angesehen würde, um die Ausbreitung von Feuer über die Dachhaut zu verhindern.

5 Die Klägerin behauptet, es seien bei dem Brand 506 Leuchten im Wert von € 67.267,83 zerstört worden. Auf Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese nicht wirksam vereinbart worden seien bzw. da die entsprechenden Klauseln nach § 307 BGB unwirksam seien. Die Brandschutzmaßnahmen seien nicht ansatzweise ausreichend gewesen. Die schnelle Ausbreitung des Brandes sei nur durch unzureichende Brandschutzmaßnahmen erklärbar, wie sich auch aus dem diesbezüglichen, von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen Dr. H. ergäbe. Das bestehende Brandschutzkonzeptes habe die Anforderungen nicht erfüllt. Es hätte weiterer Vorkehrungen bedurft, um eine Ausbreitung des Feuers über die Dachhaut zu verhindern. Im Bereich der Kartbahn hätte eine Sprinkleranlage eingebaut werden müssen. Auf die Genehmigungen des Kreises P. käme es hierfür nicht an. Die Beklagte hätte die Räume eigenständig auf ihre Eignung überprüfen müssen. Die bloße Einhaltung behördlicher Regelungen sei hierfür nicht ausreichend.

6 Die Beklagte hafte nach § 475 HGB, da sie nicht den Pflichten eines sorgfältigen Lagerhalters entsprochen hätte. Sie hätte nicht zulassen dürfen, dass Teile des Gebäudes zum Betrieb einer Kartbahn genutzt würden, denn es sei bekannt, dass dort mit leicht entzündlichen Stoffen hantiert würden, was zu einer untragbaren Gefährdung des Einlagerungsguts führe. Jedenfalls hätte sich die Beklagte um geeignete Maßnahmen kümmern müssen, um den nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. objektiv unzureichenden Brandschutz den neuen Erfordernissen anzupassen. Da (nicht bei der Beklagten tätige) Zeugen bei den staatsanwaltlichen Ermittlungen geschildert hätten, dass durch die geöffnete Tür zu den Räumlichkeiten des Kartbahnbetreibers häufig wahrzunehmen gewesen sei, dass hier Arbeiten an den Karts ausgeführt wurden und dass Gasflaschen und brennbare Stoffe vorhanden gewesen seien, sei auch für die Beklagte auch ohne weiteres eine konkrete Gefahrenlage erkennbar gewesen, die sie zum Handeln hätte veranlassen müssen. Hier hätten demnach Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation vorgelegen, die für einen sorgfältigen Lagerhalter eine Pflicht zum Handeln begründet hätten.

7 Die Klägerin beantragt,

8 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 67.267,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahle.

9 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe allen Sorgfaltspflichten genügt, da sämtliche Nutzungen des Gebäudes behördlich genehmigt waren. Der Vertrag sei auf der Grundlage der Allgemeinen Lagerbedingungen geschlossen. Nach Ziff. 5.1. sei der Einlagerer zur Besichtigung der Räume berechtigt und müsse etwaige Einwände unverzüglich vorbringen. Mache er davon keinen Gebrauch, verlöre er alle Einwände gegen die Art der Unterbringung der Ware und den entsprechenden Lagerraum. Das sei hier der Fall. Anhaltspunkte für eine besondere Feuergefahr hätten nicht vorgelegen, sodass die Beklagte keine Veranlassung gehabt hätte, von der weiteren Benutzung abzusehen. Ferner beruft sie sich auf die Haftungsbeschränkung in Ziff. 12.3 der ALB.

13 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde diese Sache gemeinsam mit der Parallelsache 412 HKO 60/12 verhandelt, in der es ebenfalls um Schadensersatzansprüche eines Einlagerers aufgrund des streitgegenständlichen Brandes ging.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht nach § 475 HGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, weil der Schaden für sie bei Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbar war.

15 An der Entstehung des Feuers, welches zur Zerstörung des Lagerguts führte, trifft die Beklagte keine Schuld. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass das Feuer außerhalb des Mietbereichs der Beklagten in einem Gebäudeteil entstanden ist, über den sie keine Obhut hatte. Es steht damit fest, dass die Beklagte keinen Einfluss auf die Brandursache hatte, sodass sie insoweit entlastet ist.

16 Der Beklagten ist aber auch nicht vorzuwerfen, dass sie die von ihr gemieteten Lagerräume weiter unterhielt, nachdem in den gleichen Gebäudekomplex eine Kartbahn nebst Werkstatt, Café und Bistro eingezogen war, oder dass sie ihre Kunden nicht auf die dadurch entstehende Gefahrenlage hingewiesen hat oder dass sie nicht ihrerseits aktiv zusätzliche Vorbeugemaßnahmen gegen Feuer ergriffen hat. Zu all diesen Dingen war sie auch als sorgfältiger Lagerhalter nicht verpflichtet. Sie hatte trotz des Betriebes der Kartbahn keinen Grund zu der Annahme, dass diese zu einer nennenswerten Gefahrerhöhung für das Lagergut führen würde. Auch aus der Perspektive eines sorgfältigen Lagerhalters, die für die Einschätzung der Gefahr zugrundezulegen ist, ergab sich kein Handlungsbedarf.

17 Kartbahnen, Autowerkstätten oder Tankstellen gelten im Allgemeinen nicht als Gefahrenquellen, in deren Nähe Grundstücke nur mit starken Einschränkungen genutzt werden können. Autowerkstätten finden sich oft inmitten einer Wohnbebauung, z.B. in Hinterhofgebäuden in Großstädten. Auch Tankstellen befinden sich nicht selten in unmittelbarer Nähe von Wohn- oder Geschäftshäusern (Bekanntes Beispiel: Esso-Tankstelle / Spielbudenplatz Hamburg). Kartbahnen werden in der Öffentlichkeit überhaupt nicht als besondere Gefahrenquelle wahrgenommen, und es gibt keine Hinweise darauf, dass eine derartige Risikoerhöhung statistisch untermauert ist.

18 Auch wenn für den sorgfältigen Lagerhalter strengere Maßstäbe anzusetzen sind als für den Durchschnittsbürger, kann die Kammer aufgrund der durch die Handelsrichter repräsentierten Sachkunde (Transportgewerbe / TÜV) feststellen, dass auch in diesem speziellen Verkehrskreis keine Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Kartbahnen zum Standardwissen gehören.

19 Auch ein durchschnittlicher Kunde wird normalerweise keine Einwände dagegen erheben, dass sich in räumlicher Nähe zu den Lagerräumen eine Kartbahn befindet. Lageräume befinden sich typischerweise in Gewerbegegenden. In vielen Betrieben (Malereibetriebe, Tischlereien, metallverarbeitende Betriebe) wird in der einen oder anderen Form mit brennbaren Stoffen hantiert oder es wird brennbares Material gelagert, ohne dass dies für die Nachbarn mit Nutzungseinschränkungen verbunden ist oder Anlass zu besonderer Sorge bildet. Ein wesentlicher Grund dafür besteht darin, dass in Deutschland eine strenge Bau- und Gewerbeaufsicht besteht, deren Auflagen viele Betriebe hart treffen, die aber auch als sehr verlässlich gilt. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem im selben Gebäude untergebrachten Nachbarunternehmen nicht um eine Hinterhofwerkstatt, welche aufgrund ihrer geringen Bedeutung vielleicht durch die Maschen geschlüpft sein könnte, sondern um einen Freizeitbetrieb mit angegliederter Gastronomie, bei dem damit gerechnet werden musste, dass sich große Mengen vor allem jugendlicher Besucher versammeln könnten. Dass von einem solchen Betrieb trotzdem noch eine besondere Brandgefahr ausgehen würde, brauchte die Beklagte nicht anzunehmen. Schließlich hatte die Beklagte keine Hinweise darauf, dass durch den Nachbarbetrieb „unkontrolliert“ mit brennbaren Stoffen hantiert würde. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die dazu eingesetzten Mitarbeiter über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügten (was wohl auch tatsächlich der Fall war).

20 Der Fall liegt damit im Ergebnis nicht anders als der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 20.12.2001 (6 U 100/01) entschiedene Fall, in welchem das Hans. OLG den Lagerhalter nicht für verpflichtet gehalten hat, ohne besondere Anhaltspunkte die Standfestigkeit und konstruktive Sicherheit des von ihm angemieteten Lagers zu untersuchen. Die dort angeführten Gesichtspunkte lassen sich ohne weiteres auch auf die Frage des Brandschutzes übertragen und kommen auch hier zum Tragen. Ein Mieter äußerlich intakter, für ihre Nutzung zugelassener Räume darf sich darauf verlassen, dass sie den Anforderungen objektiv genügen, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

21 Aus der Entscheidung desselben Gerichts vom 25.4.2002 (6 U 67/01), wonach aus der Kardinalpflicht des Lagerhalters, geeignete Räume zur Verfügung zu stellen, auch folgt, dass die Räume eine ausreichende Belüftung zulassen müssen, kann die Klägerin nichts anderes herleiten. Die mangelnde Luftzirkulation in den Lagerräumen unterlag der unmittelbaren Wahrnehmung des dortigen Lagerhalters, sodass für ihn klar ersichtlich war, dass die Lagerräume ungeeignet waren. Im vorliegenden Fall lässt sich schon die fehlende Eignung der Räume für Lagerzwecke nicht feststellen, selbst wenn der Brandschutz nicht optimal war. Dem Lagerhalter ist aber nicht anzulasten, dass er dies nicht näher untersucht hatte.

III

22 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.

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