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4 K 195/13•FG Hamburg 4. Senat, 2014-09-18, 4 K 195/13
4 K 195/13Steuergericht / 4. Abteilung18.09.2014
1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle (Rn.20) . 2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt (Rn.22) . 3. Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist (Rn.24) .
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: 4 K 195/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0918.4K195.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 Nr 3 EnergieStG, § 28 Abs 1 InsO
Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle (Rn.20) .
Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt (Rn.22) .
Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist (Rn.24) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 164/14).
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