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327 O 635/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-12-10, 327 O 635/13
327 O 635/13Kantonsgericht10.12.2013
Entscheidungsdatum: 2013-12-10
Aktenzeichen: 327 O 635/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1210.327O635.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr die nachfolgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder im Internet oder anderen elektronischen Netzwerken zur Verfügung zu stellen und/oder die vorgenannten Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen
„HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … K. RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL
K. Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.“,
wenn dies in der nachfolgend dargestellten Form geschieht:
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 50.000,- zur Last.
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