LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, 2013-03-04, 408 HKO 185/12

408 HKO 185/12Kantonsgericht04.03.2013

Regest

1. Die Vermittlung von Kaufverträgen über Tickets für eine Open-Air-Musikveranstaltung (hier: Wacken Open Air Festival) über eine Plattform ist wettbewerbswidrig, wenn die Käufer der Karten darüber getäuscht werden, dass sie auf diesem Weg kein wirksames Zutrittsrecht erwerben können, weil die Eintrittskarten von dem Veranstalter personalisiert ausgegeben werden und damit kein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut sind.(Rn.22) 2. Einem Veranstalter steht es frei, Eintrittskarten auch in der Form eines Namenspapiers auszugeben. Dies ist der Fall, wenn ein Veranstalter für jedermann deutlich macht, dass er die Leistung gerade nicht an jeden Besitzer des Tickets erbringen will, der damit die Veranstaltung aufsucht und sein Ticket entwerten lässt.(Rn.23) 3. Es ist nicht per se unangemessen, Tickets als Namenspapiere auszustellen, solange für die Erwerber eine Möglichkeit besteht, Tickets ohne Verlust zu umzutauschen.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen — 408 HKO 185/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-04

Aktenzeichen: 408 HKO 185/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0304.408HKO185.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 3 Anh 9 UWG, § 5 UWG, § 807 BGB

Orientierungssatz

  1. Die Vermittlung von Kaufverträgen über Tickets für eine Open-Air-Musikveranstaltung (hier: Wacken Open Air Festival) über eine Plattform ist wettbewerbswidrig, wenn die Käufer der Karten darüber getäuscht werden, dass sie auf diesem Weg kein wirksames Zutrittsrecht erwerben können, weil die Eintrittskarten von dem Veranstalter personalisiert ausgegeben werden und damit kein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut sind.(Rn.22)

  2. Einem Veranstalter steht es frei, Eintrittskarten auch in der Form eines Namenspapiers auszugeben. Dies ist der Fall, wenn ein Veranstalter für jedermann deutlich macht, dass er die Leistung gerade nicht an jeden Besitzer des Tickets erbringen will, der damit die Veranstaltung aufsucht und sein Ticket entwerten lässt.(Rn.23)

  3. Es ist nicht per se unangemessen, Tickets als Namenspapiere auszustellen, solange für die Erwerber eine Möglichkeit besteht, Tickets ohne Verlust zu umzutauschen.(Rn.25)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 6.11.2012 (312 O 565/12) bleibt aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren beträgt € 40.000,00.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin zu 1. veranstaltet des Wacken Open Air Festival vom 1. bis 3.8.2013. Die Antragstellerin zu 2. organisiert für sie exklusiv den Kartenverkauf. Die Veranstaltung ist seit Ende September 20112 ausverkauft. Es wird mit Besuchern in der Größenordnung 75.000 (so die Antragsteller) bzw. 85.000 (so die Antragsgegnerin) gerechnet.

2 Der Zutritt soll ausschließlich über Eintrittskarten erfolgen, die von den Antragstellerin zu 1. verschickt werden. Sie sind nummeriert, verfügen über einen Barcode-Aufkleber und weisen ein Namensfeld ohne Voreintrag aus. Auf der Rückseite befinden sich die AGB der Antragstellerin zu 1. (Anl. AS 4). Die Antragstellerin zu 1. weist in einer Presseerklärung vom 22.9.12 (Anl. AS 2) darauf hin, dass sie für das kommende Festival eine „Ticketpersonalisierung“ eingeführt habe. Kauf und Verkauf der Tickets seien nur über die Plattform der Antragstellerin zu 2. oder die besonders eingerichtete Tickettauschbörse erlaubt. Wer anderweitig kaufe, gehe das Risiko ein, dass die Tickets ungültig seien. Tickets werden von der Antragstellerin zu 2. zusammen mit einer „wichtigen Information“ übersandt, in der es heißt: „Bitte den Vor- und Nachnamen deutlich lesbar in das dafür vorgesehene Namensfeld auf der Ticket Vorderseite eintragen. Tickets ohne Eintrag sind ungültig!“ (Anl. AS 4). Die AGB der Antragstellerin (Anl. AS 5) verhalten sich unter Ziff. 2 zur „Personalisierung“ und unter Ziff. 3 zur „Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten“. Dort heißt es, dass der Käufer ein Besuchsrecht erwerbe; beim Kauf mehrerer Eintrittskarten erwerbe er „mehrere Besuchsrechte“. Ein Besucher dürfe maximal 5 Eintrittskarten erwerben, insbesondere zur privaten Weitergabe im Bekanntenkreis. Jeder Besucher habe seinen Namen in das Namensfeld der Eintrittskarte einzutragen. Auf Verlangen seien Namen und Geburtsdatum jedes Besuchers dem Veranstalter mitzuteilen. Einer Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten stimme der Veranstalter zu, es sei denn, die Eintrittskarte werde – beispielsweise - zu einem höheren Preis verkauft als der Nennpreis, es handele sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf oder der Verkauf werde von Dritten, insbesondere von Internetdienstleistern vermittelt („z.B. E.“). Unter Ziff. 4 der AGB werden Regeln zur Ticketbörse aufgestellt.

3 Bei der Online-Bestellung über die Website der Antragstellerin zu 2. muss der Kunde im Wege eines Opt-ins bestätigen, dass er die AGB der Antragstellerin zu 1. zur Kenntnis genommen hat. Andernfalls wird der Bestellvorgang nicht abgeschlossen. Die Bestätigung weist einen Hyperlink auf, mit dem diese AGB abgerufen und zum download angeboten werden.

4 Bei einer telefonischen Bestellung folgt eine Mailbestätigung der Antragsgegnerin zu 2. mit der „AGBs, Datenschutzerklärung, Verbraucherinformation“ übersandt werden, darunter auch die AGB der Antragsstellerin zu 1. (Anl. AG 8). Telefonische Bestellungen machen mit etwa 2,5 bis 5 % nur einen kleinen Teil aller Bestellungen aus.

5 Der Auslieferung der Tickets liegt ein Lieferschein bei (Anl. AS 12), in dem auf die Vertragsstellung der Antragstellerin zu 1. verwiesen wird.

6 Mit Anwaltsschreiben vom 3.9.12 (Anl. AS 7) setzte die Antragstellerin zu 1. die Antragsgegner darüber in Kenntnis, dass Eintrittskarten zum Wacken Festival 2013 „ausschließlich personalisiert“ verkauft würden und forderte sie auf, einen Weiterverkauf über ihre Plattform zu verhindern. Auf der Plattform der Antragsgegner wurde unter dem Pseudonym „n...“ mit dem Vermerk „7 verfügbar/2 verkauft“ Eintrittskaten für das Wacken Festival angeboten (Anl. AS 1). Im Hinblick darauf hat die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 18.10.12 eine Abmahnung ausgesprochen und – vergeblich - zur Auskunft über die Person des Verkäufer aufgefordert. Später stellte die Antragstellerin fest, dass unter demselben Pseudonym weitere Tickets bei der Antragsgegnerin angeboten wurden (Anl. AS 9).

7 Die Antragstellerin erwirkte daraufhin die eingangs bezeichnete einstweilige Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin verboten wurde, Dritten auf der Handelsplattform www.e....de den Verkauf personalisierter Eintrittskarten für das “Wacken Open Air Festival 2013“ wie Anlage AS 1 zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hat Widerspruch eingelegt.

8 Die Antragsteller tragen vor:

9 Besucher früherer Festivals hätten den Anstoß dazu geben, die Tickets zukünftig zu personalisieren. Im Vorfeld sei diese Veränderung publik gemacht worden. Sowohl bei der telefonischen Bestellung als auch bei der Bestellung über die Website würden die Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Karten nur personalisiert und in begrenzter Zahl zu erwerben seien. Im Zusammenhang damit habe sie eine eigene Tauschbörse eingerichtet. Sie habe damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie keinesfalls bereit sei, jedem Inhaber eines Tickets Eintritt zu gewähren. Mit diesen Maßnahmen verfolge sie das Ziel, eine soziale Preisstruktur und die soziale Chancengleichheit für alle Besucher zu gewährleisten. Die Veranstaltung sei über die Jahre in besonderem Maß mit den Besuchern verbunden und gewachsen. Ihre Besucher würden äußerst kritisch auf bestimmte kommerzielle Einwicklungen reagieren und „Mondpreise“ dritter Anbieter dem Veranstalter selbst zurechnen. Sicherheitsüberlegungen kämen hinzu. Durch die Personalisierung könne verhindert werden, dass Personen auf das Gelände gelangten, die ein polizeiliches Sicherheitsrisiko darstellten oder die einem Hausverbot unterlägen.

10 Es sei geplant, etwa zwei Monate vor Beginn des Festivals alle Erwerber anzuschreiben und Namen und Daten der Besucher zu erfragen. Auf diese Weise könnten alle Kartennummern bestimmten Personen zugeordnet werden. Vor Ort werde eine Ausweiskontrolle durchgeführt. Dabei werde kontrolliert, ob die Namen auf den Karten mit den vorgezeigten Ausweisdokumenten und den Kartennummern übereinstimmten. Dies solle im Rahmen der Bändchenausgabe erfolgen, denn jeder Besucher erhalten im Austausch gegen die Eintrittskarte ein Bändchen, das auf dem Festivalgelände vorzuzeigen sei. Die Antragsteller beziehen sich zur Glaubhaftmachung auf die Versicherung an Eides Statt ihres Geschäftsführers (Anl. AS 10).

11 Bei den konkret gerügten Angeboten auf der Plattform der Antragsgegnerin handele es sich in Wahrheit um Angebote eines gewerblichen Händlers, der sich als privater Verkäufer ausgebe. Tatsächlich sei das Angebot infolge der Personalisierung nicht verkehrsfähig und stelle damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 Abs. 3 iVm. Nr. 9 Anhang UWG dar. Die Antragsgegnerin habe es in der Hand, dessen Identität zu lüften, verschanze sich aber hinter datenschutzrechtlichen Bedenken, um ihr Geschäftsmodell nicht zu gefährden. Nachdem sie entsprechende Informationen erhalten habe, treffe die Antragsgegnerin die Verkehrssicherungspflicht, solche Rechtsverstöße Dritter zu unterbinden. Dafür sei die Einrichtung eines einfachen Wortfilters ausreichend und zumutbar.

12 Die Antragstellerin beantragt,

13 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

15 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.

16 Sie trägt vor:

17 Es treffe nicht zu, dass die Tickets personalisiert verkauft würden. Darauf werde im Fall einer telefonischen Bestellung auch nicht hingewiesen, wie eine Testbestellung gezeigt habe. Der Zutritt setze nicht voraus, dass die Person des Erwerbers/Bestellers mit der Person, deren Name in das Blanko-Feld eingetragen sei, identisch sei. Die Antragsteller kontrollierten beim Erwerb mehrerer Tickets auch nicht, an wen diese weitergeben werden. Letztlich werden sie jedem beliebigen Inhaber eines Tickets Zutritt gewähren, der auf dem Ticket eingetragen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Antragstellern beim Einlass zur Veranstaltung überhaupt kontrollieren werde, ob ein auf dem Ticket eingetragener Name mit der Person des Besuchers übereinstimme. Es sei zu bestreiten, dass die Absicht bestehe, jemals Namen und Geburtsdatum von weiteren Besuchern zu erfragen und bei allen 85.000 Besuchern eine Ausweiskontrolle durchzuführen.

18 Ohnehin bestehe eine Haftung aus wettbewerblicher Verkehrssicherungspflicht nicht. Das beanstandete Angebot stelle weder einen Wettbewerbsverstoß dar, noch habe die Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen zum Ergebnis, dass zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden seien. Ein Wettbewerbsverstoß scheide bereits deshalb aus, weil das betreffende E.-Mitglied nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als privater Verkäufer tätig geworden sei. Der Verstoß gegen ein vertragliches Abtretungsverbot führe auch nicht dazu, dass eine Ware nicht „verkehrsfähig“ im Sinne von Nr.9 des Anhangs UWG sei. Damit sei nur der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemeint. Die Annahme fehlender Verkehrsfähigkeit scheitere unabhängig davon jedenfalls daran, dass es sich nicht um personalisierte Tickets handele, ein Abtretungsverbot mithin nicht greife. Die AGB der Antragstellerin zu 1. würden – wie die Testbestellung gezeigt habe – nicht in jedem Fall Vertragsbestandteil. Das darin enthaltene Abtretungsverbot halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil es überraschend und inhaltlich unangemessen sei. Es bestehe ein berechtigtes Interesse daran, mit derartigen Eintrittskarten Handel zu treiben. Die mit den AGB beabsichtigte Personalisierung sei zudem wegen Verstoßes gegen Kartellrecht unwirksam (§§ 1, 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV).

19 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die einstweilige Verfügung war auch im Widerspruchsverfahren zu bestätigen. Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung (Verletzung der fachlichen Sorgfalt) nach §§ 3 Abs. 2, Abs. 3 iVm. Anhang Nr. 9, 5, 8 UWG zu.

21 Die Antragsgegnerin unterliegt wettbewerblichen Verkehrspflichten, auch wenn davon auszugehen ist, dass sie nicht selber mit den in Rede stehenden Tickets handelt, sondern sie lediglich Kaufverträge über Karten über ihre Plattform vermittelt. Auch von einer darüber hinausgehenden aktiven Rolle ist nichts bekannt. Allerdings begründet sie durch ihr Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interesse von Marktteilnehmern verletzen, so dass sie auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet ist, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BGH, „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ und „Stiftparfüm“). Die Antragsgegnerin hat vorliegend gegen diese wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten verstoßen und ist damit Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung. Da es sich um einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß handelt, besteht am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung kein Zweifel. Die Antragsgegnerin verdient bei Geschäften, die über ihre Plattform zustandekommen, mit.

22 Der von den Antragstellern in seiner konkreten Verletzungsform angegriffene Handel mit Tickets bei E. ist wegen Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Karten wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 3 Nr. 9 Anhang, 5 UWG). Käufer der Karten können auf diesem Weg kein wirksames Zutrittsrecht erwerben. Die Eintrittskarten der Antragstellerin werden personalisiert ausgegeben und sind damit kein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, worüber die Käufer getäuscht werden.

23 Einem Veranstalter steht es frei, Eintrittskarten auch in der Form eines Namenspapiers auszugeben. Das ist der Fall, wenn der Aussteller nur eine bestimmte, auf dem Papier benannte Person verpflichten will, während der Aussteller eines Inhaberpapiers seinen Willen darauf richtet, die Leistung an jeden Inhaber zu erbringen. Eintrittskarten werden vom Grundsatz her als kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB angesehen. Soweit Eintrittskarten den Gläubiger in der Urkunde benennen, sie also personalisiert sind, spricht dies jedoch gegen den Willen, jedem Inhaber gegenüber verpflichtet zu seien. Erforderlich ist also eine Betrachtung des Einzelfalls. Es entscheidet der aus den Umständen erkennbare Wille des Ausstellers. Die Tickets der Antragsteller weisen deutlich ein Namensfeld auf. Dadurch und aufgrund einer Nummer und einem Barcode-Aufkleber wird deutlich, dass die Tickets jederzeit zugeordnet und nachverfolgt werden können. Die auf der Rückseite aufgedruckten AGB machen deutlich, dass die Tickets personalisiert sein sollen. Unter Ziff. 2.2. wird bestimmt, dass eingetragener Name und Besucher identisch sein müssen und auf Verlangen Name und Geburtsdatum eines jeden Besuchers mitzuteilen sind, an den der unmittelbare Käufer eine der erworbenen maximal 5 Eintrittskarten weitergegeben hat. Einem Weiterverkauf in bestimmten Formen, darunter über E., wird unter Ziff. 3 ausdrücklich die Zustimmung versagt. Als Ausgleich wird eine eigene Ticketbörse eröffnet, die einen Weiterverkauf aus allfälligen Gründen ermöglicht (Ziff. 4.). Die Antragsteller haben damit für jedermann deutlich gemacht, dass sie die Leistung gerade nicht an jeden Besitzer des Tickets erbringen wollen, der damit die Veranstaltung aufsucht und sein Ticket entwerten lässt. Ihnen steht die Rechtsmacht zu, diese Absicht auch durchzusetzen, da die Rechte aus Namenspapieren im Wege der Abtretung übertragen werden, so dass schuldrechtliche Bindungen – über den vereinbarten Abtretungsausschuss – fortwirken. Die von den Antragstellern gewählte Ausgestaltung der Personalisierung hat allerdings zur Folge, dass Tickets für den Zeitraum bis zur Aufforderung an den Käufer, Namen und Geburtstag aller Besucher zu nennen, faktisch relativ frei weitergeben werden können. Eine völlige Bindungsfreiheit besteht im Hinblick darauf nicht, dass der Käufer in der Lage sein muss, die Personendaten zu gegebener Zeit mitzuteilen. Diese Einschränkung dürfte dazu führen, dass der weitere Umschlag der Karten sich in engen Grenzen hält. Es besteht keine Notwendigkeit, den Antragstellern allein deshalb die rechtliche Möglichkeit aus der Hand zu schlagen, die Personalisierung jedenfalls für den wichtigen Zeitraum vor der Veranstaltung durchzusetzen. Die Antragsteller haben mit der als Anlage AS 10 vorgelegten Versicherung an Eides statt auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich gewillt sind, von diesen vertraglichen Möglichkeiten, Personendaten abzufragen, Gebrauch machen werden. Das dies trotz hoher Teilnehmerzahlen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, machen vergleichbare Großereignisse mit mehreren zehntausend Besuchern deutlich, wie sie beispielsweise im Sport vorkommen. Bei dieser Würdigung ist darauf hinzuweisen, dass es in keiner Weise geboten erscheint, besonders strenge oder kleinliche Maßstäbe anzulegen. Es geht lediglich darum, ob ein Veranstalter nach außen hinreichend erkennbar macht, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, Tickets als Namenspapiere auszugeben. Es besteht keine Veranlassung, ihm die Wahlfreiheit nur deshalb zu nehmen, weil sich sein Konzept möglicherweise in der Praxis nicht hundertprozentig durchsetzen lässt.

24 Die Antragsteller haben hinreichend glaubhaft dargelegt, dass die genannten Vertragsbedingungen, aus denen sich die Qualifizierung als Namenspapier ableitet, wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind. Die Antragsgegnerin will das für den Onlinekauf offenbar auch nicht infrage stellen. Für den Telefonverkauf gilt im Ergebnis nichts anderes. Offenbar verhält es sich so, dass telefonische Anfragen regelhaft in einen Emailkontakt überführt werden. Das geht auch aus der Testbestellung der Antragsgegnerin hervor und ist im Übrigen von den Antragstellern glaubhaft vorgetragen worden. Im Zuge dieses nachfolgenden Kontaktes werden wiederum die AGB der Antragstellerin zu 1. einbezogen. Sie beziehen sich speziell auf das Wacken-Event, so dass der Käufer nicht im Unklaren darüber bleibt, dass speziell für diese Veranstaltung immer die Antragstellerin zu 1 sein Vertragspartner ist. Eine Personalisierung des Ticketverkaufs kann im Übrigen nicht in Gänze daran scheitern, dass es in Einzelfällen zu Abweichungen kommt, indem z.B. einmal die AGB nicht wirksam einbezogen worden sind.

25 Die Meinung der Antragsgegnerin, wonach die AGB der Antragstellerin zu 1. der Inhaltskontrolle nicht standhielten, überzeugt nicht. Die personelle Bindung wird in den AGB selbst und in begleitenden Informationen deutlich herausgestellt, so dass es sich keinesfalls um eine überraschende Klausel handelt. Es ist auch nicht per se unangemessen, Tickets als Namenspapiere auszustellen, solange für die Erwerber eine Möglichkeit besteht, Tickets ohne Verlust zu umzutauschen. Das gewährleisten die Antragsteller mit ihrer Tauschbörse.

26 Auch die kartellrechtlichen Einwände überzeugen nicht. Soweit die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB) rügt, wird nicht vorgetragen, worauf und auf welche Unternehmen sich das genau beziehen soll. Möglicherweise soll damit auf das Verhältnis der beiden Antragsteller zueinander abgestellt werden. Es ist allerdings offenkundig, dass die Geschäftsführer personenidentisch sind, was zusätzlich auf gewisse gesellschaftsrechtliche Verschränkungen hinweist. Unternehmen, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen, sondern bei denen das Marktverhalten auch durch Weisung oder Personenidentität durchgesetzt werden kann, sind der Anwendung des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen aber entzogen.

27 Die Regeln über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und das Diskriminierungsverbot (§§ 19, 20 GWB) setzen zunächst voraus, dass eine marktbeherrschende Stellung zumindest in Form einer überragender Marktstellung oder relativer Marktmacht besteht. Bereits zu diesen Voraussetzungen trägt die Antragsgegnerin nicht vollständig vor. Jedenfalls kann auf der Grundlage ihres Vortrages derzeit nicht angenommen werden, dass die Veranstaltung in Wacken quasi einen eigenständigen Markt bildet. Die Veranstaltung wäre anderen Open-Air Musikveranstaltungen gegenüber zu stellen, wobei es sich nicht von selbst versteht, dass nur mehrtägige Veranstaltungen einzubeziehen wären. Das nähere würde eine konkrete Marktanalyse voraussetzen, die nicht erbracht wird.

28 Vor allem steht es auch marktmächtigen Unternehmen frei, ihre Absatzpolitik selbst zu bestimmen und insbesondere zu entscheiden, ob sie ihr Absatzsystem auf andere Handelspartner ausweiten. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass die Antragsteller, die aus den vorgenannten Gründen als Einheit zu sehen sind, bislang keinerlei dritte Unternehmen als Vertriebler einschalten. Es geht nicht um den Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung zu Dritten. Es geht auch nicht um die Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines selektiven Vertriebsnetzes. Die Nichtaufnahme von Geschäftsbeziehungen kann darüber hinaus nur unter einschränkenden Voraussetzungen missbräuchlich bzw. geeignet sein, einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang zu begründen. Auch unter diesem Aspekt ist wesentlich, dass es um eine Leistung geht, die die Antragsteller bislang auch sonst nicht im Geschäftsverkehr anbieten. Man wird auch kaum sagen können, dass es sich bei dem Wacken-Festival um eine wesentliche Einrichtung handelt, auf die außenstehende Unternehmen angewiesen sind, wie es z.B. für den Zugang zu Hafeneinrichtungen angenommen wurde (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). Schließlich trägt die Antragsgegnerin nicht vor, wen sie in diesem Zusammenhang als Marktgegenseite der Antragsteller sieht. Für den Fall, dass sie sich selbst als Objekt missbräuchlicher Marktmacht sieht, würde das nicht ohne weiteres im Einklang mit der neutralen Rolle stehen, die sie sich bei der Bereitstellung ihrer Verkaufsplattform beimisst. Für den Fall, dass sie die E.-Verkäufer als Marktgegenseite versteht, würde das nicht unbedingt in Einklang damit stehen, dass sie – für den konkreten Verletzungsfall – ein geschäftliches Handeln des unbekannten Anbieters in Abrede nimmt.

29 Im vorliegenden summarischen Verfahren erscheint es hinreichend glaubhaft, dass der Anbieter der konkreten Verletzungshandlung seinerseits im geschäftlichen Verkehr und damit wettbewerbswidrig gehandelt hat. Anders als die Antragsgegnerin meint, erscheint es lebensfremd, bei den mit den Anlagen AS 1 und AS 9 belegten Angebotszahlen und den von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bewertungen der letzten Jahre, die sich ausschließlich auf Ticketverkäufe beziehen, von einem Handeln im privaten Bereich auszugehen. Von daher kann offenbleiben, ob an diesem Akzessorietätserfordernis weiter festzuhalten ist, nachdem die Haftung bei Online-Marktplätzen jetzt genuin täterschaftlich konzipiert ist, so dass es an sich ausreichend sein dürfte, dass die Online-Marktplätze – wie stets – im geschäftlichen Verkehr handeln.

30 Die Sorgfaltspflicht der Antragsgegnerin hat sich von einer allgemeinen Prüfungspflicht auf eine Unterlassungspflicht konkretisiert, nachdem sie von der Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 18.10.12 (Anl. AS 8) mit Bezugnahme auf das konkrete E.-Angebot abgemahnt worden ist und es im Anschluss daran zu weiteren Verletzungshandlungen gekommen ist (Anl. AS 9). Damit besteht zugleich Wiederholungsgefahr. Die mit der Unterlassungspflicht verbundenen Prüf- und Überwachungspflichten sind der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich und zumutbar. Den Antragstellern selbst es nicht möglich, Drittanbieter bei E. eigenständig in Anspruch zu nehmen. Und zwar deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin ein Geschäftsmodell gewählt hat, dass es Dritten ermöglicht, anonym zu agieren. Den Antragstellern ist andererseits ein schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, ihren Kartenverkauf nach einem selbst gewählten personalisierten System zu organisieren. Man mag unterschiedlicher Meinung dazu sein können, ob personalisierte Tickets beispielsweise unter Sicherheitsaspekten vorzugswürdig sind. Abwegig ist diese Überlegung jedenfalls nicht, wie die Diskussionen für vergleichbare Großveranstaltungen zeigen. Vor allem muss diese Einschätzung dem Veranstalter überlassen bleiben, der auch die Risiken zu tragen hat. Für die Antragsgegnerin ist es offenbar recht einfach möglich, Kartenverkäufe für diese spezielle Veranstaltung zu identifizieren. Von daher ist ihr Aufwand gering. Ob ein Ticket als Namenspapier ausgestaltet ist, wird im Regelfall mit überschaubarem Aufwand zu klären sein, solange das Bestreben nicht dahin geht, übermäßigen Scharfsinn darauf zu verwenden, ob dem Veranstalter möglicherweise ein Versehen bei der Umsetzung unterlaufen ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob Drittanbieter im geschäftlichen Verkehr oder nur privat handeln, wird man sich auf die bei E. selbst angefallenen Daten beschränken können. Für den konkreten Verletzungsfall ist diese Prüfung jedenfalls möglich. Allerdings bleibt als Argument, dass ihr Geschäftsmodell mit einer immer weiteren Ausdehnung von Prüfpflichten zunehmend unter Kostendruck gerät. Dem wiederum steht entgegen, dass eben dieses Geschäftsmodell wegen seiner besonderen Merkmale (Pseudonymität der Beteiligten, müheloser grenzüberschreitender Handel, Angebotskonzentration sonst unauffindbarer privater Angebote) die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Wettbewerbsverstöße in besonderer Weise begünstigt. In der Abwägung besteht keine Veranlassung, Prüfpflichten auf den Schutz überragender Rechtsgüter zu beschränken. Es geht schlicht darum, inwieweit einem Geschäftsmodell zugebilligt werden soll, auf Kosten anderer zu agieren.

31 Der Verbotstenor bezieht sich auf den Verkauf „personalisierter“ Eintrittskarten „wie Anlage AS 1“. Damit sind Original Hardcover Tickets der Antragsteller in der Form gemeint, wie sie als Anlage AS 4 wiedergeben werden. Dem Tenor steht deshalb nicht entgegen, dass vorliegend im Streit ist, ob diese Tickets als Namenspapiere ausgestellt sind.

32 Als unterlegener Teil hat die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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