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8 W 76/14•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 2014-09-23, 8 W 76/14
8 W 76/14Obergericht / Civil Chamber 823.09.2014
Schließt der vor einer Änderung des Gebührenrechts i.S.d. § 60 RVG beauftragte Anwalt in gerichtlichen Verfahren einen Vergleich auch über einen nicht rechtshängigen Gegenstand, für den er erst nach der Änderung des Gebührenrechts mandatiert wurde, berechnet sicht die Einigungsgebühr auf den Wert des anhängigen Anspruchs nach RVG-VV Nr. 1003 nach altem Gebührenrecht. Die Einigungsgebühr auf den Wert des nicht anhängigen Anspruchs (sog. "Mehrvergleichsgebühr") nach RVG-VV Nr. 1000 berechnet sich jedoch nach neuem Gebührenrecht.
Entscheidungsdatum: 2014-09-23
Aktenzeichen: 8 W 76/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2014:0923.8W76.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 RVG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV
Schließt der vor einer Änderung des Gebührenrechts i.S.d. § 60 RVG beauftragte Anwalt in gerichtlichen Verfahren einen Vergleich auch über einen nicht rechtshängigen Gegenstand, für den er erst nach der Änderung des Gebührenrechts mandatiert wurde, berechnet sicht die Einigungsgebühr auf den Wert des anhängigen Anspruchs nach RVG-VV Nr. 1003 nach altem Gebührenrecht. Die Einigungsgebühr auf den Wert des nicht anhängigen Anspruchs (sog. "Mehrvergleichsgebühr") nach RVG-VV Nr. 1000 berechnet sich jedoch nach neuem Gebührenrecht.
Schließt der vor der Änderung des Gebührenrechts im Sinne des § 60 RVG beauftragte Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich auch über einen nicht rechtshängigen Gegenstand, für den er erst nach der Gesetzesänderung mandatiert wurde, so gilt für den auf den Rechtsstreit bezogenen Vergleichsteil altes Recht und für den Mehr-Vergleich neues Gebührenrecht.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 12. Juni 2014, 312 O 281/13
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.06.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 203,49 Euro.
1 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zwar zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
2 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren richtig berechnet. Dabei hat sie zutreffend berücksichtigt, dass nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls die Vergleichsgebühr für den bei Vergleichsschluss rechtshängigen Teil nach altem Gebührenrecht zu berechnen gewesen ist und für den Mehrvergleich nach neuem Recht, § 60 RVG.
3 Nach den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss gilt vorliegend für den auf den Rechtsstreit bezogenen Vergleichsteil altes Recht und für den Mehrvergleich neues Gebührenrecht. Die Parteien haben - nach Klageinreichung im Juni 2013 - nach dem 01.08.2013 einen Anwalt mit nicht auf bereits rechtshängige Ansprüche bezogenen Vergleichsverhandlungen beauftragt. Werden Einigungsgespräche vor Gericht teilweise zu anhängigen, teilweise zu anderen Ansprüchen geführt und hat der Rechtsanwalt auch für die nicht anhängigen Gegenstände einen Verfahrensauftrag, entsteht teilweise eine 1,0 bzw. 1,3 Einigungsgebühr, teilweise eine 1, 5 Einigungsgebühr mit der Wertgrenze aus § 15 Abs. 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es damit an den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 RVG. § 60 Abs. 2 RVG setzt nämlich voraus, dass Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen sind (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 60 Rn. 83). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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