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332 O 104/12•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2013-05-24, 332 O 104/12
332 O 104/12Kantonsgericht24.05.2013
Allein aus der Tatsache der Beteiligung als Treuhandkommanditist an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft kann ein umfassender Auskunftsanspruch nicht hergeleitet werden.(Rn.12) Verfahrensgang nachgehend BGH, 23. September 2014, II ZB 24/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-24
Aktenzeichen: 332 O 104/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0524.332O104.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 226 BGB, § 242 BGB
Allein aus der Tatsache der Beteiligung als Treuhandkommanditist an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft kann ein umfassender Auskunftsanspruch nicht hergeleitet werden.(Rn.12)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 23. September 2014, II ZB 24/13, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
1 Der Kläger macht Ansprüche als Treugeberkommanditist geltend.
2 Mit Beitrittserklärung vom 18. Juli 2008 beteiligte sich der der Kläger mit einem Kommanditanteil in Höhe von EUR 90.000,00 an der Beklagten zu 2), wobei er nicht selbst Gesellschafter ist, sondern der Anteil von der Beklagten zu 1) als Treuhänderin für ihn gehalten wird. (Anlage K 1). Es wurde ein Treuhand- und Dienstleistungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1), den der Beklagten zu 2) treugeberisch beitretenden Treugebern und der Beklagten zu 2) vom 16. Mai 2008 geschlossen (Anlage K 5). Regelungen zu der Gesellschafterversammlung und den Gesellschafterbeschlüssen finden sich in den §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrages für die Beklagte zu 2) (Anlage K 6).
3 Der Kläger behauptet, er wolle wegen der unbefriedigenden wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 1) mit anderen Gesellschaftern und Treugebern Kontakt aufnehmen. Er beabsichtige, diese dafür zu gewinnen, dass ein unabhängiger Gutachter eine Sonderprüfung des Fonds durchführe. Eine Missbrauchsgefahr hinsichtlich der Daten bestehe nicht.
4 Der Kläger beantragt,
5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetreten Kommanditisten der MS K-B.Schiffahrts GmbH & Co. KG zu erteilen.
6 Die Beklagten beantragen,
7 die Klage abzuweisen.
8 Die Beklagten meinen, der begehrte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die Klage sei zudem unschlüssig.
9 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
10 Der Kläger kann seinen Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen. Zwar stehen nach der Rechtsprechung des BGH einem über eine Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger die gleichen Rechte wie einem direkt beteiligten Kommanditisten zu, wenn er aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft wie ein unmittelbarer Kommanditist behandelt wird. (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11 Rz. 12, 13, 16). Zu diesen Rechten gehört nach ständiger Rechtsprechung des BGH als nicht entziehbares mitgliedschaftliches Recht im Falle von Personen- und Personenhandelsgesellschaften die Auskunft über die Partner des Gesellschaftsvertrages, d.h. die Mitgesellschafter (so zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11 Rz. 12 m.w.N.). Dieses Recht kann auch weder durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11 Rz. 24 ff.), noch durch datenschutzrechtliche Regelungen begrenzt werden (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – II ZR 134/11 Rz. 41). Ein Auskunftsbegehren ist einzig und allein dann als unzulässig anzusehen, wenn es rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB oder schikanös gemäß § 226 BGB ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11 Rz. 43). Das Informationsrecht richtet sich dabei nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die Mitgesellschafter, wie beispielsweise die registerführende Treuhandkommanditistin (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11 Rz. 48 m.w.N.).
11 Zuvor hatte der BGH bereits entschieden, dass das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, auch Anlegern zusteht, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011, II ZR 187/09).
12 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat auch diese Kammer bereits Auskunftsansprüche von Treuhandkommanditisten zuerkannt. Vorliegend fehlt es jedoch an ausreichendem Sachvortrag zu dem Vorliegen einer Vertragskonstruktion, welche einen Auskunftsanspruch des Klägers begründen, oder auch ausschließen könnte. Allein aus der Tatsache der Beteiligung als Treuhandkommanditist kann ein umfassender Auskunftsanspruch nicht hergeleitet werden.
13 Zwar mag es möglich sein, diesen Auskunftsanspruch aus den eingereichten Anlagen herzuleiten. Auch muss nicht jeder Anspruch vollständig dokumentiert werden und es ist zulässig, sich ergänzend zu dem Sachvortrag auf Anlagen zu beziehen. Die Bezugnahme auf Anlagen ist jedoch nur als Ergänzung des Sachvortrages zulässig und kann diesen nicht ersetzen. Es ist nicht die Aufgabe des erkennenden Gerichts, sich die geltend gemachte Forderung aus den Schriftsätzen nebst Anlagen zusammenzusuchen (vgl. OLG München, Urteil vom 30. September 2009, 20 U 2042/09). Das wäre jedoch vorliegend erforderlich, um einen Anspruch des Klägers begründen zu können. Der Kläger ist bereits in der mündlichen Verhandlung vom 03. August 2012 darauf hingewiesen worden, dass der Vortrag nicht ausreichend substantiiert ist und der Treuhand- sowie der Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 24. August 2012 wurden diese Verträge sodann zwar nachgereicht. Dies erfolgte jedoch ohne weitergehenden Vortrag unter der bloßen Nennung von zwei Vorschriften aus dem Gesellschaftsvertrag. Auch im Folgenden erschöpft sich der Vortrag weitgehend in dem Hinweis auf bereits ergangene Urteile in anderen Verfahren. Angesichts des bereits erteilten Hinweises und der mehrfachen Rüge der Schlüssigkeit der Klage durch die Beklagten war dem Kläger der in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2013 beantragte weitere Schriftsatznachlass nicht zu gewähren.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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