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324 O 350/13•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2014-04-09, 324 O 350/13
324 O 350/13Kantonsgericht09.04.2014
Entscheidungsdatum: 2014-04-09
Aktenzeichen: 324 O 350/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0409.324O350.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 5.125,-- zu tragen.
1 Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 4.11.2013 hat die Beklagte u.a. eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (vgl. Bl. 43 d.A.). Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
2 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte in K. den Verkauf des Buches in englischer Sprache angekündigt habe (vgl. Anlage G2). In dem englischsprachigen Buch würden sich die in Rede stehenden Äußerungen befinden.
3 Der Beklagten wurde der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ohne Fristsetzung zur Stellungnahme, am 10.03.2014 zugestellt.
4 Der Antrag ist zurückzuweisen. Zwar kann die Beklagte im Wege eines Vergleichs sich auch zur Unterlassung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verpflichten, sie kann nicht nur eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Dies folgt bereits daraus, dass unter bestimmten Umständen ein Vergleich nachträglich mit den gesetzlichen Ordnungsmitteln versehen werden kann.
5 Die Beklagte hat jedoch gegen das Unterlassungsgebot nicht verstoßen, da die inkriminierte Handlung nicht in Deutschland, sondern in K. begangen wurde. Sie hat sich indes nicht verpflichtet, in anderen Ländern als Deutschland die Äußerungen nicht erneut zu verbreiten. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Vergleiches. Auch eine Auslegung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn das von der Klägerin zunächst begehrte gerichtliche Verbot hätte nur in Deutschland Wirkung erzielt. Zur Erledigung des Rechtsstreites, also des gerichtlich geltend gemachten Anspruches, haben die Parteien indes den Vergleich geschlossen. Es kommt hinzu, ohne dass dies noch maßgeblich wäre, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 4.11.2013 gerade darauf hinweist, sie sehe sich außerstande, einen äußerungsrechtlichen Rechtsstreit in Deutschland zu führen, also gerade sich auf Deutschland bezieht.
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