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4 K 139/13•FG Hamburg 4. Senat, 2014-07-24, 4 K 139/13
4 K 139/13Steuergericht / 4. Abteilung24.07.2014
Eine Videokamera, die über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videos aufzeichnen kann und daneben über eine USB-Schnittstelle verfügt, über die sie mit einem Kabel u. a. an einen PC angeschlossen werden kann, womit u. a. die Möglichkeit geschaffen wird, Daten vom PC auf den in der Videokamera befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene Speicherkarte zu überspielen, ist mit Blick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 in die Unterposition 8525 8099 einzureihen (Rn.13) (Rn.16) (Rn.19) .
Entscheidungsdatum: 2014-07-24
Aktenzeichen: 4 K 139/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0724.4K139.13.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: EUV 1249/2011, Pos 8525 UPos 8099 KN
Eine Videokamera, die über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videos aufzeichnen kann und daneben über eine USB-Schnittstelle verfügt, über die sie mit einem Kabel u. a. an einen PC angeschlossen werden kann, womit u. a. die Möglichkeit geschaffen wird, Daten vom PC auf den in der Videokamera befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene Speicherkarte zu überspielen, ist mit Blick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 in die Unterposition 8525 8099 einzureihen (Rn.13) (Rn.16) (Rn.19) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 39/14).
Erledigung der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 8.8.2017 VII R 39/14, nicht dokumentiert).
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