LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2014-11-04, 312 O 359/13

312 O 359/13Kantonsgericht04.11.2014

Regest

Es ist irreführend, wenn eine Online-Partnerschaftsvermittlung sich für den Fall eines Widerrufs eines Kunden auf Wertersatzansprüche in Höhe eines Preislistenwertes bezieht, ohne offenzulegen, dass ein Wertersatzanspruch auch bei Berücksichtigung der Listenwerte niemals höher sein kann als das gesamte vertraglich geschuldete Entgelt. Denn somit wird gegenüber einem Verbraucher der Eindruck vermittelt, dass der Online-Partnerschaftsvermittlung ein Wertersatzanspruch in Höhe der Preislistenwerte zusteht, obwohl diese nur einen Betrag geltend machen würde, der 75 % des Gesamtvertragswertes entspricht.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 359/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-04

Aktenzeichen: 312 O 359/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1104.312O359.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 7 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB vom 27.07.2011

Orientierungssatz

Es ist irreführend, wenn eine Online-Partnerschaftsvermittlung sich für den Fall eines Widerrufs eines Kunden auf Wertersatzansprüche in Höhe eines Preislistenwertes bezieht, ohne offenzulegen, dass ein Wertersatzanspruch auch bei Berücksichtigung der Listenwerte niemals höher sein kann als das gesamte vertraglich geschuldete Entgelt. Denn somit wird gegenüber einem Verbraucher der Eindruck vermittelt, dass der Online-Partnerschaftsvermittlung ein Wertersatzanspruch in Höhe der Preislistenwerte zusteht, obwohl diese nur einen Betrag geltend machen würde, der 75 % des Gesamtvertragswertes entspricht.(Rn.25)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

gegenüber einem Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrags über die - von der Beklagten gegen Zahlung einer nach Zeitabschnitten bemessenen Pauschale andauernd zu gewährende - Nutzung einer im Internet bereitgestellten Plattform zur Anbahnung von Lebenspartnerschaften gerichtete Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB widerrufen hat,

zu behaupten,

er sei verpflichtet, für die vor dem Widerruf erfolgte Nutzung der über die Plattform zugänglichen Dienste einen Wertersatz zu leisten, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K3 ersichtlich;

  1. an den Kläger 214,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I.1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, hinsichtlich der Ziffern I.2 und II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen ihres Vorgehens bei der Forderung von Wertersatz nach dem Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung eines Kunden auf Unterlassung in Anspruch.

2 Der Kläger ist eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Insoweit wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Beklagte betreibt unter der URL „www. e...de“ eine über das Internet zugängliche Plattform, die es Lebenspartner suchenden Verbrauchern über verschiedene, dort zur Nutzung bereitgestellten Dienste ermöglichen soll, mit anderen - gleichfalls partnersuchenden - Nutzern derselben Plattform Kontakt aufzubauen.

3 Den Zugang zur vollen Nutzung der Plattform gewährt die Beklagte im Rahmen einer von ihr so genannten „Premium-Mitgliedschaft“ gegen ein monatliches Entgelt von 24,90 € (bei 24 Monate Mindestvertragslaufzeit) bis 69,90 € (bei drei Monaten Mindestvertragslaufzeit). Nach Auswahl des gewünschten Vertragspakets hat der Verbraucher durch Anklicken zu bestätigen, das er den Vertragsinhalt und die AGB gelesen habe. Beide sind jeweils über einen Hyperlink hinterlegt und damit für den Verbraucher durch Anklicken abrufbar. Durch einen gesonderten Klick hat er zu bestätigen, dass er die Regelungen zum Wertersatz gelesen habe. Auch diese sind über einen Hyperlink abzurufen. Vor Abgabe seiner rechtsverbindlichen Bestellung muss der Verbraucher folgenden Erklärungstext bestätigen:

4 „Ja, ich bin damit einverstanden, dass die E..M.. GmbH vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausübung der Dienstleistung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich im Falle eines Widerrufs für empfangene Leistungen einen Wertersatz gemäß dieser Aufstellung zu leisten habe.“

5 Die genannte Aufstellung ist ebenfalls über einen Hyperlink abzurufen und lautet wie folgt:

6 „Berechnung des Wertersatzes im Falle eines Widerrufs

7 Die folgenden Leistungen sind bereits im Preis ihrer Premium-Mitgliedschaft enthalten und werden nur im Falle eines Widerrufs berechnet

8 | | | | --- | --- | | Detailliertes Persönlichkeitsprofil | 59,- Euro | | Online Ratgeber zur Partnersuche | 15,- Euro | | Premium-Profil-Check | 30,- Euro | | Pro gelesener Nachricht | 35,- Euro | | Pro gesendeter Nachricht | 15,- Euro“ |

9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der Liste wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

10 Als Reaktion auf ihren Widerruf erhalten Verbraucher von der Beklagten eine standardisierte E-Mail, derzufolge die Beklagte den Widerruf akzeptiere, für die bis dahin erfolgte Nutzung der Dienste allerdings ein nach der o. g. Liste berechneter Wertersatz zu zahlen sei. Nachdem dieser in der E-Mail vorgerechnet wird, wird anschließend mit der Angabe „Wir erhalten“ ein Betrag geltend gemacht, der höchstens 75 % des Gesamtvertragswertes entspricht.

11 So wurde gegenüber dem Verbraucher Waibel, der eine 24-monatige Mitgliedschaft eingegangen und diese nach 12 Tagen widerrufen hatte, nach dessen Widerruf mit E-Mail mitgeteilt, dass sich aufgrund der Liste ein Wertersatzanspruch in Höhe von knapp 2.979,- € ergebe und forderte ihn zur Zahlung von 224,10 € auf, was 75 % des für 24 Monate geschuldeten Betrages entspricht. Wegen der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

12 Mit Schreiben vom 29.5.2013 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

13 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung nach §§ 3, 5 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie auch aus § 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ergebe. Die angegriffene Praxis des Verlangens von Wertersatz rufe bei den Verbrauchern die Fehlvorstellung hervor, dass sich der Wertersatzanspruch grundsätzlich aus der Liste gemäß Anlage K 2 ergebe, aus Gründen der Billigkeit aber gedeckelt sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Wertersatz stehe der Beklagten dagegen tatsächlich nicht zu. Schon dem Grunde nach bestehe ein solcher Anspruch nicht, jedenfalls aber nicht über das vertraglich zugrunde gelegte Äquivalenzverhältnis hinaus. Maximal sei deshalb allenfalls Wertersatz zu leisten in Höhe des dem Zeitraum vom Tag der ersten vertragsgemäßen Nutzungsgewährung bis zum Tag des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale. Jedenfalls sei das Verhalten der Beklagten deshalb unlauter, weil sich die Beklagte eines über das vertragliche Entgelt hinausgehenden Ersatzanspruches berühme. Dieses Verhalten sei geeignet, Verbraucher zum Verzicht auf ihr Widerrufsrecht zu bewegen.

14 Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,

15 1. die Beklagte es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrags über die - von der Beklagten gegen Zahlung einer nach Zeitabschnitten bemessenen Pauschale andauernd zu gewährende - Nutzung einer im Internet bereitgestellten Plattform zur Anbahnung von Lebenspartnerschaften gerichtete Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB widerrufen hat,

  • wie in dem als Anlage K3 mit dem Tenor verbundenen E-Mail-Ausdruck - zu behaupten, er sei verpflichtet, für die vor dem Widerruf erfolgte Nutzung der über die Plattform zugänglichen Dienste einen Wertersatz zu leisten, der den dem Zeitraum vom Tag der ersten vertragsgemäßen Nutzungsgewährung bis zum Tag des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale übersteigt;
  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 214 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen.

16 Nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung stellt der Kläger seinen Antrag um und beantragt,

17 1. die Beklagte bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher, der seine auf den Abschluss eines Vertrags über die - von der Beklagten gegen Zahlung einer nach Zeitabschnitten bemessenen Pauschale andauernd zu gewährende - Nutzung einer im Internet bereitgestellten Plattform zur Anbahnung von Lebenspartnerschaften gerichtete Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB widerrufen hat, zu behaupten, er sei verpflichtet, für die vor dem Widerruf erfolgte Nutzung der über die Plattform zugänglichen Dienste einen Wertersatz zu leisten, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K3 ersichtlich; 2. an den Kläger 214,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2013 zu zahlen.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Sie ist der Auffassung, ihr Verhalten sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten stehe nach erfolgtem Widerruf ein Wertersatzanspruch nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Wertersatzanspruch habe sich dabei an an der vertraglich bestimmten Gegenleistung zu orientieren. Gemäß Art. 14 Abs. 3 Verbraucherrechterichtlinie sei ausdrücklich auf den vereinbarten Preis abzustellen, solange dieser nicht unverhältnismäßig sei. Die Liste gemäß Anlage K2 sei ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden, worüber der Verbraucher auch hinreichend aufgeklärt worden sei, sodass die darin genannten Preise für die Einzelleistungen für die Bestimmung des Wertersatzanspruchs maßgeblich seien. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Verbraucher, die ihr Kennenlernziel bereits nach zwei Wochen erreicht hätten, die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen könnten, ohne das vertraglich vereinbarte Entgelt zahlen zu müssen. Diese Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten sei v. a. auch deshalb gegeben, weil die Nutzeraktivität - unstreitig - ausweislich der Anlage B 5 typischerweise abnimmt, je länger die Mitgliedschaft andauere, während sie gerade in den ersten beiden Wochen besonders intensiv sei. In dem verändert gestellten Klagantrag sei eine Teilklagrücknahme zu sehen, die mit einem entsprechenden Kostenanteil bei der Kostenentscheidung zu bewerten sei.

21 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

23 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.

24 1. Streitgegenständlich ist das standardisierte Verhalten der Beklagten nach der Widerrufserklärung eines ihrer Kunden, welches sich dadurch auszeichnet, dass sie einen Wertersatzanspruch nach den Werten der Liste gemäß Anlage K2 berechnet und dann - als Höchstbetrag - einen Betrag fordert, der 75 % des Gesamtvertragswertes entspricht. Dieses Verhalten greift der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Irreführung an und ist der Auffassung, dass eine solche Reaktion auf den Widerruf den Verbraucher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG in die Irre führt, weil sie den unzutreffenden Eindruck vermittele, ein Widerruf sei in der Weise wirtschaftlich nachteilig, weil der Beklagten die in dem Anschreiben genannten Wertersatzansprüche tatsächlich zustünden. Sowohl in der ursprünglich angekündigten Form als auch in der in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014 gestellten Fassung des Klagantrags hat der Kläger den Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, wie sie in der Anlage K3 zum Ausdruck kommt. Durch die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform unterfallen nur solche Handlungen dem begehrten Verbot, welche ihr inhaltlich vollständig entsprechen oder ihrem Kern nach gleichartig sind. Durch die Inbezugnahme der Anlage K 3 ist dagegen nicht streitgegenständlich jede andere Berechnung von Wertersatzansprüchen, die über den dem Zeitraum vom Tag der ersten vertragsgemäßen Nutzungsgewährung bis zum Tag des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale hinausgeht. Deshalb liegt eine Irreführung im Sinne des Antrags auch dann vor, wenn es - auf andere Weise als in dem hier zu entscheidenden Fall zulässig wäre, einen höheren Wertersatz zu berechnen. Zu Klarstellungszwecken hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig wäre, das in der ursprüngliche Antragsfassung enthaltene Begründungselement zu streichen.

25 2. In dem Schreiben gemäß Anlage K 3 ist nach Auffassung der Kammer eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen, weil es in irreführender Weise gegenüber dem Verbraucher den Eindruck vermittelt, dass der Beklagten grundsätzlich ein Wertersatzanspruch in Höhe der Preislistenwerte gemäß Anlage K 2 zusteht, von welchem allerdings aus darin nicht erwähnten Gründen nur ein Betrag geltend gemacht wird, der 75 % des Gesamtvertragswertes entspricht. Eine Irreführung liegt schon deshalb vor, weil der Beklagten ein Wertersatzanspruch in Höhe des Preislistenwertes nicht zusteht, da dem Verbraucher gegenüber nicht offen gelegt wird, dass auch die Beklagte der Auffassung ist, dass ihr nur ein Anspruch in Höhe von 75 % des Gesamtvertragswertes zusteht.

26 Im Falle eines Widerrufs steht der Beklagten nach § 357 Abs. 1 i. V. m. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Wertersatzanspruch jedenfalls nicht höher sein darf als das vertraglich vereinbarte Gesamtentgelt (hier also jedenfalls das insgesamt geschuldete Entgelt über die vereinbarte Vertragslaufzeit bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit), da er ansonsten das Erfüllungsinteresse der Beklagten überstiege. Grundsätzlich sieht § 346 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB als Richtgröße für die Bemessung des Wertersatzanspruchs die vertraglich bestimmte Gegenleistung vor, wobei Einzelheiten in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind. Die Beklagte beruft sich u. a. insoweit auf Art. 14 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie, nach der auf den vereinbarten Preis abzustellen ist, solange dieser nicht unverhältnismäßig ist.

27 Selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist die Handhabung der Beklagten, wie sie in der Anlage K 3 zum Ausdruck kommt, unter zwei Gesichtspunkten irreführend:

28 a) Zum einen wird der Verbraucher nicht darüber informiert, dass ein Wertersatzanspruch der Beklagten - auch bei Berücksichtigung der Listenwerte gemäß Anlage K 2 niemals höher sein kann als das gesamte vertraglich geschuldete Entgelt. Dem Verbraucher wird etwa in dem Schreiben gemäß Anlage K3 der Eindruck vermittelt, dass der Beklagten ein Wertersatzanspruch von € 2.979,00 zustehe (also fast des 10-fachen Betrages des 24-Monatsentgelts in Höhe von € 298,80), von dem lediglich ein geringer Anteil geltend gemacht werde, was den Verbraucher z. B. dazu veranlassen kann, diesen Betrag lieber umstandslos zu zahlen als sich auf einen Streit mit der Beklagten einzulassen, welcher möglicherweise das Risiko begründen könnte, dass die Beklagte den gesamten berechneten Wertersatzanspruch nach ihrer Preisliste verlangen könnte.

29 b) Zum anderen sind die Wertangaben in der Preisliste gemäß Anlage K2 ersichtlich unverhältnismäßig und stehen nicht mit dem vereinbarten Entgelt in Einklang. Dabei kann der tatsächliche „Wert“ der genannten Leistungen dahinstehen, da insbesondere die Wertangaben zum Lesen von Nachrichten (jeweils 35 €) und zum Schreiben von Nachrichten (jeweils 15 €) zuzüglich zu den ohnehin immer anfallenden Kosten (insgesamt 105 €) für das „detaillierte Persönlichkeitsprofil“ (59 €), dem Online-Ratgeber zur Partnersuche (15 €) und dem „Premium Partner Check“ (30 €) dazu führen, dass bei einem 24 Monatsvertrag, für den insgesamt knapp 300 € zu zahlen sind, die Wertersatzkalkulation der Beklagten bedeutet, dass der Kunde über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt je vier Nachrichten liest und schreibt. Die eigene Preiskalkulation der Beklagten zeigt mithin, dass sie ihrer Preisliste gemäß Anlage K 2 Mondpreise zugrunde gelegt hat, die zu solch grotesk anmutenden Wertersatzberechnungen führen können, wie sie in dem Schreiben gemäß Anlage K 3 vorgenommen werden, in welchem für 12 Tage Nutzung ein Betrag errechnet wird, der ungefähr dem vertraglich vorgesehenen Entgelt für eine zwanzigjährige Mitgliedschaft entspricht.

30 c) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, wie sich der Wertersatz zutreffend berechnen lässt, da jedenfalls die Art und Weise der Berechnung, wie sie in der Anlage K 3 zum Ausdruck kommt, bereits aus den o. g. Gründen irreführend ist. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, ob der dem Zeitraum vom Tag der ersten vertragsgemäßen Nutzungsgewährung bis zum Tag des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten entsprechenden Anteil der vertraglichen Pauschale tatsächlich die Obergrenze eines Wertersatzanspruchs ist, wie der Kläger meint.

II.

31 Der geltend gemachte Anspruch auf vorprozessuale Rechtsverfolgskosten steht dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 , 288 Abs. 1 BGB.

III.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Kläger sind auch nicht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung abweichend gestellten Antrags ein Teil der Kosten aufzuerlegen, weil darin keine Teilklagrücknahme zu sehen ist. Wie bereits aufgeführt sind beide Antragsfassungen auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K 3 beschränkt gewesen. Der zuletzt gestellte Antrag unterscheidet sich von dem zunächst gestellten Antrag nur dadurch, dass das in dem Antragstenor enthaltene Begründungselement, welche auf die nach der klägerischen Auffassung denkbare Obergrenze eines Wertersatzanspruchs Bezug nimmt. Zwar können Begründungselemente im Tenor den Verletzungskern mitbestimmen. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine konkrete Preislistenberechnung angegriffen ist, welche die Vertragspauschale gar nicht in Bezug nimmt. Abweichende Berechnungsmethoden zum Wertersatz dürften aufgrund der Inbezugnahme der Anlage K 3 hier auch bei Berücksichtigung des ursprünglichen klägerischen Antragstenors aus dem begehrten Verbot herausführen, sodass die vorgenommene Streichung des Begründungselements nicht zu einem Teilunterliegen der Klägerseite führt. Selbst wenn man dies anders sähe, fiele die Abweichung nach Auffassung der Kammer unter § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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