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316 S 83/13•LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2014-01-03, 316 S 83/13
316 S 83/13Kantonsgericht03.01.2014
1. Die "Sternchen-Felder" des Hamburger Mietenspiegels sind die eines einfachen Mietenspiegels; sie nehmen am Charakter als qualifizierter Mietenspiegel nicht teil mangels ausreichender Zahl von Vergleichswohnungen. 2. Bei einer Wohnung ohne Sammelheizung muss zur Bestimmung der Miethöhe bei 18 Vergleichswohnungen im "Sternchen-Feld" des Mietenspiegels kein Gutachten eingeholt werden. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 19. November 2013, 316 S 83/13, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 30. Juli 2013, 48 C 38/13, Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-03
Aktenzeichen: 316 S 83/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0103.316S83.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 558 BGB, § 558b Abs 2 S 1 BGB, § 558d Abs 3 BGB, § 287 Abs 1 S 2 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Die "Sternchen-Felder" des Hamburger Mietenspiegels sind die eines einfachen Mietenspiegels; sie nehmen am Charakter als qualifizierter Mietenspiegel nicht teil mangels ausreichender Zahl von Vergleichswohnungen.
Bei einer Wohnung ohne Sammelheizung muss zur Bestimmung der Miethöhe bei 18 Vergleichswohnungen im "Sternchen-Feld" des Mietenspiegels kein Gutachten eingeholt werden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 19. November 2013, 316 S 83/13, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 30. Juli 2013, 48 C 38/13, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.07.2013, Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.07.2013, Aktenzeichen 48 C 38/13, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1 Der vorliegende Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2 Zur Begründung wird auf die Hinweise der Kammer vom 19.11.2013 verwiesen, welche die wesentlichen Gründe für die Zurückweisung enthalten.
3 Insbesondere kommt der Sache entgegen der Einschätzung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie bereits in den Hinweisen vom 19.11.2013 ausgeführt, liegt in dem Schreiben der Klägerin vom 28.11.2012 (Anlage K1) aufgrund der erfolgten Bezugnahme auf das Rasterfeld B 8 ein formell wirksames Erhöhungsverlangen. Zwar handelt es sich bei dem Rasterfeld B 8 um ein sog. Sternchenfeld. Jedoch erfüllt auch ein Sternchenfeld die an einen einfachen Mietenspiegel zu stellenden Anforderungen. Da gemäß §§ 558a Abs. 1, 558c Abs. 1 BGB bereits die Bezugnahme auf einen einfachen Mietenspiegel ausreicht, war es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, dass sie sich weitere - qualifizierte - Rasterfelder des dem Erhöhungsverlangen beigefügten Mietenspiegels heraussucht. Mit anderen Rasterfeldern des Mietenspiegels hätte sich die Beklagte nur befassen müssen, wenn sie substantiierte Einwände gegen die Angemessenheit der im Rasterfeld B 8 genannten Mietspanne hätte erheben wollen. Dies hat sie jedoch nicht getan.
4 Auch enthält der Schriftsatz vom 06.12.2013 keinen Vortrag, der einen Einordnung der Wohnung in den Bereich unterhalb des Mittelwerts des Rasterfeld B 8 von € 7,03 pro qm rechtfertigen würde. Insbesondere folgt aus dem Schriftsatz auch keine über die baualtersbedingte Hellhörigkeit hinausgehende Hellhörigkeit. Dass die Wohnung der Beklagten durch ihre Lage im Haus möglicherweise besonders von der - baualtersgemäßen - Hellhörigkeit betroffen ist, ist insoweit unerheblich.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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