FG Hamburg 4. Senat, 2014-06-11, 4 K 147/13

4 K 147/13Steuergericht / 4. Abteilung11.06.2014

Regest

Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen (Rn.17) (Rn.21) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 147/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-11

Aktenzeichen: 4 K 147/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0611.4K147.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 8472 UPos 9070 KN, Pos 8422 UPos 4000 KN

Leitsatz

Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen (Rn.17) (Rn.21) .

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 117/14).

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