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4 K 147/13•FG Hamburg 4. Senat, 2014-06-11, 4 K 147/13
4 K 147/13Steuergericht / 4. Abteilung11.06.2014
Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen (Rn.17) (Rn.21) .
Entscheidungsdatum: 2014-06-11
Aktenzeichen: 4 K 147/13
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0611.4K147.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Pos 8472 UPos 9070 KN, Pos 8422 UPos 4000 KN
Ein vornehmlich im gewerblichen Bereich eingesetzter Klebestreifengeber, der Klebestreifen in einer zuvor eingestellten Länge automatisch oder halbautomatisch auswirft und abschneidet, die dann zum Verpacken manuell auf Kartonagen aufgeklebt werden, ist als andere Büromaschinen in die Unterposition 8472 9070 einzureihen (Rn.17) (Rn.21) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 117/14).
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