LG Hamburg 34. Zivilkammer, 2011-10-27, 334 O 43/11

334 O 43/11Kantonsgericht27.10.2011

Regest

1. War die klagende Bank aufgrund der mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Globalzession absonderungsberechtigt und war der Insolvenzverwalter verpflichtet, die von ihm eingezogenen Forderungen unter Abzug der Kosten an die Bank als absonderungsberechtigte Gläubigerin auszuzahlen, haftet er aus § 60 Abs. 1 InsO, wenn er dieses Absonderungsrecht schuldhaft vereitelt hat.(Rn.16) 2. Mit der Abrede der Parteien, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Frage befasste, ob ein durch eine Globalzession vermitteltes Sicherungsrecht als inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 InsO anzusehen und deshalb anfechtbar sei, abzuwarten, hat der Insolvenzverwalter die Verpflichtung übernommen, die hier streitgegenständliche Forderung nicht vor dieser Entscheidung insolvenzmäßig anderweitig zu verwerten.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend BGH, 5. Juni 2014, IX ZR 151/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 34. Zivilkammer — 334 O 43/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-27

Aktenzeichen: 334 O 43/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1027.334O43.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 Nr 1 InsO, § 60 Abs 1 InsO, § 131 Abs 1 InsO, § 166 Abs 2 InsO, § 170 Abs 1 InsO

Orientierungssatz

  1. War die klagende Bank aufgrund der mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Globalzession absonderungsberechtigt und war der Insolvenzverwalter verpflichtet, die von ihm eingezogenen Forderungen unter Abzug der Kosten an die Bank als absonderungsberechtigte Gläubigerin auszuzahlen, haftet er aus § 60 Abs. 1 InsO, wenn er dieses Absonderungsrecht schuldhaft vereitelt hat.(Rn.16)

  2. Mit der Abrede der Parteien, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Frage befasste, ob ein durch eine Globalzession vermitteltes Sicherungsrecht als inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 InsO anzusehen und deshalb anfechtbar sei, abzuwarten, hat der Insolvenzverwalter die Verpflichtung übernommen, die hier streitgegenständliche Forderung nicht vor dieser Entscheidung insolvenzmäßig anderweitig zu verwerten.(Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 5. Juni 2014, IX ZR 151/13, Beschluss

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.988,99 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausendneunhundertachtundachtzig 99/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F..S.. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) der Klägerin zustehende Erlöse aus Forderungseinzug nicht gesondert verwahrt, sondern für andere Zwecke verbraucht hat.

2 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Sparkasse B.., diese war Hausbank der Gemeinschuldnerin. Zur Absicherung gewährter Kredite ließ sich die Klägerin im Rahmen einer Globalzession vom 18. Juli 2002, vorgelegt als Anlage K 1, sämtliche Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus Forderungen und Leistungen gegen deren Kunden, beziehungsweise Schuldnern, zur Sicherheit abtreten.

3 Am 1. August 2005 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

4 Die Klägerin hatte zum damaligen Zeitpunkt erhebliche Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin, die sie mit Schreiben vom 9. August 2005, vorgelegt als Anlage K 3, zur Insolvenztabelle anmeldete. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zog der Beklagte die der Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in Höhe von insgesamt € 36.382,52 ein und zahlte hiervon der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von € 7.168,35 bezüglich einer ihm zustehenden Verwertungsgebühr an die Klägerin aus (Anlage K 4). Die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages in Höhe von € 29.214,17 lehnte der Beklagte durch Schreiben seines Prozessvertreters vom 16. Juni 2006, vorgelegt als Anlage K 5, ab. Er erläuterte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2005, dass er den Forderungserwerb der Klägerin im Rahmen der Globalzession als inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO für anfechtbar halte. Für den Fall, dass die Klägerin diese Rechtsauffassung nicht teilen sollte, regte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache abzuwarten, um eine unnötige Auseinandersetzung zu vermeiden.

5 Mit Schreiben vom 30. Juni 2006, vorgelegt als Anlage K 6, erklärte die Klägerin mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise, eine BGH-Entscheidung in einem etwaig bereits anhängigen Verfahren abzuwarten, einverstanden zu sein. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, sich vorzubehalten jederzeit Klage gegen den Beklagten zu erheben, sofern sich für sie Umstände ergeben, aus denen sie eine sofortige Klage erforderlich halten würde.

6 Mit Entscheidung vom 29. November 2007 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Abtretung von Forderungen im Rahmen einer Globalzession zu keiner inkongruenten Deckung im Sinne des § 131 InsO führt. Unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24. Januar 2008 den Beklagten auf, den zurückbehaltenen Betrag auszukehren. Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2008 nunmehr unter Hinweis auf ein Anfechtungsrecht nach § 130 InsO ab.

7 Wegen der Weigerung des Beklagten an die Klägerin zu zahlen, erhob die Klägerin am 28. November 2008 Klage gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter vor dem zuständigen Landgericht Stade und verkündete dem Beklagten persönlich den Streit. Der Rechtsstreit dort wurde unter dem Geschäftszeichen 4 O 398/09 geführt. Im Rahmen dieses Rechtsstreits erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. März 2009, vorgelegt als Anlage K 11, dass er die an die Klägerin zedierten Forderungen eingezogen und ununterscheidbar der Insolvenzmasse zugeführt hätte.

8 Mit Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Mai 2010 wurde der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter verurteilt, dass bei ihm noch befindliche Guthaben in Höhe von € 595,90 nebst Zinsen an die Klägerin herauszugeben. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Höhe von weiteren € 25.988,99 zusteht. Aufgrund Zurückweisungsbeschluss durch das Oberlandesgericht Celle vom 14. Dezember 2010, vorgelegt als Anlage K 14, wurde das Urteil des Landgerichts Stade, vorgelegt als Anlage K 12, rechtskräftig.

9 Die Klägerin macht geltend, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stade stehe fest, dass ihr gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter ein Anspruch in Höhe von weiteren € 25.988,99 zustehe. Dass dieser Anspruch von dem Beklagten als Insolvenzverwalter nicht mehr erfüllt werden könne, beruhe darauf, dass dieser seine Pflichten als Insolvenzverwalter schuldhaft verletzt hätte. Der Beklagte habe sich gemäß § 60 InsO dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er die an die Klägerin sicherungszedierten Forderungen ununterscheidbar der Insolvenzmasse zuführte, so dass der durch das Landgericht Stade festgestellte Absonderungsanspruch der Klägerin nicht mehr realisiert werden konnte. Auch sei in dem Schriftwechsel vom 16./30. Juni 2006 eine Vereinbarung dahingehend zu sehen, dass sich der Beklagte verpflichtet hatte, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage der Anfechtbarkeit wegen einer inkongruenten Deckung abzuwarten und das Guthaben so lange treuhänderisch zu verwahren; diese Verpflichtung habe der Beklagte missachtet indem er das von ihm eingezogene Guthaben anderweitig ausgab.

10 Die Klägerin beantragt,

11 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 25.988,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Der Beklagte macht geltend, bei der Einziehung und Verwertung der der Globalzession unterlegenen Forderungen die Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters nicht schuldhaft verletzt zu haben. Er hätte nach der damals einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon ausgehen dürfen, dass das Sicherungsrecht der Klägerin, vermittelt durch die Globalzession als inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO angesehen würde, und dass der Klägerin deshalb ein Absonderungsrecht nicht zustünde. Dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 29. November 2007 zu einer gegensätzlichen Wertung kommen würde, sei für ihn nicht absehbar gewesen. Aus den Schreiben vom 16./30. Juni 2006, folge keine Verpflichtung den strittigen Betrag gesondert zurückzubehalten.

15 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat das Aussonderungsrecht der Klägerin schuldhaft vereitelt. Er haftet aus § 60 Abs. 1 InsO.

17 Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stade zum Geschäftszeichen 4 O 398/08 steht fest, dass der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter ein Anspruch in Höhe von weiteren € 29.988,99 zusteht. Die Klägerin war aufgrund der mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Globalzession gemäß § 51 Nr. 1 InsO absonderungsberechtigt. Der Beklagte war gemäß § 170 Abs. 1 InsO verpflichtet, die von ihm gemäß § 166 Abs. 2 InsO eingezogenen Forderungen unter Abzug der Kosten an die Klägerin als absonderungsberechtigte Gläubigerin auszuzahlen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte in Höhe der Klagforderung nicht nachgekommen.

18 Der Beklagte handelte bei der Vereitelung des Aussonderungsrechts auch schuldhaft im Sinne von § 60 Abs. 1 InsO. Der Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, sein Rechtsirrtum über das Bestehen des Aussonderungsrecht der Klägerin, sei ihm nicht vorwerfbar. Zwar ist bei der Frage, ob ein Rechtsirrtum des Insolvenzverwalters über das Bestehen eines Aussonderungsrechts als schuldhaft zu werten ist, kein "zu strenger Maßstab" anzulegen und sollen entschuldbar Rechtsirrtümer sein, die echte Zweifelsfragen betreffen und die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind (Gundlach, Frenzel, Schmidt, Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, NZI 2001, 350 ff.). Insoweit verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass es damals eine BGH-Entscheidung zu der hier streitgegenständlichen Frage der Bewertung der Globalzession nicht gab und die Obergerichte, so insbesondere das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 8. April 2005, die die Auffassung vertraten, dass ein durch eine Globalzession vermitteltes Sicherungsrecht als inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO anzusehen und deshalb anfechtbar sei. Es mag also sein, dass für den Beklagten das Aussonderungsrecht der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht feststand und der Beklagte im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung davon überzeugt war, dass ein solches der Klägerin nicht zustand. Jedoch war dem Beklagten bekannt, dass wegen dieser Frage ein viel beachtetes Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vor dem Bundesgerichtshof anhängig war und hat der Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2006 - vorgelegt als Anlage K 5 - selber im Hinblick auf dieses Verfahren angeregt, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, die dann am 29. November 2007 zu dem Aktenzeichen IX ZR 30/07 erging, abzuwarten. Die Klägerin hat diesem Vorgehen mit Schreiben vom 30. Juni 2006, vorgelegt als Anlage K 6, zugestimmt. Es kann dahinstehen, inwieweit der Schriftwechsel vom 16./30. Juni 2006 als Treuhandvereinbarung zu qualifizieren ist und ob die weitere Formulierung der Klägerin in diesem Schreiben, sie behalte sich die klagweise Geltendmachung der Forderung vor, sofern sich etwaige Umstände ergeben, aus denen sie eine sofortige Klage für erforderlich halte, als Vorbehalt anzusehen ist, der einer Annahme durch den Beklagten bedurft hätte. Der Beklagte verhält sich ganz erheblich widersprüchlich, wenn er trotz seiner eigenen Anregung in dem genannten Schreiben vom 16. Juni 2006 mit dem sich die Klägerin einverstanden erklärt hatte, die von ihm eingezogene Forderung nicht gesondert zurückgelegt hatte. Der Beklagte hatte mit der Abrede der Parteien, die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten, die Verpflichtung übernommen, die hier streitgegenständliche Forderung nicht vor dieser Entscheidung insolvenzmäßig anderweitig zu verwerten. Der Beklagte musste sich bewusst sein, dass der BGH möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Globalzession kommen würde, nur dann machte sein Schreiben vom 16. Juni 2006 Sinn, und er hatte die Verpflichtung übernommen, eine möglicherweise bestehendes Aussonderungsrecht nicht durch anderweitige insolvenzmäßige Verwertung zu vereiteln.

19 Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB; die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2008 zur Zahlung der eingezogenen Forderungen bis spätestens zum 31. März 2008 aufgefordert.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in § 709 ZPO ihren Rechtsgrund.

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