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328 O 617/09•LG Hamburg 28. Zivilkammer, 2011-12-15, 328 O 617/09
328 O 617/09Kantonsgericht15.12.2011
1. Es liegt ein Beratungsverschulden vor, wenn der Steuerberater den Mandanten in Vorbereitung der Anteilsübernahme eines Gesellschaftsanteils zu dem ein Grundstück gehört nicht auf den Anfall der korrekten Grunderwerbssteuer hinweist.(Rn.21) 2. Ein kausaler Schaden aufgrund des Beratungsverschuldens ist nicht ersichtlich, wenn nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, dass dieser bei ordnungsgemäßer Beratung seitens des Steuerberaters eine alternative Gestaltungsvariante gewählt hätte, die zu keinem Schaden bzw. finanzieller Belastung geführt hätte. Denn bei der Übertragung eines 6-prozentigen Gesellschaftsanteils auf die Ehefrau des Klägers wäre ebenfalls eine Grunderwerbssteuer angefallen. Insofern liegt, wenn die Ehefrau nur treuhänderisch als Gesellschafterin eingesetzt werden sollte, ein Umgehungsgeschäft mit dem Zweck vor, die Grunderwerbssteuer nicht anfallen zu lassen, was aber bei einer entsprechenden Kenntnis des Finanzamtes dennoch zu einer Festsetzung der Grunderwerbssteuer geführt hätte.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.30) 3. Bei der Auswahl der Ehefrau des Klägers als Gesellschafterin lässt sich daher ein kausaler Schaden nicht feststellen, weil entweder ein Umgehungsgeschäft anzunehmen oder ein Schaden nicht zu ermitteln ist. Soweit die Ehefrau den Gesellschaftsanteil mit vollen Rechten und Pflichten gehalten hätte, würde dem Kläger der Gewinn aus diesem Gesellschaftsanteil nicht zufließen, aber auch nicht im Rahmen der Schadensberechnung zuzurechnen sein. Denn ein gemeinschaftliches Wirtschaften und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft führen nicht dazu, dass aus rechtlichen Gründen eine einheitliche Vermögensbetrachtung vorzunehmen ist.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend BGH, 22. Mai 2014, IX ZR 195/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: 328 O 617/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1215.328O617.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 BGB, § 280 BGB
Es liegt ein Beratungsverschulden vor, wenn der Steuerberater den Mandanten in Vorbereitung der Anteilsübernahme eines Gesellschaftsanteils zu dem ein Grundstück gehört nicht auf den Anfall der korrekten Grunderwerbssteuer hinweist.(Rn.21)
Ein kausaler Schaden aufgrund des Beratungsverschuldens ist nicht ersichtlich, wenn nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, dass dieser bei ordnungsgemäßer Beratung seitens des Steuerberaters eine alternative Gestaltungsvariante gewählt hätte, die zu keinem Schaden bzw. finanzieller Belastung geführt hätte. Denn bei der Übertragung eines 6-prozentigen Gesellschaftsanteils auf die Ehefrau des Klägers wäre ebenfalls eine Grunderwerbssteuer angefallen. Insofern liegt, wenn die Ehefrau nur treuhänderisch als Gesellschafterin eingesetzt werden sollte, ein Umgehungsgeschäft mit dem Zweck vor, die Grunderwerbssteuer nicht anfallen zu lassen, was aber bei einer entsprechenden Kenntnis des Finanzamtes dennoch zu einer Festsetzung der Grunderwerbssteuer geführt hätte.(Rn.22) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.30)
Bei der Auswahl der Ehefrau des Klägers als Gesellschafterin lässt sich daher ein kausaler Schaden nicht feststellen, weil entweder ein Umgehungsgeschäft anzunehmen oder ein Schaden nicht zu ermitteln ist. Soweit die Ehefrau den Gesellschaftsanteil mit vollen Rechten und Pflichten gehalten hätte, würde dem Kläger der Gewinn aus diesem Gesellschaftsanteil nicht zufließen, aber auch nicht im Rahmen der Schadensberechnung zuzurechnen sein. Denn ein gemeinschaftliches Wirtschaften und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft führen nicht dazu, dass aus rechtlichen Gründen eine einheitliche Vermögensbetrachtung vorzunehmen ist.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 22. Mai 2014, IX ZR 195/13, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt.
1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung bei Ausübung eines steuerrechtlichen Mandats.
2 Die Beklagte zu 1) war mit der steuerlichen Beratung des Klägers befasst. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1) und haben die konkreten streitgegenständlichen Beratungsleistungen erbracht. Der Kläger und seine Schwester, Frau E...H..., waren im Jahr 2006 Gesellschafter der B...-H... GmbH & Co. KG (im Folgenden KG genannt) mit Sitz in S... Komplementärin der Gesellschaft war die B... Verwaltungsgesellschaft mbH, an der der Kläger mit 51% und die Schwester mit 49% beteiligt waren. Einzige Kommanditistin der KG war die Schwester des Klägers. Zum Vermögen der KG gehörte zum damaligen Zeitpunkt das Grundstück D... Straße 4 in S... Der Kläger plante im Jahr 2006 eine wirtschaftliche Neuausrichtung der KG und die Übernahme der Anteile von Frau H... Nach dem Ausscheiden von Frau H... beabsichtigte der Kläger, das Grundstück in der D... Straße zu veräußern. Der Gewinn sollte in ein neues geeignetes Grundstück reinvestiert werden. Unter dem 17.08.2006 erfolgte die Beurkundung der Anteilsübertragungsverträge zwischen Frau H... und dem Kläger. Der Kläger übernahm den Kommanditanteil seiner Schwester für einen Kaufpreis von € 40.000,00 und den Anteil an der B... Verwaltungsgesellschaft mbH für € 13.000,00 (Anlage K 1).Die Beklagten kannten die notariellen Vertragsentwürfe. Vor der Beurkundung wurde der Kläger auf den möglichen Anfall der Grunderwerbsteuer nicht hingewiesen. Durch die Anteilsübertragung entstand im Folgenden die B...H... OHG.
3 Mit E-Mail vom 9.10.2006 klärte der Beklagte zu 2) den Kläger über die Grunderwerbsteuerpflicht für das Grundstück in der D... Straße auf. Nach eingehender Überprüfung der notariellen Geschäftsanteilsveräußerung warnte der Beklagte zu 3) den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2006 (Anlage B 4) vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags. Der Beklagte zu 3) empfahl die Rückabwicklung des Anteilsaufvertrages mit der Schwester des Klägers und die Abtretung eines 6 %igen Anteils an eine dritte Person. Am 27.10.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3), dass er die Rückübertragung nicht vornehmen werde, da das Grundstück in wenigen Tagen weiter veräußert werden solle.
4 Am 31.10.2006 wurde das Grundstück in der D... Straße zu einem Kaufpreis von € 10,75 Mio. veräußert. Das Grundstück hatte zum Verkaufszeitpunkt einen Buchwert von € 4.717.722,46. Unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 5.340.408,29. Aufgrund des Anteilsankaufs stellte der Kläger den Veräußerungsgewinn nur in Höhe von 51 % steuerneutral in die sog. § 6 b EStG-Rücklage ein. Die restlichen 49 % des Veräußerungsgewinns in Höhe von € 2.616.800,06 stellten einen laufenden Gewinn im Jahr 2006 dar. Da der Kläger nach dem Anteilserwerb wirtschaftlich allein am Vermögen der früheren KG bzw. der entstandenen B...H... OHG beteiligt war, hätte er diesen Gewinn in voller Höhe mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müssen. Um die sofortige Steuerbelastung zu vermeiden, übertrug der Kläger 94,83% seines Anteils an der OHG auf die ihm gehörende H...A... Verwaltungsgesellschaft mbH.
5 Am 06.08.2007 erging durch das Finanzamt S... an den Kläger ein Grunderwerbsteuerbescheid. Dieser beruhte auf der Tatsache, dass der Kläger durch den Anteilserwerb von Frau H... wirtschaftlich alleiniger Nutzer der Grundstücke der KG bzw. der OHG war. Die Grunderwerbsteuer wurde mit Bescheid vom 2.11.2010 mit einem Betrag in Höhe von € 204.719,00 rechtskräftig festgesetzt.
6 Der Kläger behauptet, dass eine Rückübertragung der Anteile durch die Schwester des Klägers, Frau H..., an den Kläger nach dem 17.10.2006 nicht möglich gewesen sei. Frau H... hätte einer Rückübertragung der Gesellschaftsanteile in keinem Fall zugestimmt. Vor diesem Hintergrund hätte es auf Basis des sog. Warnschreibens der Beklagten vom 18.10.2006 (Anlage B 4) keine Heilungsmöglichkeit gegeben.
7 Der Kläger meint, dass der Grunderwerbsteueranteil in voller Höhe durch eine anderweitige steuerliche Beratung zu vermeiden gewesen sei. Unter anderem wäre die Grunderwerbsteuer dann nicht angefallen, wenn ein anderer Gesellschafter mindestens einen Anteil von über 5 % gehalten hätte, so dass es zu keiner Anteilsvereinigung in einer Hand gekommen wäre. Soweit der Kläger zum damaligen Zeitpunkt richtig beraten worden wäre, hätte er seine Ehefrau als Gesellschafterin eingesetzt.
8 Der Kläger meint weiter, dass in jedem Fall der Schaden in Höhe des Grunderwerbssteuerbetrages bei ihm angefallen sei. Selbst wenn eine dritte Person einen 6%igen Geschäftsanteil gehalten hätte, sei die Schadensberechnung korrekt. Entweder hätte er die Konstruktionen gewählt, dass der neue Gesellschafter an dem Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht partizipiert hätte oder man hätte den Kaufpreis für den 6%igen Geschäftsanteil so gewählt, dass bereits ein entsprechender Veräußerungsgewinn mit eingerechnet worden wäre. In jedem Fall hätte dem Kläger auch der entsprechende 6%ige Veräußerungsgewinnanteil zugestanden.
9 Der Kläger meint ferner, dass es für eine Kausalität des Beratungsverschuldens nicht darauf ankomme, für welche Alternative er sich im Rahmen des beratungsgerechten Verhaltens entschieden hätte. Bei jeder Alternative wäre eine gleich hohe Steuerlast entstanden.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 204.719,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.
12 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sowohl dem Kläger als auch die H...A... Verwaltungsgesellschaft mbH von sämtlichen ertragsteuerlichen Belastungen sowie Nebenansprüchen freizustellen, die daraus resultieren, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Grundstücks D... Straße 4 in S... (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts von S... Bl. 9938) nicht vollständig in einer Rücklage gem. § 6 b EStG eingestellt werden konnte;
13 3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.015,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 Die Beklagten beantragen,
15 die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagten behaupten, dass die Schwester des Klägers, Frau H..., einzig und alleine aus dem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden sollte, damit dem Kläger der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Immobilie D... Straße 4 in S... in vollem Umfange alleine zufließen könne.
17 Die Beklagten meinen, dass dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden sei. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer zeige das eine Alternativberechnung. Sofern ein 6%iger Anteil auf eine dritte Person übertragen worden wäre, hätte diese auch einen entsprechenden Anteil am Veräußerungsgewinn des Grundstücks D... Straße zugestanden. Ausgehend von den Berechnungen des Klägers wäre dieser 6%ige Anteil am Veräußerungsgewinn mit € 320.424,29 zu ermitteln gewesen. Unter Berücksichtigung der hier relevanten Grunderwerbsteuer sei dem Kläger kein Schaden entstanden.
18 Wegen des weiteren Prozessstoffs wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz auf Basis eines Beratungsverschuldens.
I.
20 Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von € 204.719,00 auf Basis des Grunderwerbsteuerbescheides des Finanzamtes S... vom 2.11.2010 (Anlage zum Protokoll v. 20.1.2011).
21 1. Ein Beratungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf die anfallende Grunderwerbsteuer nach der Anteilsübernahme des Klägers von seiner Schwester, Frau H..., liegt vor. Die Beklagten haben es im Rahmen der Vorbereitung der Anteilsübernahme versäumt, den Kläger auf den Anfall der korrekten Grunderwerbsteuer hinzuweisen. Der Grunderwerbsteuertatbestand war nicht Gegenstand der Beratung und einer möglichen Alternativbeurteilung vor der Anteilsübernahme. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Als zwingende Folge der Anteilsübernahme hätte es eines Hinweises der Beklagten bedurft, da nicht auszuschließen war, dass sich Form und Inhalt der geplanten Anteilsübernahme in Abhängigkeit des Grunderwerbssteuertatbestandes ändern könnten.
22 2. Ein kausaler Schaden des Klägers auf Basis dieses Beratungsverschuldens ist nicht ersichtlich. Dazu hätte der Kläger einen Sachverhalt vorbringen müssen, der sich auf Basis einer korrekten Beratung ergeben hätte und nach Betrachtung sämtlicher finanzieller Folgen nicht zu einem Vermögensabfluss in Höhe des hier eingeklagten Betrages geführt hätte.
23 3. Es kann dahinstehen, ob der Kläger allein deshalb den Schaden vollumfänglich selbst verursacht hat, weil er vor der Grundstücksveräußerung eine Rückübertragung der Gesellschaftsanteile von seiner Person auf seine Schwester nicht veranlasst hat. Über die streitige Frage, ob die Schwester des Klägers eine solche Rückübertragung verweigert hat, ist kein Beweis zu erheben. Der Kläger hat unabhängig von dieser Frage einen kausalen Schaden auf Grundlage der fehlerhaften Beratung der Beklagten nicht dargelegt.
24 Auf Basis des Vortrags des Klägers ist nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Beratung der Beklagten zu einer alternativen Gestaltungsvariante geführt hätte, die der Kläger tatsächlich gewählt hätte, und die zu keinem Schaden bzw. zu keiner finanziellen Belastung des Klägers geführt hätte.
25 4. Auf Basis der Auswahl der Ehefrau als Mitgesellschafterin des Klägers kann dieser einen kausalen Schaden nicht herleiten.
26 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch Übertragung eines 6%igen Anteils an der Gesellschaft auf eine Dritte der Person der Grunderwerbssteuertatbestand grundsätzlich vermieden worden wäre, weil sich die Anteile nicht in einer Hand im Sinne des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG befunden hätten. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2011 führt der Kläger aus, dass er bei Kenntnis des Umstandes des Anfalls der Grunderwerbsteuer seine Ehefrau als weitere Gesellschafterin gewählt hätte.
27 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Übertragung der Geschäftsanteile in Höhe von mindestens 6% auf die Ehefrau des Klägers ebenfalls zu einer Belastung mit der festgesetzten Steuer geführt hätte, so dass der Kläger keinen kausalen Schaden dargelegt hat. Bei einer Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Ehefrau würde die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2 a, Abs. 3 GrEStG anfallen. Es hätte sich um ein Umgehungsgeschäft gehandelt.
28 § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG stellt darauf ab, dass bei einer Anteilsvereinigung in einer Hand im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Veräußerungsvorgänge die Grunderwerbsteuer anfällt. Ein Anfall der Grunderwerbsteuer ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein weiterer Gesellschafter mehr als 5% der Gesellschaftsanteile hält. Der Kläger trägt nicht vor, wie die Übertragung der 6%igen Gesellschaftsanteile auf die Ehefrau des Klägers konkret erfolgt wäre. Folglich ist das Gericht schon nicht imstande, eine Alternativprüfung auf Basis des beratungsgerechten Verhaltens vorzunehmen.
29 Denkbar sind jedoch zwei Varianten der Übertragung der Geschäftsanteile in Höhe von 6%. Die Ehefrau des Klägers wird formal als Gesellschafterin eingesetzt, ohne jedoch Einfluss auf die Gesellschaft ausüben zu können. In diesem Fall hielte die Ehefrau des Klägers treuhänderisch die Geschäftsanteile für den Kläger. Die Alternative wäre, dass die Ehefrau als vollberechtigte Gesellschafterin Anteile zu einem realistischen Kaufpreis erwirbt und somit in der Folge auch Gewinnansprüche in Höhe von mindestens 6% realisiert.
30 a) Sofern die Ehefrau des Klägers nur treuhänderisch als Gesellschafterin eingesetzt werden sollte, liegt nach der Überzeugung des Gerichts ein Umgehungsgeschäft im Hinblick auf § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG vor. Die Ehefrau würde als eine Art Strohfrau für den Kläger agieren; dies allein nur zu dem Zweck, die Grunderwerbsteuer nicht anfallen zu lassen. Soweit das Finanzamt von diesen Tatsachen vollständig Kenntnis erlangt hätte, wäre nach der Überzeugung des Gerichts eine Grunderwerbsteuer dennoch festgesetzt worden. Insoweit würde ein Umgehungstatbestand zu § 1 GrEStG vorliegen. Faktisch hielte der Kläger dennoch sämtliche Anteile an der Gesellschaft.
31 b) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Ehefrau einen realistischen Erwerbspreis für den 6%igen Geschäftsanteil gezahlt hätte und in Zukunft auch mit 6% an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt wäre, würde es an einem kausalen Schaden mangeln.
32 In dem Aktenvermerk des Steuerberaters K... vom 06.07.2011 findet sich auf Seite 3 im zweiten Absatz die Idee, den durch die Familienmitglieder erwirtschafteten Veräußerungsgewinn dem Kläger zuzurechnen, da insoweit beide Gewinneinnahmen zusammenzurechnen wären. Dem kann das Gericht nicht folgen.
33 Bei Auswahl der Ehefrau als Gesellschafterin lässt sich ein kausaler Schaden deshalb nicht feststellen, weil entweder ein Umgehungsgeschäft anzunehmen oder ein Schaden nicht zu ermitteln wäre. § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG stellen darauf ab, ob die Gesellschaftsanteile „in einer Hand“ liegen.
34 Wenn der Kläger mit seiner Ehefrau eine Konstellation gewählt hätte, bei der die Ehefrau mit vollen Rechten und Pflichten den Gesellschaftsanteil gehalten hätte, würde dem Kläger der Gewinn aus diesem Gesellschaftsanteil nicht zufließen aber auch nicht im Rahmen der Schadensberechnung zuzurechnen sein. Allein der 6%ige Erlös aus dem Grundstücksgeschäft belief sich auf über € 300.000,00, die festgesetzte Steuer dagegen nur € 204.719,00. Bei der Schadensberechnung ist nur auf die Vermögenssituation des Klägers abzustellen. Es mag zwar denkbar sein, dass der Kläger diese Konstellation bei ordnungsgemäßer Beratung gewählt hätte, da insoweit eine Partizipation auch an dem durch die Ehefrau vereinnahmten Gewinn nicht unwahrscheinlich ist. Die Betrachtung des gemeinschaftlichen „Haushaltseinkommens“ führt jedoch nicht dazu, dass dem Kläger der durch die Ehefrau vereinnahmte Veräußerungsgewinn normativ zuzurechnen wäre.
35 Der Kläger und seine Ehefrau sind unterschiedliche natürliche Personen. Jeder hat sein eigenes Einkommen und sein eigenes Vermögen. Ein mögliches gemeinschaftliches Wirtschaften und der mögliche Güterstand des Zugewinnausgleichs führen nicht dazu, aus rechtlichen Gründen eine einheitliche Vermögensbetrachtung vornehmen zu können. Andernfalls würde bei Betrachtung des Grunderwerbsteuertatbestandes und der Ermittlung des Vermögens mit zweierlei Maß gemessen. Der Kläger begehrt eine wertende Beurteilung der Vermögenssituation im Sinne einer Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe/Familie. Auf der anderen Seite möchte er, dass die Finanzbehörden im Rahmen von § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG davon ausgehen, dass durch die Gesellschafterstellung der Ehefrau das „in-einer-Hand-liegen“ vermieden wird. Soweit der Kläger für sich die Einheitlichkeitsbetrachtung bei den Vermögensverhältnissen beansprucht, würde das ebenso für eine Einheitlichkeitsbetrachtung im Rahmen von § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG sprechen. Der Kläger kann nicht unterschiedliche Wertungen für bei Sachverhalte beanspruchen.
36 5. Hilfsweise wird zugunsten des Klägers im Rahmen einer Alternativbetrachtung auf einen sog. externen Dritten abgestellt. Im Ausgangspunkt hält das Gericht es für nicht glaubhaft, dass der Kläger sich für eine entsprechende Alternative entschieden hätte. Das beruht auf den Folgen, die mit dieser Drittbeteiligung im Zusammenhang stehen.
37 Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Umstand, dass bei einer Veräußerung eines 6%igen Geschäftsanteils der Dritte in der Zukunft mit 6% am Gewinn der Gesellschaft und somit auch am Veräußerungsgewinn des hier maßgeblichen Grundstückes beteiligt gewesen wäre. Anhand des seitens des Klägers berechneten Gewinns aus dem Grundstücksgeschäft ergäbe sich ein Betrag von über € 300.000,00, der grundsätzlich dem neuen Gesellschafter und nicht dem Kläger zustanden hätte. Bei einer vergleichenden Betrachtung zwischen dem hier ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid in Höhe von € 204.719,00 und dem "Gewinnverlust" von über € 300.000,00 wäre es nicht glaubhaft, wollte der Kläger sich auf die hier maßgebliche Alternative einer Drittbeteiligung festlegen.
38 Dagegen trägt der Kläger vor, dass ein entsprechender "Gewinnverlust" von über € 300.000,00 bei realistischer Betrachtungsweise tatsächlich nicht eingetreten wäre. Zur Vermeidung dieses "Gewinnverlustes" stünden zwei Alternativen zur Verfügung. Entweder hätte der Kläger bei Veräußerung eines 6%igen Geschäftsanteils und Vereinbarung eines Kaufpreises auf Basis des Buchwertes der Geschäftsanteile den neu zu beteiligenden Gesellschafter von dem Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksgeschäft ausgeschlossen. Oder der Kläger hätte mit dem neu zu beteiligenden Dritten einen Kaufpreis für den zu erwerbenden 6%igen Geschäftsanteil vereinbart, der den Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksgeschäft bereits enthalten hätte, so dass in jedem Fall dem Kläger der Veräußerungsgewinn in voller Höhe zugeflossen wäre.
39 a) Hinsichtlich der ersten dargestellten Alternative geht das Gericht davon aus, dass auch insoweit ein Umgehungsgeschäft im Hinblick auf § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG vorliegen würde. Bei normativ wertender Betrachtung wäre der Kläger isoliert im Hinblick auf den Vermögenswert der Gesellschaft in Form des Grundstückes D... Straße als Alleingesellschafter zu behandeln. Sofern der neue Gesellschafter in Bezug auf das Grundstück keine Rechte beanspruchen kann, liegt das Grundstück „in einer Hand“ im Sinne des § 1 Abs. 2 a und Abs. 3 GrEStG.
40 b) Die weitere Alternative, dass der neu zu beteiligende Dritte einen Kaufpreis für den 6%igen Geschäftsanteil gezahlt hätte, der den Veräußerungsgewinn aus dem zukünftigen Grundstücksgeschäft bereits mitenthalten hätte, ist aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft dargestellt.
41 Das beruht zum einen auf dem Gedanken, dass der Kläger nicht ausreichend vorgetragen hat, dass ein entsprechender Dritter tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte, der einen sehr hohen Kaufpreis, bezogen auf den 6%igen Geschäftsanteil, tatsächlich aufgebracht hätte. Der Kläger selbst hat den Kommanditanteil seiner Schwester für € 40.000,00 erworben (vgl. Anlage K 1). Den 49%igen Anteil an der B...-H... Verwaltungsgesellschaft mbH hat der Kläger für € 13.000,00 übernommen. Der Kläger selbst hielt zum damaligen Zeitpunkt 51%. Der Kläger trägt heute vor, dass ein neu zu beteiligender Dritter ggf. bereit gewesen wäre, für einen 6%igen Geschäftsanteil einen Betrag im mittleren sechsstelligen Bereich zu zahlen. Das ist vor dem Hintergrund der Anteilsbewertung zum Zeitpunkt August 2006 zwischen dem Kläger und der Schwester des Klägers nicht nachvollziehbar.
42 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Dritter für diese besondere Konstellation tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Dazu hätte der Kläger zwischen Ende Juni und August 2006 (Anteilsübernahme von der Schwester des Klägers) einen Drittgesellschafter finden müssen. Dieser hätte eine besondere Konstellation in Kauf nehmen müssen. Das für Oktober 2006 avisierte Grundstücksgeschäft, das zu einem Veräußerungsgewinn in Millionenhöhe hätte führen können, lag noch in der Zukunft. Entsprechend hätte eine Bewertung des Geschäftsanteils vorgenommen werden müssen, bei dem ein noch nicht sicher feststehender Veräußerungsgewinn bereits in vollem Umfang einkalkuliert worden wäre. Diese umfangreichen Unwägbarkeiten machen es nicht möglich, zugunsten des Klägers eine entsprechende alternative Verfahrensweise anzunehmen.
43 Ferner hat der Kläger auch nicht glaubhaft dargelegt, dass selbst bei der Möglichkeit einer entsprechenden Verfahrensweise er diese tatsächlich auch gewählt hätte. Folge der Veräußerung eines Geschäftsanteils in Höhe von 6% wäre gewesen, dass der Kläger nicht mehr allein über die Geschicke der Kommanditgesellschaft bzw. der späteren OHG hätte bestimmen können. Er hätte sämtliche weitere Verfahrensweisen mit diesem Gesellschafter abstimmen müssen. Die weitere Entwicklung der KG und späteren OHG einschließlich der danach erfolgten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der H...A... Verwaltungsgesellschaft machen deutlich, dass der Kläger dabei war, seine Firmenverhältnisse neu zu ordnen. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund zugunsten des Klägers nicht unterstellen, dass ein entsprechender neuer externer Gesellschafter, der gerade nicht aus dem familiären Kreis kommt, von ihm akzeptiert worden wäre.
II.
44 Dem Kläger steht darüber hinaus kein Anspruch im Hinblick auf eine nur zum Teil gelungene § 6 b EStG-Rückstellung zu. Ein entsprechendes Beratungsverschulden der Beklagten ist nicht zu erkennen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers ist die Tatsache, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksgeschäft nur in Höhe von 51,0% (Höhe des ursprünglichen eigenen Geschäftsanteils) steuerneutral in eine § 6 b EStG-Rücklage eingestellt werden konnte. Die restlichen 49,0% (ursprünglicher Anteil der Schwester des Klägers) hätten einen laufenden Gewinn dargestellt. Der Kläger trägt hierzu keine Alternative vor, welche Form der ordnungsgemäßen Beratung eine entsprechende vollständige Rücklage ermöglicht hätte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in jedem Fall die Anteile seiner Schwester an der KG übernehmen wollte. Der Kläger trägt dazu vor, dass die Schwester selbst Ausgangspunkt dieses Anteilserwerbs gewesen sei. Sie hätte in jedem Fall veräußern wollen und hätte darüber hinaus auch einer Rückübertragung endgültig widersprochen. Der Kläger selbst habe die Anteile übernehmen wollen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht keinen alternativen Sachverhalt erkennen, der dazu geführt hätte, dass die Rücklage in größerem Umfang möglich gewesen wäre.
III.
45 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem mit der Klagschrift geltend gemachten Interesse des Klägers.
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