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318 S 38/13•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2014-01-07, 318 S 38/13
318 S 38/13Kantonsgericht07.01.2014
1. Nach § 2 WoVermittlG sollen wirtschaftlich ungerechtfertigte Belastungen der Mieter mit Maklerkosten trotz Identität oder Verflechtung zwischen Vermieter und Makler ausgeschlossen werden.(Rn.4) 2. Die Unwirksamkeit erfasst auch "selbständige Provisionsversprechen" in Kenntnis der Verflechtung.(Rn.4) 3. Das WoVermittlG enthält Spezialregelungen, die die §§ 652 ff. BGB überlagern.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 27. März 2013, 531 C 228/12
Entscheidungsdatum: 2014-01-07
Aktenzeichen: 318 S 38/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0107.318S38.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 652 BGB, §§ 652ff BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 BGB, § 2 Abs 2 WoVermRG ... mehr
Rechtskraft: ja
Nach § 2 WoVermittlG sollen wirtschaftlich ungerechtfertigte Belastungen der Mieter mit Maklerkosten trotz Identität oder Verflechtung zwischen Vermieter und Makler ausgeschlossen werden.(Rn.4)
Die Unwirksamkeit erfasst auch "selbständige Provisionsversprechen" in Kenntnis der Verflechtung.(Rn.4)
Das WoVermittlG enthält Spezialregelungen, die die §§ 652 ff. BGB überlagern.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 27. März 2013, 531 C 228/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.03.2013, Aktenzeichen 531 C 228/12, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 2.684,64 festgesetzt.
I.
1 Die Berufung der Beklagten wird durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erforderlich ist.
2 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vom 27.03.2013 sowie in rechtlicher Hinsicht auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils und des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 05.11.2013 Bezug genommen.
3 Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.12.2013 dagegen vorgebrachten Einwände gebieten weder eine andere Beurteilung, noch begründen sie die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere hält die Kammer an der Auffassung fest, dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache fehlt und die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung nicht besteht.
4 Das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält nach allgemeiner Ansicht Spezialregelungen gegenüber den Normen der §§ 652 ff. BGB. Der Wortlaut der § 2 Abs. 2 und Abs. 5 WoVermittG ist eindeutig. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht lediglich eine nicht offengelegte Verflechtung von Vermieter und Makler zur Unwirksamkeit einer Provisionsabrede zwischen Makler und Mieter führen, sondern es sollen wirtschaftlich ungerechtfertigte Belastungen der Mieter mit Maklerkosten trotz Identität oder Verflechtung von Vermieter und Makler überhaupt ausgeschlossen werden. Auch der BGH sieht, wie er bereits ausdrücklich festgestellt hat, den Zweck des WoVermittG eben darin (auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 05.11.2013 wird auch insoweit Bezug genommen). Eine von der Entscheidung der Kammer insoweit abweichende Rechtsprechung zum WoVermittG existiert nicht. Sofern das Landgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 21.02.1992 (Az.: 5 S 350/91) überhaupt auf das WoVermittG bezogene, inhaltlich ggf. abweichende Ausführungen hat treffen wollen, so handelte es sich dabei jedenfalls um die Entscheidung nicht tragende Erwägungen.
II.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
6 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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