Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2014-04-28, 2 W 11/11

2 W 11/11Obergericht / II. Zivilkammer28.04.2014

Regest

Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu überführen (zu "transliterieren") ist, entscheidet das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens. Die Frage, ob eine Registereintragung, die auf der Transliteration eines Namens in einem gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass beruhte, bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass geändert werden kann, kann dahinstehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Änderung dazu führt, dass unterschiedliche Schreibweisen des Namens der betroffenen Person in verschiedenen inländischen Personenstandsregistern in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Art. 6 NamÜbK vereinheitlicht werden.(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat — 2 W 11/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-28

Aktenzeichen: 2 W 11/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2014:0428.2W11.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 CIECNamÜbk, Art 6 CIECNamÜbk, Art 10 BGBEG, Art 19 BGBEG, § 47 PStG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu überführen (zu "transliterieren") ist, entscheidet das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens. Die Frage, ob eine Registereintragung, die auf der Transliteration eines Namens in einem gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass beruhte, bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass geändert werden kann, kann dahinstehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Änderung dazu führt, dass unterschiedliche Schreibweisen des Namens der betroffenen Person in verschiedenen inländischen Personenstandsregistern in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Art. 6 NamÜbK vereinheitlicht werden.(Rn.14)

Orientierungssatz

Zitierungen: Abgrenzung OLG München, 28. Mai 2009, 31 Wx 43/09, FamRZ 2010, 75 und OLG Stuttgart, 29. November 2004, 8 W 414/04, StAZ 2005, 77.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 11. August 2010, 60 III 1/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr. 60 III 1/10 vom 11.8.2010 geändert.

Das Standesamt Hamburg-H…. wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. .../2002 des Kindes I. M. R. hinsichtlich der Schreibweise des Namens seines Vaters in "N. K. (Schreibweise 1)“, zu berichtigen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, ist die Mutter des am 28.8.2002 in Hamburg geborenen Kindes I. M.. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war die Kindesmutter mit Herrn S., einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe ist aufgrund eines im November 2000 gestellten Scheidungsantrages durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-… am 9.1.2003 geschieden worden. Der Antragsteller, der ägyptischer Staatsangehöriger ist, hat die Vaterschaft für das Kind I. M. mit Zustimmung der Antragstellerin und von deren Ehemann noch vor der Geburt des Kindes anerkannt. Am 24.6.2003 haben die Antragsteller in Kairo geheiratet.

2 In dem Randvermerk zum Geburtseintrag des Kindes I. M. wurde der Antragsteller mit dem Namen "N. K. (Schreibweise 2)", eingetragen.

3 Bei dem am 21.8.2009 geborenen zweiten Kind der Antragsteller mit dem Vornamen E. wurde der Name des Antragstellers im Geburtsregister mit "N. K. (Schreibweise 1) ", beurkundet. Das Standesamt hat mit Schreiben vom 26.11.2009 eine Berichtigung dieses Eintrages entsprechend der Schreibweise des ersten Geburtseintrages angekündigt. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 22.12.2009 mitgeteilt, dass sie die Berichtigung des Eintrages derzeit nicht von Amts wegen verfolge.

4 Die Kindeseltern beantragen mit ihrem am 21.9.2009 beim Standesamt eingegangenen Antrag, den Geburtseintrag hinsichtlich des Namens des Vaters in "N. K. (Schreibweise 1) ", zu ändern. Diese Schreibweise entspricht derjenigen, die sich in dem aktuellen Reisepass des Antragstellers in lateinischer Schrift befindet. Ferner haben die Antragsteller eine Bescheinigung des ägyptischen Generalkonsulats in Hamburg vorgelegt, in der die letztgenannte Schreibung des Namens des Antragstellers - basierend auf seinem Reisepass - bestätigt wird, sowie weitere ägyptische Dokumente mit deutscher Übersetzung.

5 Ein weitgehend inhaltsgleicher Antrag wurde von den Kindeseltern bereits im Jahr 2004 gestellt und durch das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 1.12.2004 zurückgewiesen (Az.: 60 III 192/04).

6 Mit Beschluss vom 11.8.2010 zum Az. 60 III 1/10 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag der Kindeseltern erneut zurückgewiesen.

7 Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 2.9.2010 eingelegten Beschwerde. Sie machen geltend, dass sich die dem Geburtseintrag zugrundeliegende Schreibweise des Namens des Antragstellers nicht aus dem von ihm seinerzeit vorgelegten Reisepass ergeben habe, der den Namen "K…" überhaupt nicht enthalten habe, sondern vielmehr aus seiner Duldung. Die Namenseintragung des Antragstellers sei daher von Anfang an unrichtig gewesen, was auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Dokumenten folge.

8 Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass der von dem Antragsteller vorgelegte Reisepass entgegen den Angaben der Antragsteller dessen vollen Namen in lateinischer Schrift enthalten habe und zwar in der Schreibweise, die sodann Gegenstand der Registereintragung geworden sei.

II.

9 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der dem Geburtseintrag für das Kind I. M. beigeschriebene Name des Antragstellers ist hinsichtlich seiner Schreibweise antragsgemäß zu berichtigen:

10 1. Der Berichtigung steht nicht entgegen, dass ein im wesentlichen inhaltsgleicher Antrag der Antragsteller bereits im Jahr 2004 durch das Amtsgericht abschlägig beschieden worden ist. Entscheidungen in Personenstandssachen erwachsen nämlich nicht in materieller Rechtskraft (BGH, NJW 1957, 1067; Keidel-Engelhardt, § 45 FamFG, Rn. 28 m.w.N.).

11 2. Dahin stehen kann, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen ist, ob der Vaterschaftseintrag im Register als solcher korrekt ist, d.h. ob es sich bei dem Antragsteller um den rechtlichen Vater des Kindes I. M. handelt; denn dies ist der Fall: Gemäß Art. 19 EGBGB bestimmt sich die Abstammung eines Kindes nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann die Abstammung auch bestimmt werden nach dem Heimatrecht dieses Elternteils oder, wenn die Mutter verheiratet ist, nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterliegen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befand sich stets in Deutschland. Die allgemeinen Wirkungen der früheren Ehe der Kindesmutter unterlagen, da beide Ehegatten Deutsche waren, ebenfalls deutschem Recht (Art. 14 Nr. 1 EGBGB). Schließlich führt auch der Verweis auf das Heimatrecht des früheren Ehemannes der Antragstellerin, der als rechtlicher Vater in Betracht kommt, zur Anwendung deutschen Rechts. Nach deutschem Recht (§ 1599 Abs. 2 BGB) ist der Ehemann der Kindesmutter dann nicht rechtlicher Vater des Kindes, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und ein Dritter mit Zustimmung der Kindesmutter und von deren Ehemann fristgemäß die Vaterschaft anerkennt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass der Antragsteller durch seine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht rechtlicher Vater des Kindes I. M. geworden ist. Ob dies auch nach dem ägyptischem Heimatrecht des Antragstellers der Fall ist, kann dahinstehen, denn Art. 19 EGBGB ermöglicht eine Anknüpfung an das Heimatrecht einer als Vater in Betracht kommenden Person nur zur Bestimmung der Abstammung des Kindes von dieser Person. Deshalb ist die Anwendung ägyptischen Rechts nicht relevant, soweit sie zur Bestimmung einer anderen Person als derjenigen des Antragstellers als Vater führen würde.

12 3. Der Name einer Person einschließlich dessen Schreibweise unterliegt zwar grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Die Art und Weise, wie das deutsche Personenstandsregister zu führen ist (nämlich: in lateinischer Schrift, § 15 Abs. 3 PStV), wird jedoch zwingend durch deutsches Verfahrensrecht vorgegeben. Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu überführen (zu "transliterieren") ist, entscheidet deshalb das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens (Palandt-Thorn, Art. 10 EGBGB, Rn. 7 m.w.N.; Staudinger-Hepting, § 10 EGBGB, Rn. 53). Hierbei sind die für Deutschland verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen, konkret das Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 (im folgenden: NamÜbK). Insofern kommt es nicht darauf an, dass das Abkommen von Ägypten nicht ratifiziert worden ist.

13 4. Gemäß Art. 2 NamÜbK ist, wenn von einer Behörde eines Vertragsstaats Eintragungen in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden sollen und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die den Namen in lateinischer Schrift wiedergibt, der Name buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Eine solche Lage ist vorliegend gegeben: Die Antragsteller beziehen sich zur Begründung ihres Eintragungsantrages (Berichtigungsantrages) auf den aktuellen Reisepass des Antragstellers, der den Namen des Antragstellers in lateinischer Schrift und in der Schreibweise wiedergibt, die dem Berichtigungsantrag zugrunde liegt. Ein Reisepass ist als "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 NamÜbK anzuerkennen (BGH, FamRZ 1994, 225). Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216).

14 Allerdings setzt eine Anweisung zur Berichtigung nach §§ 48, 47 PstG grundsätzlich das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit des Personenstandseintrages voraus (OLG München, a.a.O., Tz. 13). Beruhte die erste Registereintragung - wie hier - auf einem seinerzeit gültigen und gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass (die in der Standesamtsakte enthaltene Kopie des alten Reisepasses wies entgegen dem Antragstellervorbringen den vollständigen Namen des Antragstellers in der beurkundeten Schreibweise aus), stellt sich die Frage, ob bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass dessen Schreibweise des Namens ohne weiteres als von Anfang an zutreffend unterstellt und der Berichtigung des Registereintrages zugrunde gelegt werden kann (offen gelassen in OLG München, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Hamm, StAZ 2006, 166 Tz. 6; a.A. AG Hagen StAZ 2005, 363; Staudinger-Hepting, Art. 10 EGBGB, Rn. 58).

15 Für diese Sichtweise lassen sich folgende Gesichtspunkte anführen: Es könne dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern; infolge der Bindungswirkung des Art. 2 NamÜbK sei die im jeweils aktuellen Ausweis gewählte Transliteration für Eintragungen in deutsche Personenstandsregister als die von Anfang an richtige Schreibweise anzusehen (OLG München, a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn nichts dafür ersichtlich sei, dass die aus dem aktuellen Reisepass zu entnehmende Schreibweise des Namens auf einem zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhalt beruht, dem keine Rückwirkung auf den Eintragungszeitpunkt zukommt, sei die Berichtigung ohne Weiteres auf der Grundlage des neuen Reisepasses vorzunehmen; in solchen Fällen bestehe kein Anlass, in Ermittlungen von Amts wegen einzutreten (KG, a.a.O., Tz. 7). Die Maßgeblichkeit des jeweils zeitlich letzten Ausweispapiers lässt sich auch mit der Überlegung begründen, dass der ausländische Staat durch eine abweichende Transliteration in einem neueren Dokument entweder einen früheren Fehler korrigiert oder aber veränderte Transliterationsregeln anwendet; letzteres wirkt ebenso wie eine Änderung der Rechtsprechung (dazu BGH StAZ 1991, 103; OLG Stuttgart, a.a.O. m.w.N.) auf den ursprünglichen Beurkundungszeitpunkt zurück. Ob vorstehende Aspekte für sich genommen ausreichen, um die Transliteration in dem neuesten Reisepass des Betroffenen für Berichtigungen abgeschlossener Registereinträge als maßgeblich anzusehen, kann im Ergebnis dahinstehen. Im vorliegenden Fall kommt nämlich hinzu, dass die Schreibweise des Namens des Antragstellers bei den Geburtseinträgen seiner beiden Kinder voneinander abweicht. Gemäß Art. 6 NamÜbK sind in derartigen Fällen gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um die Abweichungen zu beseitigen. Art. 6 NamÜbK zielt zwar in erster Linie auf die Beseitigung von unterschiedlichen Schreibweisen in den Urkunden verschiedener Mitgliedsstaaten ab, muss seinem Sinn nach aber erst Recht Anwendung finden, wenn sich - wie hier - in den Personenstandsregistern eines einzigen Mitgliedsstaates unterschiedliche Schreibweisen ein und derselben Person finden. Liegt eine derartige Situation vor, die in jedem Fall die Berichtigung eines von zwei divergierenden abgeschlossenen Registereinträgen gebietet, ist es allein sachgerecht, die Berichtigung anhand der aktuell gültigen, zum Entscheidungszeitpunkt gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen ausländischen Urkunden vorzunehmen.

16 5. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei, weil die Beschwerde der Antragsteller Erfolg hat. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 81 Abs. 2 FamFG besteht kein Anlass. Die Festsetzung des Gegenstandswerts in höhe des Regelwerts von 3.000 € beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2, 3 KostO.

17 Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG sind nicht gegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.