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307 O 392/11•LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2012-06-14, 307 O 392/11
307 O 392/11Kantonsgericht14.06.2012
Macht eine Bank nach außerordentlicher Kündigung eines Kreditrahmenvertrags zur Finanzierung des Einkaufs von Fahrzeugen mit dem Zweck des Weiterverkaufs einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend und legt sie im Einzelnen substantiiert die einzelnen Finanzierungen für zehn Fahrzeuge daten-, summen- und typmäßig dar, so ist es Sache des Beklagten, hiergegen konkrete Einwendungen hinsichtlich der Einzelfinanzierungen vorzutragen. Nimmt er lediglich pauschal die Richtigkeit des Saldos in Abrede, ist dies wegen pauschalen Bestreitens rechtlich unerheblich.(Rn.36) Verfahrensgang nachgehend BGH, 29. April 2014, XI ZR 126/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-14
Aktenzeichen: 307 O 392/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0614.307O392.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 490 Abs 1 BGB, § 138 ZPO
Macht eine Bank nach außerordentlicher Kündigung eines Kreditrahmenvertrags zur Finanzierung des Einkaufs von Fahrzeugen mit dem Zweck des Weiterverkaufs einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend und legt sie im Einzelnen substantiiert die einzelnen Finanzierungen für zehn Fahrzeuge daten-, summen- und typmäßig dar, so ist es Sache des Beklagten, hiergegen konkrete Einwendungen hinsichtlich der Einzelfinanzierungen vorzutragen. Nimmt er lediglich pauschal die Richtigkeit des Saldos in Abrede, ist dies wegen pauschalen Bestreitens rechtlich unerheblich.(Rn.36)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 29. April 2014, XI ZR 126/13, Beschluss
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 73.210,03 (in Worten: Euro dreiundsiebzigtausendzweihundertzehn 3/100) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2009 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 30. April 2009 ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Hannover - HRB -, im Handelsregister der Klägerin am 3. Juli 2009 eingetragene Rechtsnachfolgerin der G..M.. Bank.
2 Die Beklagte, die einen Kfz-Handel betreibt, war mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der G..M.. Bank GmbH, durch den Kreditrahmenvertrag vom 28. September 2007 (Anlage 1) mit einer Gesamtkredithöhe von € 150.000,00 zur Finanzierung des Einkaufs von Fahrzeugen mit dem Zweck des Weiterverkaufs verbunden.
3 Darüberhinaus bestand ein zwischen der Beklagten und Klägerin direkt abgeschlossener weiterer Kreditrahmenvertrag, der nicht Streitgegenstand ist.
4 In § 4 des streitgegenständlichen zwischen der G..M.. Bank (im Folgenden: Rechtsvorgängerin der Klägerin) und der Beklagten abgeschlossenen Kreditrahmenvertrages sind im Einzelnen die Konditionen über die Beantragung, Gewährung, Auszahlung und Fälligkeit der jeweiligen Einzelkredite geregelt, auf die Bezug genommen wird.
5 Auf der Grundlage des streitgegenständlichen Kreditrahmenvertrages hat die Beklagte für die Finanzierung des Ankaufs von zehn Fahrzeugen im Zeitraum zwischen dem 5. Mai 2008 und dem 9. Oktober 2008 zehn Einzelkredite in der Gesamthöhe von 105.420,00 € in Anspruch genommen. Insoweit wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 22. Dezember 2008 (Anlage 3) sowie die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 20. Februar 2012 unter I. 1. bis 10. Bezug genommen.
6 Mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 27. Oktober 2008 (als zweite Anlage B 1 von der Beklagten eingereicht) führte diese unter dem Betreff "Auflösung Ihrer Einkaufsfinanzierungslinie in unserem Haus über 150.000,00 €" wörtlich u. a. aus:
7 "... aufgrund der aktuellen Geschäftsentwicklung Ihres Unternehmens möchten wir Ihnen mit einer Einkaufsfinanzierungslinie nicht weiter zur Verfügung stehen. Den zwischen Ihnen und uns geschlossenen Kreditrahmen- und Sicherungsübereignungsvertrag vom 28.09.2007 betrachten wir als einvernehmlich aufgelöst.
8 Nach Auslauf der noch eingebuchten Fahrzeuge und Belastung der fälligen Zinsen werden wir das Konto Nr. löschen und gegebenenfalls vorhandene Sicherheiten im Bereich der Einkaufsfinanzierung freigeben. ..."
9 Hierauf wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2008 (Anlage B 2) und wies darauf hin, dass die offenbar von der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugrunde gelegte negative Auskunft der Kreditreform nicht die Beklagte, sondern eine "Firma G..v..G.. GmbH" betreffe. Es bestehe lediglich die Identität des Geschäftsführers der beiden Gesellschaften.
10 Mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 22. Dezember 2008 (Anlage 2) sprach diese gegenüber der Beklagten die Kündigung des streitgegenständlichen Kreditrahmenvertrages aus und stellte unter Berücksichtigung von drei Zahlungen auf drei Einzelkredite im Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und 3. Dezember 2008 in der Gesamthöhe von € 12.801,25 den Restsaldo aus der Finanzierung der zehn vorstehend bereits dargestellten finanzierten Kfz-Einkäufe in Höhe von noch € 92.618,75 fällig.
11 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2009 (Anlagen 5 und B 3) widersprach die Beklagte dieser Kündigung. Die Beklagte sei selbstverständlich überhaupt nicht in der Lage, den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin "einseitig fällig gestellten Betrag aufzubringen, geschweige denn auszugleichen". Die Fälligkeit sei nicht gegeben, da die endgültige Abrechnung des Finanzierungskontos nicht als Anlage zur Kündigung beigefügt worden sei. Der angegebene aufgerundete Betrag von € 93.000,00 sei daher nicht nachgewiesen und könne daher unter rechtlichen Aspekten auch nicht fällig gestellt werden.
12 Die Androhung der Sicherstellung von Fahrzeugen gehe "ins Leere", da die Fahrzeuge längst in der Vergangenheit verkauft worden seien.
13 Auf die streitgegenständliche Forderung ergingen am 18. Februar eine Zahlung in Höhe von € 4.875,00, am 22. April 2009 eine Zahlung in Höhe von € 1.000,00, am 13. Mai 2009 eine weitere Zahlung in Höhe von € 11.850,00 sowie schließlich am 26. August 2009 eine letzte Zahlung in Höhe von € 7.100,60. Weitere Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten nicht, so dass sich rechnerisch eine Restforderung in Höhe von € 67.793,15 ergibt.
14 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Anlage 6) zeigte die Klägerin der Beklagten die Rechtsnachfolge an und teilte mit, dass nunmehr die Bearbeitung durch die Klägerin erfolge. Da die Sachbearbeitung erst kürzlich von der Rechtsvorgängerin auf die Klägerin umgestellt worden sei, sei diese derzeit bemüht, sich einen Überblick über den aktuellen Sachstand zu verschaffen. Die Klägerin bat insoweit um Auskünfte zu den einzelnen Fahrzeugen.
15 Mit Schreiben vom 13. November 2009 (Anlage B 4) erklärte die Klägerin die Kündigung des direkt zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen vorstehend bereits erwähnten weiteren Rahmenkreditvertrages und stellte die dortige Gesamtforderung in Höhe von € 74.137,21 fällig.
16 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten widersprach auch dieser Kündigung mit Schreiben vom 17. November 2009 (Anlage B 5).
17 Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 5. Januar 2010 (Anlage B 1) an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und teilte mit, dass nach Prüfung der von der Klägerin eingereichten Unterlagen diese zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten "nicht so schlecht ist, wie sie ursprünglich von Ihnen dargestellt wurde". Die Klägerin sei bereit, die Kündigung vom 13. November 2009 zurückzunehmen, sofern die Beklagte 50 % der übernommenen Forderung aus der streitgegenständlichen Einkaufsfinanzierung in Höhe von insgesamt € 67.798,15, mithin € 33.899,08, zuzüglich der bis zum 31. Dezember 2009 angefallenen Zinsen in Höhe von € 3.415,13 bis zum 31. Januar 2010 begleiche.
18 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies diesen Vergleichsvorschlag u. a. mit Schreiben vom 20. Januar 2010 (Blatt 39 der Akte) zurück. Seitens der Klägerin sei nicht die Tatsache berücksichtigt worden, "dass die Verhandlung über die Verbindlichkeiten bei der M... Bank dadurch gestört worden seien, dass die S...C... Bank einseitig die Einkaufsfinanzierung gestoppt hat und damit die Umsätze der Firma G..B..A.. GmbH unmöglich gemacht hat. Seit jetzt circa acht Wochen gibt es keinerlei Umsätze, geschweige denn Einnahmen und neben dieser Belastung soll Herr G... sich in Höhe von weiteren 50 % (30 % sofort - 20 % im Laufe des Jahres) verschulden, um den Vergleich anzunehmen oder aber eben zu realisieren."
19 Zu der Bitte, zunächst einmal die Einkaufsfinanzierung wieder zu aktivieren, gehe die Klägerin leider nicht ein.
20 Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Anlage B 2), hielt an ihrem Vergleichsvorschlag fest und teilte mit, ein weiterer Forderungsverzicht sei nicht zumutbar.
21 Die Klägerin begehrt vorliegend die dargestellte offene Restforderung aus dem Kreditrahmenvertrag vom 28. September 2007, wobei sie die vier vorstehend dargestellten Zahlungen der Beklagten aus dem Zeitraum vom 18. Februar 2009 bis 26. August 2009 entsprechend der Forderungsaufstellung per 26. August 2009 (Anlage 4) zunächst auf die jeweils aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet hat, so dass sich - ausgehend von der vorstehend bereits dargestellten Restforderung gemäß Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2008 (Anlage 2) in Höhe von € 92.618,75 - eine Restforderung in Höhe von noch € 73.210,03 ergibt.
22 Die Klägerin beantragt,
23 wie erkannt.
24 Die Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen.
26 Die Beklagte hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.
27 Nach Einreichung des vorstehend erwähnten Handelsregisterauszuges vom 9. Juli 2009 (unbezifferte Anlage der Klägerin) ist sie der von der Klägerin dargelegten Verschmelzung nicht mehr entgegengetreten.
28 Die Beklagte macht geltend, der Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ein Kündigungsrecht nicht zur Seite gestanden. Die Klagforderung sei deswegen nicht fällig. Jedenfalls habe sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. die Beklagte wegen dieser Fälligstellung der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Insbesondere sei auch die Kündigung der Klägerin vom 13. November 2009 hinsichtlich der mit dieser vereinbarten Einkaufskreditlinie unberechtigt. Diese Kreditlinie sei bis zur Gegenwart wirksam. Sie sei von der Klägerin jedoch nicht mehr erfüllt worden, so dass der Beklagten dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. Im Übrigen habe die Klägerin selbst dargelegt, dass sich die streitgegenständliche Forderung maximal auf € 67.798,15 belaufe.
29 Da die Erfüllung des streitgegenständlichen Kreditrahmenvertrages von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorsätzlich boykottiert worden sei, sei der Beklagten infolge eines darauf beruhenden Umsatzeinbruches im Jahre 2008 ein Verlust in Höhe von € 59.672,77 ausweislich der Übersicht Anlage B 6 entstanden. Die Beklagte rechnet insoweit mit einem Schadensersatzanspruch in dieser Höhe primär gegen die Klagforderung auf.
30 Für 2009 ergebe sich ein Verlust in Höhe von € 129.872,61, wobei wegen diesen Betrages sekundär hilfsweise die Aufrechnung erklärt wird.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 2. Mai 2012 Bezug genommen.
32 Die zulässige Klage ist begründet.
33 Der Klägerin steht der streitgegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe von noch € 73.210,03 zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).
34 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Kreditrahmenvertrag bereits mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 27. Oktober 2008 (zweite Anlage B 1) bzw. durch die Kündigung vom 22. Dezember 2008 (Anlage 2) wirksam beendet worden ist. Jedenfalls lag spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 7. Oktober 2009 (Anlage 6), in dem sie die Rechtsnachfolge der Beklagten angezeigt hat, im Hinblick auf die vorstehend im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Zahlungen der Beklagten auf die streitgegenständliche Forderung in der Gesamthöhe von lediglich € 12.801,25 im Zeitraum zwischen dem 18. Februar 2009 und dem 26. August 2009 ein Kündigungsgrund gemäß §§ 490 Abs. 1 BGB, 12 des Kreditvertrages vom 28. September 2007 (Anlage 1) vor, den die Klägerin ersichtlich auch mit den Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Anlage 6) bzw. 5. Januar 2010 (Anlage B 1) und insbesondere der vorliegenden Klage vom 24. November 2011, zugestellt am 20. Januar 2012, zugrunde gelegt hat und verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt waren jedenfalls sämtliche Schlusszahlungen der im Einzelnen substantiiert dargelegten zehn Einzelkredite gemäß § 4 Ziffer 4.1 des Kreditrahmenvertrages fällig.
35 Die Forderung ist auch der Höhe nach vollen Umfanges begründet.
36 Soweit die Beklagte pauschal die Richtigkeit des streitgegenständlichen Saldos in Abrede nimmt, ist dies wegen pauschalen Bestreitens gemäß § 138 Abs. 1 bis 4 ZPO rechtlich unerheblich. Die Klägerin hat im Einzelnen substantiiert die einzelnen Finanzierungen für zehn Fahrzeuge daten-, summen- und typmäßig dargelegt. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, hiergegen konkrete Einwendungen hinsichtlich der Einzelfinanzierungen vorzutragen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin selbst habe lediglich einen Saldo in Höhe von € 67.798,15 angegeben, berührt dies die Höhe der streitgegenständlichen Forderung nicht. Denn die vier nach der Kündigung vom 22. Dezember 2008 erfolgten Zahlungen der Beklagten in der Gesamthöhe von € 12.801,25 zwischen dem 18. Februar 2009 und dem 26. August 2009 sind von der Klägerin in zulässiger Weise ausweislich der Forderungsaufstellung per 26. August 2009 (Anlage 4) gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und sodann auf die Hauptforderung verrechnet worden.
37 Der primär und sekundär erklärten Aufrechnung der Beklagten bleibt der Erfolg mangels substantiierter Darlegung eines Schadensersatzanspruchs der Erfolg versagt. Es ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im Tatbestand im einzelnen dargestellten vorgerichtlichen Korrespondenz - weder in nachvollziehbarer Weise dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass der geltend gemachte Umsatzeinbruch durch ein Verhalten der Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin verursacht worden ist und diese gegebenenfalls in pflichtwidriger Weise gehandelt haben. Insoweit hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte keinen konkreten Tatsachenvortrag beigebracht. Auf die vorstehenden Umstände hat die Kammer im Termin vom 2. Mai 2012 hingewiesen.
38 Im übrigen ist das Aufrechnungsrecht der Beklagten durch Ziffer 4. der gemäß § 13 Ziffer 9. des Vertrages einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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