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306 S 48/13•LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2013-11-15, 306 S 48/13
306 S 48/13Kantonsgericht15.11.2013
Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 23. Mai 2012, 55 C 144/12
Entscheidungsdatum: 2013-11-15
Aktenzeichen: 306 S 48/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1115.306S48.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 287 ZPO
Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann eine Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ersetzt verlangen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 23. Mai 2012, 55 C 144/12
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.105,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 36,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.848,54 € festgesetzt.
I.
1 Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
II.
2 Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO:
3 Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet.
4 Die Beklagten haben dem Kläger den durch den Unfall vom 03.07.2012 entstandenen Schaden zu 80 % gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB i. V. m. 115 Abs. 1, 2 VVG zu ersetzen.
a)
5 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der mündlichen Äußerung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger am Unfallort, "er sei schuld", keine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass die Beklagten im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG nunmehr beweisen müssten, dass den Beklagten zu 1) an dem Unfall keinerlei Verschulden treffe.
6 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof anerkannt, dass bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern können (vgl. BGH VersR 1984, 383). Dieser Verbesserung kann aber jedenfalls nur so weit reichen, wie auch der Erklärungsinhalt reicht. Wenn also der Beklagte zu 1) erklärt hat, "er sei schuld", ist der Kläger der zitierten Rechtsprechung folgend von dem Erfordernis enthoben, zu beweisen, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden im Sinne eines Mitverschuldens an dem Unfall trifft. In der Aussage kann aber nicht das Eingeständnis gesehen werden, der Beklagten zu 2) übernehme die alleinige Verantwortung an dem Unfall. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom BGH (VersR 1984, 383) zu entscheidenden Fall. Dort hatte ein Unfallbeteiligter die schriftliche Erklärung abgegeben: "Ich erkläre mich hiermit zum allein Schuldigen."
7 Damit bleibt es vorliegend bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach derjenige, der bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei PKW Schadensersatz in Höhe von 100% des Schadens verlangt, darzulegen und zu beweisen hat, dass den Unfallgegner die volle Verantwortung für den Unfall trifft.
b)
8 Zutreffend ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG nur feststehende, d.h. entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde zu legen sind. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nur einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) gegen § 6 Satz 2 StVO (Beachtung des nachfolgenden Verkehrs beim Vorbeifahren) festgestellt hat, den Unfallverlauf im Übrigen aber für unaufklärbar angesehen hat. Die Kammer schließt sich insoweit der zwar knappen, im Ergebnis aber überzeugenden Beweiswürdigung des Amtsgerichts an.
9 Hieraus folgt, dass im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG - neben den beiderseitigen Betriebsgefahren - nur von einem unstreitig feststehenden Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die ihm nach § 6 Satz 2 StVO obliegende (einfache) Sorgfaltspflicht auszugehen ist. Denn es ist weder nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) unachtsam aus einer Parkbucht heraus angefahren wäre und damit gegen § 10 StVO verstoßen hätte. Noch konnten die Beklagten beweisen, dass der Kläger das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug entgegen § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO in unklarer Verkehrslage überholt oder gegen das Abstandsgebot aus § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten indiziert der von dem Beklagte zu 1) eingeräumte Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfalt beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug auch nicht, dass der Kläger seinerseits in einer unklaren Verkehrslage überholt haben muss. Denn eine unklare Verkehrslage liegt nur dann vor, wenn der Überholende unter den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, die Verkehrslage also unübersichtlich ist und sich ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht beurteilen lässt. Dass sich vorliegend für den Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine solche unklare Verkehrssituation ergeben haben könnten, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben. Allein daraus, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) - wie die Beklagten einräumen - in Betrieb gewesen ist und hinter einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug gewartet hat, folgt jedenfalls für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne weiteres eine unklare Verkehrslage.
10 Nach alldem stehen sich hier bei der Abwägung gemäß § 17 StVG nicht nur die beiderseitigen Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegenüber, die für sich genommen gleichwertig sind und eine Haftungsquote von 50:50 begründen würden. Aufgrund des im konkreten Fall zusätzlich feststehenden Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) in Form eines Verstoßes gegen § 6 Satz 2 StVO ist vielmehr von einer überwiegenden Haftung der Beklagten für die Unfallschäden auszugehen ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren und Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen die (einfache) Sorgfaltspflicht des § 6 Satz 2 StVO hält die Kammer eine Haftungsverteilung in einem Verhältnis von 20:80 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Trotz des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) entfällt im konkreten Fall die verschuldensunabhängige Haftung des Klägers für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nämlich nicht vollständig. Nach der Rechtsprechung der Kammer tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG gegenüber einem Verkehrsverstoß des Unfallgegners in der Regel nur dann vollständig zurück, wenn dem Unfallgegner ein besonders schwerwiegender Verstoß (bei sogenannten verkehrsrechtlichen "Todsünden") vorzuwerfen ist. Ein solcher besonders schwerwiegender Verstoß liegt im Falle der Mißachtung der einfachen Sorgfaltspflicht des § 6 Satz 2 StVO hier jedoch nicht vor.
11 Unter Berücksichtigung dieser Quote von 20:80 stand dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ursprünglich 2.953,68 € zu. Dieser setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen:
12 | | | | --- | --- | | - 80 % der unstreitigen Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.698,70 €: | 2.158,96 € | | - 80% der unstreitigen Wertminderung in Höhe von 450,00 €: | 360,00 € | | - 80% der unstreitigen Sachverständigenkosten in Höhe von 523,40 €: | 418,72 € | | - 80% einer Schadenspauschale, die dem Kläger nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nur in Höhe von 20,00 € zusteht: | 16,00 € |
13 Da die Beklagten hierauf vorprozessual einen Betrag von 1.848,56 € gezahlt haben, ist der Anspruch insoweit nach § 362 BGB erloschen. Der Kläger kann von den Beklagten den noch offenen Schadensersatz in Höhe von 1.105,12 € ersetzt verlangen.
14 Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
15 Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 36,40 €.
16 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einem begründeten Gegenstandswert von 2.953,68 € zu berechnen. Unter Ansetzung einer Geschäftsgebühr von 1,3 ergibt dies 245,70 €. Von der 1,3-Gebühr macht der Kläger laut Klagschrift nur die Hälfte geltend, dies ergibt 122,85 €. Abzüglich der bereits vorprozessual auf die Rechtsanwaltskosten geleisteten 86,45 € ergibt sich ein Betrag von 36,40 €. Eine Auslagenpauschale wurde nicht geltend gemacht.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
18 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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