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1 K 106/12•FG Hamburg 1. Senat, 2014-02-26, 1 K 106/12
1 K 106/12Steuergericht / 1. Abteilung26.02.2014
Die Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen ist gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren(Rn.31) .
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: 1 K 106/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0226.1K106.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2007
Die Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen ist gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren(Rn.31) .
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden(Rn.24) .
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wobei insoweit der 31. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteile vom 11.7.2012 XI R 17/09 und vom 7.7.2011 V R 42/09 sowie V R 21/10)(Rn.24) .
Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Denn Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück(Rn.34) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 37/14).
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