LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2013-09-25, 318 S 111/12

318 S 111/12Kantonsgericht25.09.2013

Regest

1. Beim Rückbau einer baulichen Veränderung bemisst sich die für die Berufung relevante Beschwer nach den voraussichtlichen Rückbaukosten.(Rn.14) 2. Der Einbau von Verschwenkungen im Regenfallrohr stellt eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese "Biegungen" erhöhen die Gefahr einer Rohrverstopfung.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 18. September 2012, 750 C 26/12

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 111/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-25

Aktenzeichen: 318 S 111/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0925.318S111.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1004 BGB, § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Beim Rückbau einer baulichen Veränderung bemisst sich die für die Berufung relevante Beschwer nach den voraussichtlichen Rückbaukosten.(Rn.14)

  2. Der Einbau von Verschwenkungen im Regenfallrohr stellt eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese "Biegungen" erhöhen die Gefahr einer Rohrverstopfung.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 18. September 2012, 750 C 26/12

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18.09.2012, Az. 750 C 26/12, wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin begehrt den Rückbau von zwei in einem Regenfallrohr eingebauten Verschwenkungen von den Beklagten. Das Wohnungseigentum der Beklagten befindet sich in einer Häuserzeile mit sechs Reihenhäusern. Regenfallrohre befinden sich jeweils auf der Hausrückseite an den Enden des Häuserblocks. Zudem existiert in der Mitte des Häuserblocks - im Bereich des Sondereigentums der Beklagten - ein drittes Regenfallrohr.

2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

3 Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 18.09.2012 als Gesamtschuldner verurteilt, das im Bereich der beklagtenseitigen Eigentumswohnung W... Weg...d (Rückseite) verschwenkt angebrachte Regenfallrohr dergestalt zurückzubauen, dass dieses (wie zuvor) wieder senkrecht nach unten führt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Anbringung des Regenfallrohrs um eine bauliche Veränderung gehandelt habe. Die nach den baulichen Gegebenheiten nicht erforderliche zweimalige Verschwenkung eines Regenfallrohrs sei nicht fachgerecht und stelle zudem eine optische Beeinträchtigung dar. Bereits aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ergebe sich, dass gerade enge Biegungen in Fallrohren die Gefahr der Verstopfung erhöhten. Dies müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen, auch wenn die Beklagten durch die von ihnen zu übernehmende Dachrinnenreinigung bereit seien, einen etwaigen Nachteil zu kompensieren. Die übrigen Eigentümer hätten ein berechtigtes Interesse, das das Fallrohr fachgerecht senkrecht und damit wartungsarm geführt werde. Die Beklagten hätten bei der Planung des Terrassendachs auf die Führung des Fallrohrs Rücksicht nehmen müssen. Dass ihre berechtigten Interessen dadurch unzumutbar beeinträchtigt würden, sei nicht schlüssig vorgetragen.

4 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24.09.2012 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 09.10.2012 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie sogleich begründet haben.

5 Die Beklagten tragen vor, dass das Amtsgericht nicht begründet habe, warum die Verschwenkung des Regenfallrohrs auf der halben Höhe des Hauses nicht fachgerecht sei und eine optische Beeinträchtigung darstelle. Es liege keine enge Biegung vor. Die geringe erforderliche Veränderung sei durch eine Fachfirma vorgenommen worden. Eine erhöhte Gefahr von Verstopfungen liege nicht vor. Vom Amtsgericht sei hierfür lediglich eine allgemeine Lebenserfahrung herangezogen worden, die nicht existiere. Sie hätten Beweis für eine nicht vorliegende Beeinträchtigung angeboten. Dem sei das Amtsgericht nicht nachgegangen. Fast jedes Fallrohr werde bereits unmittelbar unter dem Dach im Bereich des Dachkastens mittels einer Verschwenkung an die Fassade des Hauses herangeführt, ohne dass die Gefahr von Verstopfungen dadurch befördert werde. Verschwenkungen seien typisch und üblich. Die Dachrinne werde periodisch durch eine Fachfirma gereinigt.

6 Zu Unrecht habe das Amtsgericht eine optische Beeinträchtigung angenommen. Die bestrittene Behauptung der Klägerin sei durch das Gericht ohne sich ein eigenes Bild zu machen übernommen worden. Die Lichtbilder gäben keinen zutreffenden Eindruck wieder, da diese aus unmittelbarer Nähe aufgenommen worden seien. Die Verschwenkung sei überhaupt nur für einen Miteigentümer sichtbar und dies auch nur von dessen Gartenbereich aus. Weitere Eigentümer und Dritte könnten den Bereich nicht einsehen. Die Tatrichterin hätte sich durch die Durchführung eines Ortstermins einen persönlichen Eindruck machen müssen.

7 Der Kostenaufwand für den Rückbau des Regenfallrohrs einschließlich der notwendigen Veränderung des Glasdachs des Vorbaus belaufe sich nach den von ihnen eingeholten Kostenvoranschlägen auf € 2.876,23 (Anl. Bf 1), € 883,92 bzw. € 1.035,75 (Anlagen zum Schriftsatz vom 06.11.2012).

8 Die Beklagten beantragen,

9 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24.09.2012 zum Aktenzeichen 750 C 26/12 die Klage abzuweisen.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Berufung zurückweisen.

12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Berufung unzulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteige. Bei der Bemessung der Beschwer komme es allein auf die Rückbaukosten des Regenfallrohrs an. Das Amtsgericht sei nicht gehalten gewesen, Beweis darüber zu erheben, ob durch die Verschwenkung Nachteile entstünden, da bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass enge Biegungen in Fallrohren die Gefahr von Verstopfungen erhöhten. Eine Biegung könne eine Verstopfungsgefahr tatsächlich erhöhen. Die von den Beklagten vorgenommen Verschwenkung sei nicht mit der manchmal vorhandenen Heranführung der Regenleitung mittels Verschwenkung an die Fassade zu vergleichen, da es sich um zwei kurz hintereinanderliegende 90°-Verschwenkungen handele. Zudem seien die Verschwenkungen baulich nicht notwendig gewesen. Sie müsse sich nicht darauf einlassen, dass die Beklagten das erhöhte Risiko selbst trügen oder durch das Einbringen von entsprechenden Sieben verhindern bzw. minimieren wollten. Auf eine optische Beeinträchtigung komme es im Ergebnis nicht an. Den Eindruck einer optischen Beeinträchtigung habe das Amtsgericht aus den Fotos ziehen können.

II.

13 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten in der Weise zum Rückbau der Verschwenkung des im Bereich ihres Sondereigentums angebrachten Regenfallrohrs verurteilt, dass dieses wie zuvor wieder senkrecht verläuft.

1.

14 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beschwer der Beklagten beläuft sich auf mehr als € 600,00 (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Wird wie hier der Rückbau einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG begehrt, bemisst sich die Beschwer nach den voraussichtlichen Rückbaukosten, die sich nach den von den Beklagten eingereichten Kostenvoranschlägen auf mindestens € 883,93 (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 06.11.2012) belaufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht nur auf die Rückbaukosten nur hinsichtlich des Regenfallrohrs selbst abzustellen, weil dessen Rückbau nicht ohne die Anpassung der vorhandenen Terrassenüberdachung möglich ist, die hier dergestalt erfolgen muss, dass das Fallrohr durch das Dach geführt wird.

2.

15 a) Bei der vorgenommenen Änderung an dem Regenfallrohr durch Einfügung der beiden Verschwenkungen handelte es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Das Regenfallrohr steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Ausweislich der eingereichten Fotos (Anl. K 2) wurde ein Stück des alten senkrecht verlaufenden Regenfallrohrs im Bereich des Terrassendachs entfernt und gegen das mit zwei Bögen versehene neue Element ausgewechselt, durch das das Regenfallrohr durch Anbringung auf einem vorstehenden Mauerwerksbereich der Fassade an der vorderen Kante der Terrassenüberdachung vorbei nach unten geführt wird.

16 b) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Verlegung des Regenfallrohrs zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Ziff. 1 WEG). Ein Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 263, Rn. 4, zitiert nach juris).

17 aa) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die nunmehr im Verlauf des Fallrohrs vorhandenen engen Biegungen nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr von Verstopfungen erhöhen.

18 Ein Nachteil im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG kann auch in der erhöhten Wartungs- und Reparaturanfälligkeit liegen, und zwar unabhängig davon, wer die Kosten zu tragen hat (Bärmann/Merle, WEG, 10. Auflage, § 22 Rdnr. 187). Allerdings reicht die rein theoretische Möglichkeit eines erhöhten Reparaturbedarfs nicht aus (Bärmann/Merle, a.a.O.). Wegen der Verschwenkungen, die mit zwei engen Bögen im 90°-Winkel einhergehen, besteht die Gefahr von Verstopfungen. Gelangen beispielsweise kleine Zweige in das Fallrohr, besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass sich diese in den im Bereich der beiden Verschwenkungen liegenden aufeinanderfolgenden Bögen verkanten, was wiederum die Gefahr begründet, dass sich Laub und andere Festkörper, die in das Fallrohr gelangen, dort ablagern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Regenfallrohr nach dem Vortrag der Beklagten durch eine Fachfirma so verlegt wurde. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

19 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Regenwasser bei einem senkrechten Fallrohr nach unten fällt und sich für Laub oder kleine Zweige, die mit in das Fallrohr geschwemmt wurden, keine Punkte im Rohr ergeben, an denen sie sich absetzen können. Dies ist bei den von den Beklagten eingebauten Bögen anders, weil durch diese die Fließgeschwindigkeit des Wassers abnimmt. Auch sind die von den Beklagten eingebauten engen Bögen nicht mit der an dem Fallrohr bereits vorhandenen Verschwenkung zu vergleichen, durch das Regefallrohr vom Dachüberstand an die Fassade des Hauses geführt wird. Denn bei den von den Beklagten eingebauten Verschwenkungen handelt es sich um zwei aufeinanderfolgende enge Bögen im 90°-Winkel.

20 Soweit die Beklagten einwenden, dass sich der Gefahr von Verstopfungen durch die Anbringung von Laubschutzgittern an der Dachrinne begegnen lasse, kann dahinstehen, ob diese einen wirksamen Schutz gegen das Eindringen von festen Bestandteilen in das Regenfallrohr bieten würden bzw. nicht die Gefahr verursacht, dass sich Laub auf den Schutzgittern ablagert und das vom Dach herabfließende Wasser über die Dachrinne hinweg die Hausfassade hinunterläuft. Die Miteigentümer der Beklagten sind nicht verpflichtet, sich auf die Anbringung von Laubschutzgittern verweisen zu lassen, zumal im Falle einer Veräußerung des Sondereigentums der Beklagten nicht sichergestellt wäre, dass der Rechtsnachfolger der Beklagten diese Verpflichtung übernähme. Dies gilt auch entsprechend für das Angebot der Beklagten, das Regenfallrohr auf eigene Kosten zusätzlich reinigen zu lassen.

21 Da die Gefahr der Entstehung von Verstopfungen ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob sich in dem Zeitraum seit der baulichen Veränderung an dem Regenfallrohr bereits eine Verstopfung gezeigt hat.

22 bb) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin erstinstanzlich zu Recht darauf hingewiesen hat, dass im Falle der Erneuerungsbedürftigkeit des Regenfallrohrs mit höheren Kosten für die Wohnungseigentümer zu rechnen ist, weil kein senkrechtes "Standardregenfallrohr", sondern ein aufwändigeres Regenfallrohr mit den beiden Verschwenkungen angeschafft werden müsste. Auch diesen Nachteil müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen, zumal sie auf einer Eigentümerversammlung vor Durchführung des Umbaus das Versetzen des Fallrohrs auf der Terrassenseite mehrheitlich abgelehnt haben. Der Einwand der Beklagten, dass sie durch die Lage des Fallrohrs im Bereich ihres Sondereigentums benachteiligt seien und der Einbau der Terrassenüberdachung nur mit zusätzlichen Kosten für die Durchführung des Regenfallrohrs möglich sei, geht fehl, da die Beklagten ihre Wohnungseigentumseinheit in Kenntnis des Verlaufs des Regenfallrohrs erworben haben.

3.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Kammer die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässt und die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 62 Abs. 2 WEG gesetzlich ausgeschlossen ist.

24 Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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