projekte
312 O 322/12•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2014-07-31, 312 O 322/12
312 O 322/12Kantonsgericht31.07.2014
Entscheidungsdatum: 2014-07-31
Aktenzeichen: 312 O 322/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0731.312O322.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 18.6.2014 gegen den Beschluss der Kammer vom 3.6.2014 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Die Ausführungen der Schuldnerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigen nach Auffassung der Kammer keine abweichende Entscheidung. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses der Kammer vom 3.6.2014 Bezug genommen.
2 Zu ergänzen ist, dass es entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht darauf ankommt, ob es sich bei Proxyserver oder VPN-Netzwerken um „zur Umgehung von IP-Adressen existierende Dienstleistungen“ oder „um etwas Verbotenes“ handelt. Entscheidend ist insoweit allein, dass diese Techniken dazu geeignet sind, die nach Auffassung der Kammer insoweit unzureichende IP-Sperre der Schuldnerin zu umgehen. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer nicht die Ansicht der Schuldnerin, sie habe alles Zumutbare und Erforderliche getan, um dem gerichtlichen Verbot zu genügen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.