projekte
3 Sa 51/13•Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, 2013-10-16, 3 Sa 51/13
3 Sa 51/13Arbeitsgericht / 3. Kammer16.10.2013
Die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit nach einem für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderungsangebot kann gemäß §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme der Änderung ausgelegt werden. Auch ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Schriftformerfordernis schließt eine konkludente Vertragsänderung nicht aus. Die Vertragsparteien können das Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben, was sogar dann gilt, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben.(Rn.36) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 21/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 5. Juni 2013, 3 Ca 43/13, Urteil nachgehend BAG, 11. Februar 2014, 10 AZN 21/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Entscheidungsdatum: 2013-10-16
Aktenzeichen: 3 Sa 51/13
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2013:1016.3SA51.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
Die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit nach einem für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderungsangebot kann gemäß §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme der Änderung ausgelegt werden. Auch ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Schriftformerfordernis schließt eine konkludente Vertragsänderung nicht aus. Die Vertragsparteien können das Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben, was sogar dann gilt, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben.(Rn.36)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 21/14)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hamburg, 5. Juni 2013, 3 Ca 43/13, Urteil nachgehend BAG, 11. Februar 2014, 10 AZN 21/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2013 – 3 Ca 43/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.
2 Der Kläger ist seit dem 25. September 1997 bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, als Lagerarbeiter beschäftigt. Zunächst erfolgte die Beschäftigung befristet auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17. September 1997. Seit dem 1. April 1998 ist der Kläger auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 16. März 1998 beschäftigt, bei Klagerhebung zu einer Bruttomonatsvergütung von € 1.804,00.
3 In § 2 des Arbeitsvertrages vom 16. März 1998 vereinbarten die Parteien, dass, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, der Manteltarifvertrag für Lohnempfänger im Güternahverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Unter § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 16. März 1998 heißt es u.a.: „Darüber hinaus erhalten Sie auf freiwilliger Basis Sonderzahlungen in Höhe von zur Zeit insgesamt 100 % Ihrer festen Monatsbezüge. Im Mai werden 50 % und im November werden 50 % ausgezahlt und zwar nach Maßgabe einer allgemeinen Bekanntmachung, die jeweils rechtzeitig vor den Auszahlungsterminen erfolgt und Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Sonderzahlung im November erhöht sich nach jedem Jahr Betriebszugehörigkeit um 10% (auf 60 %, 70 %, 80 %, 90 %, max. auf 100 %). Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung; auf sie besteht auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch. […]“ Eine entsprechende Regelung war im Arbeitsvertrag vom 17. September 1997 nicht enthalten.
4 Der Kläger erhielt letztmalig im Jahr 2003 eine Sonderzahlung der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handele. Ferner bat die Beklagte, „um der aktuellen Rechtsprechung bezüglich freiwilliger Gratifikationen zu entsprechen“, ein beigefügtes Schreiben zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben an die Personalabteilung zurückzugeben. Der Kläger erklärte daraufhin unter dem 27. Oktober 2003 u.a.: „Hiermit erkenne ich an, dass die Sonderzahlung mit der Abrechnung November 2003 freiwillig erfolgt, und weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. […]“
5 Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er mache Ansprüche aus seinem Arbeitsvertrag geltend, der am 25. September 1997 unterzeichnet worden sei und u.a. eine jährliche Sonderzahlung von insgesamt 150 % seiner festen Bezüge von derzeit € 1.804,00 beinhalte. Ferner forderte der Kläger mit diesem Schreiben die Beklagte zur Zahlung von € 1.804,00 brutto bis zum 20. Januar 2013 auf. Eine diesbezügliche Zahlung erfolgte durch die Beklagte nicht.
6 Mit der am 29. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klagschrift, der Beklagten zugestellt am 13. Februar 2013, hat der Kläger eine nach seiner Auffassung im November 2012 fällig gewordene Sonderzahlung in Höhe von € 1.804,00 brutto begehrt.
7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, weil er gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die Klausel sei widersprüchlich. Es bestehe die Gefahr, dass der Arbeitnehmer davon abgehalten werde, seine Rechte durchzusetzen. Die Formulierung, dass der Kläger auf freiwilliger Basis Sonderzahlungen erhalte, könne so verstanden werden, dass der Arbeitgeber sich zur Leistung der Sonderzahlung verpflichte, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.804,00 nebst 15,81% Zinsen seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe den Anspruch nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 14 des Manteltarifvertrages für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg (nachfolgend: MTV) geltend gemacht. Mit dem Schreiben vom 4. Januar 2013 habe der Kläger die Frist des § 14 MTV nicht gewahrt, denn in diesem Schreiben habe er seinen Anspruch auf den Arbeitsvertrag vom 17. September 1997 gestützt, der jedoch keine Regelung zu Sonderzahlungen enthalte.
13 Der Anspruch des Klägers sei auch, insbesondere unter Berücksichtigung der letztmaligen Zahlung im Jahr 2003, der seinerzeitigen Erklärung des Klägers sowie der Nichtausübung eines diesbezüglichen Rechtes über einen Zeitraum von neun Jahren, verwirkt.
14 Der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 16. März 1998 sei wirksam. Der Kläger habe mit der Erklärung von 27. Oktober 2003 die Freiwilligkeit anerkannt, der Arbeitsvertrag sei insoweit um die schriftliche Erklärung des Klägers ergänzt worden.
15 Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossen worden sei und bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses keine Veranlassung bestanden habe, Vereinbarungen zu treffen, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhielten. Die Beklagte habe den seinerzeitigen Erfordernissen der Rechtsprechung genügt, um unmissverständlich deutlich zu machen, dass die Leistung freiwillig erfolge und in Zukunft ein Rechtsanspruch nicht begründet werde. Zudem habe die Beklagte nicht nach dem 31. Dezember 2002 Zahlungen ohne Vorbehalt geleistet.
16 Mit Urteil vom 5. Juni 2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Lege man die Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Reichweite von Freiwilligkeitsvorbehalten zu Grunde, könnte sich zwar grundsätzlich ein Zahlungsanspruch ergeben. Der im Arbeitsvertrag der Parteien vom 16. März 1998 geregelte Freiwilligkeitsvorbehalt sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB; zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass der Arbeitsvertragstext bei der Beklagten standardmäßig Verwendung gefunden habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages bereits im Jahr 1998 zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Eine aus formellen Gründen unwirksame und vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Klausel entfalle nicht ersatzlos. Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrags die §§ 305 ff. BGB nicht habe berücksichtigen können, bedürfe es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Andernfalls liefe die Anwendung der Anforderungen an die Vertragsformulierung auf einen vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Sachverhalt auf eine echte Rückwirkung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hinaus. Es sei deshalb zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit der seinerzeitigen vertraglichen Formulierung bereits keinen Rechtsanspruch des Klägers habe begründen wollen. Jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich keine Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehaltes bzw. des Ausschlusses eines Rechtsanspruches. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
17 Gegen das ihm am 21. Juni 2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen und am 8. August 2013 begründeten Berufung.
18 Der Kläger macht geltend, eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht interessengerecht. Dem stehe das Unklarheitsverbots entgegen, welches auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf Formulararbeitsverträge Anwendung gefunden habe.
19 Mittlerweile sei auch die für Mai 2013 vorgesehene Sonderzahlung fällig geworden. Die Beklagte habe lediglich einen Betrag von € 450,00 an den Kläger gezahlt. Insofern sei bezüglich des Differenzbetrages von € 479,39 eine Erweiterung der Klage geboten.
20 Der Kläger beantragt,
21 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2013 AZ: 3 Ca 43/13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.283,39 nebst 15,81 % Zinsen auf € 1.804,00 seit dem 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 und auf € 2.283,39 seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
25 Die Beklagte trägt vor, bei der Zahlung des Betrages von € 450,00 mit dem Gehalt für den Monat Mai 2013 habe es sich nicht um eine Teilzahlung auf den streitgegenständlichen Anspruch gehandelt, sondern um die Zahlung des Urlaubsgeldes gemäß § 8 MTV.
26 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
27 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
28 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II.
29 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
30 1. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klagerweiterung ist gemäß §§ 533, 529 ZPO zulässig. Sie ist schon aus Gründen der Prozessökonomie sachdienlich und wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.
31 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
32 Allerdings sieht der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16. März 1998 unter § 3 Abs. 3 vor, dass der Kläger im Mai eines Jahres 50 % seiner festen Monatsbezüge und im November eines Jahres abhängig von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit weitere 50 bis 100 % seiner festen Monatsbezüge als Sonderzahlung erhält. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass der in § 3 Abs. 3 Satz 4 des Arbeitsvertrages enthaltene Vorbehalt, wonach es sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handelt, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch besteht, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. BAG vom 10.12.2008 – 10 AZR 1/08, zitiert nach juris). Auch kommt die vom Arbeitsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung des vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Vertrags nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung eines vor dem 1. Januar 2002 einbezogenen Freiwilligkeitsvorbehalts, der nach neuer Rechtslage wegen fehlender Klarheit unwirksam ist, mangels schutzwürdigen Vertrauens des Verwenders aus, weil die Unklarheitenregel schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anerkannt war und auch für Formulararbeitsverträge galt (BAG vom 20.01.2010 – 10 AZR 914/08, zitiert nach juris).
33 Dem Kläger steht gleichwohl keine Sonderzahlung zu, weil die Parteien den Arbeitsvertrag einvernehmlich dahingehend abgeändert haben, dass ein Anspruch auf Sonderzahlung nicht mehr besteht.
34 Die Beklagte hat dem Kläger mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2003 eine Klarstellung des Arbeitsvertrags dahingehend angetragen, dass Sonderzahlungen freiwillig erfolgen und weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Die Empfänger dieses Schreibens, also auch der Kläger, mussten dies nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte so verstehen. Die Beklagte führt aus, dass es sich bei der Sonderzahlung „bekanntlich“ um eine freiwillige Leistung handele, und bezieht sich ausdrücklich darauf, dass sie der „aktuellen Rechtsprechung bezüglich freiwilliger Gratifikationen“ gerecht werden wolle. Das Schreiben zielt damit erkennbar darauf ab, die Regelung der Sonderzahlungen vor dem Hintergrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der aktuellen Rechtslage anzupassen bzw. klarzustellen. In dem Text der dem Kläger mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2003 übermittelten und von ihm am 27. Oktober 2003 unterzeichneten Erklärung wird in einer dem Transparenzgebot genügenden Weise zum Ausdruck gebracht, dass ein vertraglicher Anspruch auf Sonderzahlungen künftig nicht bestehen soll, indem es dort heißt, es werde anerkannt, dass weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet werde. Anders als in dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 2012 (10 AZR 914/08, zitiert nach juris) zugrunde liegenden Sachverhalt weisen weder das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2003 noch der Text der diesem Schreiben beigefügten Erklärung darauf hin, dass dem Kläger eine Sonderzahlung zustehe, die allerdings freiwillig erbracht werde. Vielmehr bringen beide Schriftstücke eindeutig zum Ausdruck, dass eine Sonderzahlung nicht geschuldet sei.
35 Der Kläger hat den Antrag der Beklagten angenommen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits mit der Erklärung vom 27. Oktober 2003 eine entsprechende Annahmeerklärung abgegeben hat, weil sich diese Erklärung ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Sonderzahlung für November 2003 bezieht. Jedenfalls ist das spätere Verhalten des Klägers als konkludente Zustimmung zu der Vertragsänderung zu werten. Der Kläger hat während mehr als neun Jahren widerspruchslos hingenommen, dass die Beklagte die Sonderzahlung nach November 2003 nicht weiter gezahlt hat. Dieses Verhalten hatte für die Beklagte, für den Kläger erkennbar, den Erklärungswert, dass der Arbeitsvertrag im Einvernehmen mit dem Kläger dahingehend abgeändert werden sollte, dass die Erbringung einer Sonderzahlung nicht mehr geschuldet war. Entsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer selbst vorgetragen, dass er eine Einstellung der Sonderzahlungen durch die Beklagte zunächst akzeptiert habe.
36 Die für den Kläger nachteilige Wirkung der Vertragsänderung gebietet keine andere Bewertung. Da die Beklagte die Sonderzahlung nach November 2003 nicht weiter gezahlt hat, hat sich die Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. In einem solchen Fall kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit auch nach einem für den Arbeitnehmer nachteiligen Änderungsangebot gemäß §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme der Änderung ausgelegt werden (vgl. BAG vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08, zitiert nach juris; vgl. auch BAG vom 20.01.2010 – 10 AZR 914/08 m. w. N., zitiert nach juris). Auch das in § 12 S. 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte Schriftformerfordernis schließt eine konkludente Vertragsänderung nicht aus. Die Vertragsparteien können das Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben; das gilt sogar dann, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben (BAG vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, zitiert nach juris).
37 Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung des Klägers war entbehrlich. Nach § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass diese Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Mit einem Zugang der Annahmeerklärung musste die Beklagte wegen der Einstellung der Sonderzahlung nach November 2003 und in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger in den folgenden Jahren – trotz der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tarifvertraglichen Ausschlussfrist von zwei Monaten – die Sonderzahlungen nicht weiter geltend gemacht hat, nicht mehr rechnen.
II.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
III.
39 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.