FG Hamburg 3. Senat, 2013-12-30, 3 K 231/13

3 K 231/13Steuergericht / 3. Abteilung30.12.2013

Regest

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts(Rn.4) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 231/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-30

Aktenzeichen: 3 K 231/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:1230.3K231.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 347 AO, § 45 Abs 1 FGO, § 45 Abs 2 S 1 FGO, § 21 Abs 1 S 2 GKG

Leitsatz

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts(Rn.4) .

Gründe

I.

1 Die aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im Ablehnungsbescheid des beklagten Finanzamts (FA) von den Klägern ohne Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), das heißt des Einspruchsverfahrens (§§ 347 ff. AO), am 23. Oktober 2013 erhobene Klage wird als nach § 45 Abs. 1 FGO unzulässige Sprungklage gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO an das beklagte FA abgegeben zur Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens, das heißt zur sachdienlichen Behandlung als Einspruch, einschließlich der erforderlichen weiteren Sachaufklärung.

2 Im Rahmen letzterer werden die laut ESt-Akte vom 19. September 2013 datierenden Ablehnungsbescheide gemäß § 173 AO einerseits und § 172 AO andererseits zu unterscheiden sein und wird aufzuklären sein, ob es sich bei dem im Schriftsatz des FA vom 20. Dezember 2013 genannten Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2013 um ein Schreibversehen oder um einen weiteren Bescheid handelt.

3 Im Übrigen werden neben sämtlichen in der "Klage" bezeichneten Erklärungsvordrucken auch die dazugehörigen amtlichen Erläuterungen für die Streitjahre zur Rb-Akte zu nehmen sein.

II.

4 Die Nichterhebung von Gerichtskosten für die bisherige "Klage" folgt aus unverschuldeter Unkenntnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung (vgl. Beschlüsse BFH vom 26.02.2009 IX B 25/09, Juris; vom 27.02.2007 X B 166/06, Juris; vom 15.01.2007 V B 163/06, BFH/NV 2007, 756)); hier durch unzutreffende Belehrung im Rahmen der vorangegangenen Sachbehandlung beim FA (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 3. November 1997 II 245/97, EFG 1998, 238 m. w. N.).

III.

5 Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 FGO.

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