SG Hamburg 20. Kammer, 2013-10-07, S 20 AY 65/13 ER

S 20 AY 65/13 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 2007.10.2013

Regest

1. Die Bedarfslage eines unter 18-Jährigen, der in keinem Familienhaushalt sondern in einem Einpersonenhaushalt lebt, wird vom Regelbedarfssystem des RBEG nicht erfasst. (Rn.19) 2. § 27a Abs 4 SGB 12 ermöglicht in Fällen, in denen die Regelbedarfe des RBEG das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum aufgrund von individuellen Besonderheiten nicht abdecken, eine Korrektur und ergänzt notwendigerweise das pauschalierte Regelbedarfssystem. Sie ist daher auch bei Anwendung der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 - bis zur Neuregelung des AsylbLG durch den Gesetzgeber - angeordneten Übergangsregelung entsprechend anzuwenden. (Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 20. Kammer — S 20 AY 65/13 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-07

Aktenzeichen: S 20 AY 65/13 ER

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2013:1007.S20AY65.13ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 3 Abs 1 AsylbLG, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG, § 8 Abs 1 Nr 4 RBEG, § 2 RBEG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Bedarfslage eines unter 18-Jährigen, der in keinem Familienhaushalt sondern in einem Einpersonenhaushalt lebt, wird vom Regelbedarfssystem des RBEG nicht erfasst. (Rn.19)

  2. § 27a Abs 4 SGB 12 ermöglicht in Fällen, in denen die Regelbedarfe des RBEG das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum aufgrund von individuellen Besonderheiten nicht abdecken, eine Korrektur und ergänzt notwendigerweise das pauschalierte Regelbedarfssystem. Sie ist daher auch bei Anwendung der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 - bis zur Neuregelung des AsylbLG durch den Gesetzgeber - angeordneten Übergangsregelung entsprechend anzuwenden. (Rn.24)

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 19.7.2013 vorläufig bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, Grundleistungen gem. § 3 Abs. 1 AsylbLG auf der Basis der Regelbedarfsstufe 1 RBEG - abzüglich Verbrauchsausgaben nach § 5 Abs. 1, Abteilung 5 RBEG – in Höhe von zurzeit 354,00 - € monatlich zzgl. Unterkunftskosten zu gewähren.

  2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

1 Der minderjährige Antragsteller, der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, macht höhere Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes geltend.

2 Der am ...1996 geborene Antragsteller kam als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach H.. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Die elterliche Sorge wird vom Fachamt Jugend- und Familienhilfe des Bezirksamts H.- M. ausgeübt. Der Antragsteller ist im Besitz einer Duldung und lebt in einer Jugendhilfeeinrichtung des Trägers H. Kinder- und Jugendhilfe e.V.. Es handelt sich um ein Wohnprojekt, in dem die Jugendlichen ambulant betreut werden, weshalb das Jugendamt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. wirtschaftliche Jugendhilfe leistet.

3 Mit Bescheid vom 19.3.2013 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller laufende Leistungen gem. § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für 1.4. bis 30.4.2013 in Höhe von insgesamt 469,00 €, davon Wohnungskosten in Höhe von 195,00 €. Dabei wurde, den verwaltungsinternen Vorgaben der Antragsgegnerin folgend, der für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG errechnete Betrag der Regelbedarfsstufe 4 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII - 274,00 € - angesetzt (siehe Konkretisierungen der Antragsgegnerin zu §§ 27, 27a, 28 und 24 SGB XII, S. 3, Stand 1.1.2013 / 29.8.2013).

4 Gegen den Bescheid legte der Amtsvormund des Antragstellers am 27.3.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich bei der Jugendwohnung nicht um eine Lebensgemeinschaft, vielmehr führe jeder Jugendliche einen eigenen Haushalt. Dem Antragsteller stünden daher Leistungen für einen Haushaltsvorstand zu.

5 Auch gegen den weiteren Leistungsbescheid vom 6.5.2013, mit dem wiederum Leistungen nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 4 bewilligt wurden, legte der Antragsteller Widerspruch ein, der am 11.6.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.6.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.3.2013 zurück. Der Antragsteller unterfalle als Minderjähriger zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr § 8 Abs. 1 Ziff. 4 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG). Gemäß dieser Regelung erhalte er Leistungen nach Regelbedarfsstufe 4. Der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand komme für ihn nicht in Betracht.

7 Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die unter dem Aktenzeichen S 20 AY 66/13 vor dem Sozialgericht geführte Klage vom 19.7.2013.

8 Mit seinem ebenfalls am 19.7.2013 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller Grundleistungen in Höhe von 354,00 € zzgl. Unterkunftskosten geltend. Er führt aus, er bewohne zwar mit anderen Jugendlichen eine Wohnung, jedes Mitglied der Jugendwohngemeinschaft haushalte aber für sich selbst. Sein Bedarf entspreche daher dem Bedarf eines Einpersonenhaushaltes. Das RBEG ermittele die Regelbedarfsstufen zwar als starre, feststehende Pauschalen, das Leistungsrecht sehe aber mit § 27a Abs. 4 SGB XII eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung vor. Die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung seien gegeben, denn sein Bedarf weiche seiner Höhe nach unabweisbar erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf einer Person zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr ab. Dadurch, dass er in einem Einpersonenhaushalt lebe - ohne gemeinsames Haushalten und Kochen - reduzierten seine Ausgaben sich nicht. Auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.7.2013 wird wegen der Einzelheiten hingewiesen.

9 Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, Leistungen für über 18-Jährige, die in einer vergleichbaren Wohngemeinschaft lebten, würden nicht gekürzt. Sie erhielten den ihnen zustehenden Satz der Regelbedarfsstufe 1.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der Prozessakte hingewiesen.

II.

11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Insbesondere sind die im streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Leistungsbescheide nicht bestandskräftig geworden. Gegen den Leistungsbescheid vom 6.5.2013 hat der Antragsteller am 11.6.2013 Widerspruch erhoben. Die in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent ergangenen Leistungsbescheide sind in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden (BSG, Urteil vom 17.6.2008, B 8 AY 11/07 R).

12 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

13 Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - d.h. es muss eine Eilentscheidung des Gerichts notwendig sein - und eines Anordnungsanspruchs - d.h. es muss ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung bestehen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

14 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen zum Lebensunterhalt zu (hierzu unter a) und es ist auch eine Eilentscheidung erforderlich (b).

15 a) Nach summarischer Prüfung ergibt sich der Anspruch des Antragstellers aus § 3 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG und § 27 a Abs. 4 SGB XII in entsprechender Anwendung.

16 Der Antragsteller fällt als Inhaber einer Duldung unter den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), da er ambulant in einer Jugendwohngemeinschaft betreut wird. Sein Leistungsanspruch folgt daher aus dem AsylbLG (zu den diesbezüglichen Besonderheiten bei Leistungen für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vgl. die Fachanweisung der Antragsgegnerin zum AsylbLG, Stand 1.4.2012, Teil B.I.1.4).

17 Da die Höhe der Geldleistung nach § 3 AsylbLG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (1BvL 10/10, BvL 2/11) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar und deshalb verfassungswidrig ist, hat sich deren Bemessung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber an den Regelbedarfsstufen des RBEG zu orientieren (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012, 1 BvL 10/10, Rn 126 ff, zitiert nach juris). Dabei bleiben die Verbrauchsausgaben der Abteilung 5 des § 5 Abs. 1 RBEG (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) unberücksichtigt (BVerfG, Urteil vom 18.7.2012, aaO, Rn 130).

18 Nach der Systematik des RBEG belaufen sich die Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 auf 364,- € für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder allein erziehende Person einen eigenen Haushalt führt (§ 8 Abs. 1 RBEG). Die Regelbedarfsstufe 4 (275,- €) bezieht sich hingegen auf leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

19 Bei der dem System der Regelbedarfsstufen zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), wurden als Referenzhaushalte einerseits Einpersonenhaushalte, bestehend aus einer erwachsenen Person, andererseits Familienhaushalte (Paare mit Kind) herangezogen (Mogwitz, Neuermittlung der Regelbedarfe für das SGB II und SGB XII, zitiert nach juris, Seite 2).

20 Einpersonenhaushalte, die aus einer minderjährigen Person bestehen, kennt das Regelbedarfssystem des RBEG daher nicht. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass Kinder und Jugendliche bei ihren Eltern oder jedenfalls innerhalb eines Familienverbandes leben (vgl. Mogwitz, a.a.O., Seite 4).

21 Die Bedarfslage des Antragstellers, der als unter 18-Jähriger zwar der Altersgruppe der Regelbedarfsstufe 4 angehört, jedoch in keinem Familienhaushalt sondern – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in einem Einpersonenhaushalt lebt, wird daher von diesem System nicht erfasst.

22 Zu Recht hat der Antragsteller deshalb geltend gemacht, es liege eine Situation vor, in dem § 27 a Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend heranzuziehen sei, denn sein Bedarf unterscheidet sich nicht vom Bedarf eines Volljährigen, der in einer vergleichbaren Wohngemeinschaft lebt, und der – wie von der Antragsgegnerin mitgeteilt - Leistungen auf der Basis der Regelbedarfsstufe 1 erhält.

23 Nach § 27 a Abs. 4 SGB XII ist der individuelle Bedarf u.a. dann abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies ist bei dem Antragsteller nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aufgrund der dargelegten Besonderheiten der Fall, denn sein Bedarf weicht unabweisbar und erheblich vom durchschnittlichen Bedarf eines Jugendlichen ohne eigenen Haushalt ab.

24 § 27 a Abs. 4 SGB XII ermöglicht in Fällen, in denen die Regelbedarfe des RBEG das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum aufgrund von individuellen Besonderheiten nicht abdecken, eine Korrektur. Die Norm, die aufgrund des RBGE als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) in das Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt notwendigerweise das pauschalierte Regelbedarfssystem (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 27 a Rn 1 f.; Roscher in LPK-SGB XII, § 27 a Rn 25 ff.). Sie ist daher nach Auffassung des Gerichts auch bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10) - bis zur Neuregelung des AsylbLG durch den Gesetzgeber - angeordneten Übergangsregelung (Rn 126, 136) entsprechend anzuwenden.

25 Die Leistungen des Antragstellers sind daher vorläufig auf der Basis der Regelbedarfsstufe 1 zu bemessen, wobei das Gericht zur Bestimmung der Höhe des Bedarfs die Konkretisierungen der Antragsgegnerin zu §§ 27, 27a, 28 und 24 SGB XII (Stand 1.1.2013 / 29.8.2013) zu Grunde gelegt hat. Diese sehen für Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 1, die unter den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10) aktuell eine Grundleistung von 354 € vor. Hierbei bleiben – der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts (Rn 130) folgend - die Verbrauchsausgaben der in § 5 Abs. 1 RBEG genannten Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) bei Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG unberücksichtigt.

26 b) Wegen der erheblichen Differenz zwischen diesem Betrag und der dem Antragsteller bewilligten Leistung nach Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 274 € ist eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass der Antragsteller sein Existenzminimum nicht bestreiten kann.

27 c) Das Gericht hat die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf einen Zeitraum ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Antragstellers begrenzt. Ab Vollendung seines 18. Lebensjahres erhält der Antragsteller nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Übergangsregelung und der diese umsetzenden Konkretisierungen bzw. Arbeitshilfen der Antragsgegnerin, ohnehin den Regelsatz für Erwachsene.

28 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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