Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2013-10-30, L 2 AL 66/12

L 2 AL 66/12Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung30.10.2013

Regest

1. Ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes nach § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9 kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der behinderte Mensch bislang entweder keinen Arbeitsplatz innehat oder der innegehabte Arbeitsplatz ungeeignet oder gefährdet ist. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs 3 SGB 9 noch aus dessen Zweck unter Beachtung der historischen Entwicklung und anderer, insbesondere auch höherrangiger Rechtsnormen. (Rn.26) 2. Eine Vielzahl inländischer, europarechtlicher und völkerrechtlicher Normen verbietet die Diskriminierung behinderter Menschen aufgrund ihrer Behinderung, fordert die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustands und ist zur Auslegung des § 2 Abs 3 SGB 9 heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für solche Vorschriften, die in einem höheren Rang als ein einfaches Bundesgesetz stehen. Speziell bei der Bewegung auf dem Arbeitsmarkt - auch im Sinne einer Förderung des beruflichen Aufstiegs - ist Art 27 Abs 1 S 2 Buchst a und e UN-BRK (juris: UNBehRÜbk) ebenso zu beachten wie die durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit. (Rn.29) 3. Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß §§ 2 Abs 3 Alt 1 iVm § 68 Abs 2 SGB 9 hat deshalb auch ein behinderter Mensch mit einem zuerkannten Grad der Behinderung von 30, der zwar einen leidensgerechten Arbeitsplatz (hier: als Justizfachangestellte im mittleren Dienst) innehat, aber wegen eines behinderungsbedingten Wettbewerbsnachteils einen von ihm angestrebten und ebenfalls leidensgerechten Arbeitsplatz (hier: als Finanzanwärterin für eine Ausbildung als Diplom-Finanzwirtin im gehobenen Dienst) nicht erlangen kann, der für ihn mit einem beruflichen Aufstieg verbunden wäre. (Rn.31) 4. Dieser Auslegung des § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie zu einer Konturlosigkeit und Ausuferung der Gleichstellung führen würde. Die Prüfung des Gleichstellungsanspruchs im Rahmen der Erlangensalternative des § 2 Abs 3 SGB 9 erfolgt nicht abstrakt, sondern knüpft an einen konkret zu benennenden Arbeitsplatz an, dessen Geeignetheit festzustellen ist. Dass tatsächlich eine größere Zahl an Gleichstellungen erfolgen könnte als in der Vergangenheit, ist eine zwingende Folge der nach nationalem und supranationalem Recht geforderten Beseitigung der Diskriminierung behinderter Menschen. (Rn.34)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat — L 2 AL 66/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-30

Aktenzeichen: L 2 AL 66/12

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2013:1030.L2AL66.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9, § 73 Abs 1 SGB 9, § 68 Abs 2 SGB 9, § 81 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9, § 9 Abs 5 S 3 LbV HA 2010 ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Gleichstellungsanspruch zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes nach § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9 kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der behinderte Mensch bislang entweder keinen Arbeitsplatz innehat oder der innegehabte Arbeitsplatz ungeeignet oder gefährdet ist. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs 3 SGB 9 noch aus dessen Zweck unter Beachtung der historischen Entwicklung und anderer, insbesondere auch höherrangiger Rechtsnormen. (Rn.26)

  2. Eine Vielzahl inländischer, europarechtlicher und völkerrechtlicher Normen verbietet die Diskriminierung behinderter Menschen aufgrund ihrer Behinderung, fordert die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustands und ist zur Auslegung des § 2 Abs 3 SGB 9 heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für solche Vorschriften, die in einem höheren Rang als ein einfaches Bundesgesetz stehen. Speziell bei der Bewegung auf dem Arbeitsmarkt - auch im Sinne einer Förderung des beruflichen Aufstiegs - ist Art 27 Abs 1 S 2 Buchst a und e UN-BRK (juris: UNBehRÜbk) ebenso zu beachten wie die durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit. (Rn.29)

  3. Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß §§ 2 Abs 3 Alt 1 iVm § 68 Abs 2 SGB 9 hat deshalb auch ein behinderter Mensch mit einem zuerkannten Grad der Behinderung von 30, der zwar einen leidensgerechten Arbeitsplatz (hier: als Justizfachangestellte im mittleren Dienst) innehat, aber wegen eines behinderungsbedingten Wettbewerbsnachteils einen von ihm angestrebten und ebenfalls leidensgerechten Arbeitsplatz (hier: als Finanzanwärterin für eine Ausbildung als Diplom-Finanzwirtin im gehobenen Dienst) nicht erlangen kann, der für ihn mit einem beruflichen Aufstieg verbunden wäre. (Rn.31)

  4. Dieser Auslegung des § 2 Abs 3 Alt 1 SGB 9 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie zu einer Konturlosigkeit und Ausuferung der Gleichstellung führen würde. Die Prüfung des Gleichstellungsanspruchs im Rahmen der Erlangensalternative des § 2 Abs 3 SGB 9 erfolgt nicht abstrakt, sondern knüpft an einen konkret zu benennenden Arbeitsplatz an, dessen Geeignetheit festzustellen ist. Dass tatsächlich eine größere Zahl an Gleichstellungen erfolgen könnte als in der Vergangenheit, ist eine zwingende Folge der nach nationalem und supranationalem Recht geforderten Beseitigung der Diskriminierung behinderter Menschen. (Rn.34)

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