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2 K 15/12•FG Hamburg 2. Senat, 2012-01-26, 2 K 15/12
2 K 15/12Steuergericht / 2. Abteilung26.01.2012
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 EStG hat das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der unterstützten Personen außer Betracht zu bleiben, wenn es dabei um den Unterhalt für ein Kind geht, für das die unterstützte Person oder eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat (Rn.19) . Der Anspruch einer den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen erhöht sich nicht dadurch, dass die Person ihrerseits zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre, wenn sie denn leistungsfähig wäre. In die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind nicht Unterhaltsleistungen des Unterhaltsberechtigten an Personen, die ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch haben, einzubeziehen(Rn.22) .
Entscheidungsdatum: 2012-01-26
Aktenzeichen: 2 K 15/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0126.2K15.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 33a Abs 1 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 33a Abs 1 S 4 EStG 2002, § 33a Abs 1 S 3 EStG 2002
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 EStG hat das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der unterstützten Personen außer Betracht zu bleiben, wenn es dabei um den Unterhalt für ein Kind geht, für das die unterstützte Person oder eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat (Rn.19) . Der Anspruch einer den Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person gegenüber dem Steuerpflichtigen erhöht sich nicht dadurch, dass die Person ihrerseits zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre, wenn sie denn leistungsfähig wäre. In die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind nicht Unterhaltsleistungen des Unterhaltsberechtigten an Personen, die ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch haben, einzubeziehen(Rn.22) .
(Zu LS:) Streitig waren die Unterhaltsleistungen gegenüber der Lebensgefährtin, die mit den gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind in Haushaltgemeinschaft mit dem Unterhalt Leistenden lebt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2012 VI B 34/12, nicht dokumentiert).
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