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326 T 85/12•LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2012-11-29, 326 T 85/12
326 T 85/12Kantonsgericht29.11.2012
Eine Nachtragsverteilung in den Fällen der Verfahrenseinstellung wegen Masselosigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lässt ausdrücklich mit § 211 Abs. 3 S.1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für die Fälle der Einstellung mangels Masse kommt nicht in Betracht.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 20. Juni 2012, 67c IN 129/03, Beschluss nachgehend BGH, 16. Januar 2014, IX ZB 122/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: 326 T 85/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1129.326T85.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Nachtragsverteilung in den Fällen der Verfahrenseinstellung wegen Masselosigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lässt ausdrücklich mit § 211 Abs. 3 S.1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für die Fälle der Einstellung mangels Masse kommt nicht in Betracht.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 20. Juni 2012, 67c IN 129/03, Beschluss nachgehend BGH, 16. Januar 2014, IX ZB 122/12, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 67c IN 129/03) vom 20.06.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Mit Beschluss vom 11.04.2008 wurde das am 02.06.2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mangels kostendeckender Masse eingestellt, weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden war.
2 Mit Schreiben vom 12.12.2011 beantragte der Antragsteller als ehemaliger Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs.1 InsO. Zur Begründung führt aus:
3 Von der für den Insolvenzverwalter festgesetzten Vergütung in Höhe von € 35.594,90 habe ein Betrag in Höhe von € 25.213,34 dem Treuhandkonto entnommen werden können, der Rest sei unbezahlt. Die auf den entnommenen Betrag berechnete 19%ige Umsatzsteuer in Höhe von € 4.790,53 habe der Antragsteller beim Finanzamt anmeldet, aber nicht erhalten. Das Finanzamt stelle sich auf den Standpunkt, dass der Antragsteller für die Schuldnerin keine Erklärung mehr abgeben dürfe, nachdem die Schuldnerin am 29.09.2008 im Handelsregister gelöscht worden sei.
4 Mit Beschluss vom 20.06.2012 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung zurückgewiesen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung bei mangels kostendeckender Masse eingestellten Verfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine den § 211 Abs.3 InsO entsprechende Regelung sei in § 207 InsO nicht enthalten.
5 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
6 Die gemäß §§ 204 Abs.1 S.2, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
7 Eine Nachtragsverteilung in den Fällen der Verfahrenseinstellung wegen Masselosigkeit nach § 207 Abs.1 S.1 InsO ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lässt ausdrücklich mit § 211 Abs.3 S.1 InsO eine Nachtragsverteilung allein für die Fälle der Masseunzulänglichkeit zu. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 207 InsO zur Masselosigkeit. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 211 Abs.3 InsO für die Fälle der Einstellung mangels Masse nach § 207 InsO wird im Schrifttum kontrovers diskutiert (vgl. zum Meinungsstand etwa Uhlenbruck-InsO, 13. Aufl., § 203 Rz.28 und § 207 Rz.13). Einer entsprechenden Anwendung steht jedoch entgegen, dass keine analogiefähige Regelungslücke besteht. Eine der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift zugängliche Lücke liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gesetz für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Sie ist nur bei einer sogenannten „planwidrigen Unvollständigkeit“ gegeben (vgl. Palandt-Sprau BGB, 71. Aufl., Einleitung Rnr.55). Eine solche liegt nicht vor.
8 Bereits für nach der KO abzuwickelnden Verfahren war streitig, ob die Vorschrift des § 166 KO, die die Anordnung der Nachtragsverteilung nach dem Vollzug der Schlussverteilung regelt, analog auf die Fälle anzuwenden ist, in denen ein Konkursverfahren mangels Masse eingestellt und nachträglich Vermögensbeträge freigeworden waren. Dem Gesetzgeber der InsO war diese Problematik dementsprechend bekannt. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Nachtragsverteilung nach vorangegangener Einstellung des Verfahrens auseinandergesetzt. Er hat, nachdem er im Zusammenhang mit der Einstellung mangels Massen mit der Einführung der §§ 208 bis 211 InsO die Abwägung der Masse am Insolvenzverfahren mehr hat regeln wollen, die von der geltenden KO vernachlässigt wurden, es offenbar für ausreichend angesehen, eine Anordnung der Nachtragsverteilung nur für die Fälle der Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, mithin für die Fälle vorzusehen, in denen jedenfalls die Kosten des Insolvenzverfahrens bereits gedeckt sind. Auch bei den nachfolgenden Änderungen der InsO und deren Reform ist eine Möglichkeit der Anordnung einer Nachtragsverteilung für die Fälle der Einstellung mangels Masse nicht eingefügt worden. Eine planwidrige Regelungslücke für die Fälle einer Einstellung nach § 207 InsO kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden, so dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 211 Abs.3 InsO nicht erfolgen kann.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO, Ziffer 2361 Kostenverzeichnis.
10 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob auch nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse eine Nachtragsverteilung in analoger Anwendung des § 211 Abs.3 InsO zulässig ist, steht – soweit ersichtlich – noch aus. Die vom Antragsteller zitierte BGH-Entscheidung vom 02.12.2010 (Az.: IX ZP 184/09) bezog sich auf ein aufgehobenes Insolvenzverfahren, bei dem mangels Masse keine Verteilung stattgefunden hat.
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