FG Hamburg 2. Senat, 2013-11-20, 2 K 89/13

2 K 89/13Steuergericht / 2. Abteilung20.11.2013

Regest

1. Gesellschafter mit unterschiedlichen Kapitalbeteiligungen von 40 % und jeweils 30 % können als beherrschende Gesellschafter in Bezug auf den gemeinsamen Verzicht auf einen Teil der ihnen vertraglich zugesagten Tantieme anzusehen sein (Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) . 2. Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer statt der vertraglich vorgesehenen, prozentual auf den vorläufigen Jahresüberschuss bezogenen Tantieme einen erheblich geringeren pauschalen Betrag aus, der sich an der aktuellen Liquiditätslage der Gesellschaft orientiert, kann die Annahme einer vGA nicht mit dem Vorbringen widerlegt werden, die Gesellschafter hätten ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt (Rn.25) (Rn.26) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 89/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-20

Aktenzeichen: 2 K 89/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:1120.2K89.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, KStG VZ 2005

Leitsatz

  1. Gesellschafter mit unterschiedlichen Kapitalbeteiligungen von 40 % und jeweils 30 % können als beherrschende Gesellschafter in Bezug auf den gemeinsamen Verzicht auf einen Teil der ihnen vertraglich zugesagten Tantieme anzusehen sein (Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) .

  2. Zahlen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer statt der vertraglich vorgesehenen, prozentual auf den vorläufigen Jahresüberschuss bezogenen Tantieme einen erheblich geringeren pauschalen Betrag aus, der sich an der aktuellen Liquiditätslage der Gesellschaft orientiert, kann die Annahme einer vGA nicht mit dem Vorbringen widerlegt werden, die Gesellschafter hätten ausschließlich zum Wohle der Gesellschaft gehandelt (Rn.25) (Rn.26) .

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 195/13)

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