VG Hamburg 10. Kammer, 2013-11-15, 10 AE 4831/13

10 AE 4831/13Verwaltungsgericht / Chamber 1015.11.2013

Regest

Die Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) beginnt erst mit Zustellung des Bescheides an den Ausländer selbst.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 10. Kammer — 10 AE 4831/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-15

Aktenzeichen: 10 AE 4831/13

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:1115.10AE4831.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27a AsylVfG 1992, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Die Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) beginnt erst mit Zustellung des Bescheides an den Ausländer selbst.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag vom 12.11.2013 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 12.11.2013 (10 A 4830/13) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.10.2013 wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist schon deshalb erfolglos, weil er unzulässig ist. Er ist nämlich verfristet. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der ab 6.9.2013 geltenden Fassung ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27a AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Für die Bekanntgabe bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG, dass Ablehnungsbescheide nach § 27a AsylVfG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG stets im Wege der Zustellung an den Ausländer selbst bekannt zu geben sind. Mit dieser Zustellung beginnt die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zu laufen. Vorliegend erfolgte die Zustellung an den Antragsteller selbst am 1.11.2013; damit endete die Wochenfrist mit Ablauf des 8.11.2013. Folglich war die Antragstellung am 12.11.2013 verspätet.

II.

2 Darüber hinaus hätte sich der Antrag auch als unbegründet erwiesen.

3 Der Antragsteller beanstandet, dass die Antragsgegnerin seine Reisefähigkeit ohne weitere Ermittlungen bejaht und auch nicht geprüft habe, ob „ein Eintrittsrecht für humanitäre Sonderfälle“ in Betracht komme. Er hat indes in der Sache hierzu selbst nichts vorgetragen, wozu er indes verpflichtet gewesen wäre (§ 15 AsylVfG), so dass es an jedem Anlass für die vom Antragsteller vermissten amtlichen Ermittlungen fehlte.

4 Soweit der Antragsteller sich auf eine Verfolgung im Iran wegen seines zwischenzeitlich angeblich erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben beruft, handelt es sich um einen Umstand, den er allein in dem für sein Schutzbegehren zuständigen Staat, hier Belgien, geltend machen muss. Dafür, dass das belgische Asylverfahren nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- und konventionsrechtlichen Anforderungen entspricht, fehlt jeder Anhaltspunkt.

III.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

IV.

6 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da es aus den dargelegten Gründen an den nötigen Erfolgsaussichten seines Begehrens fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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