LG Hamburg, 2013-08-22, 416 HKO 75/13

416 HKO 75/13Kantonsgericht22.08.2013

Regest

1. Die Kosten für die Hinterlegung der einen Sachantrag enthaltenden Schutzschriften sind im Falle des "fliegenden" Gerichtstandes bei allen in Frage kommenden Gerichten erstattungsfähig.(Rn.1) 2. Bei der Kostenfestsetzung ist aber zu berücksichtigen, dass statt der Hinterlegung der Schutzschriften bei den einzelnen Gerichten eine Registrierung bei dem Zentralen Schutzschriftenregister im Internet erfolgen kann. Denn unter mehreren gleichartigen Maßnahmen hat eine kostenbewusste Partei immer die wirtschaftlich günstigere Variante zu wählen und kann vom unterlegen Prozessgegner nicht die Erstattung unnötiger Mehrkosten verlangen. Im Hinblick darauf, dass sich 44 der insgesamt 118 Landgerichte verpflichtet haben, beim Eingang eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Einsicht in das Register zu nehmen, sind daher nur die Kosten für die Hinterlegung bei 74 Landgerichten sowie der Registrierung im Zentralen Schutzschriftenregister zu erstatten.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 16. Juli 2013, 416 HKO 75/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg — 416 HKO 75/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-22

Aktenzeichen: 416 HKO 75/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0822.416HKO75.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Die Kosten für die Hinterlegung der einen Sachantrag enthaltenden Schutzschriften sind im Falle des "fliegenden" Gerichtstandes bei allen in Frage kommenden Gerichten erstattungsfähig.(Rn.1)

  2. Bei der Kostenfestsetzung ist aber zu berücksichtigen, dass statt der Hinterlegung der Schutzschriften bei den einzelnen Gerichten eine Registrierung bei dem Zentralen Schutzschriftenregister im Internet erfolgen kann. Denn unter mehreren gleichartigen Maßnahmen hat eine kostenbewusste Partei immer die wirtschaftlich günstigere Variante zu wählen und kann vom unterlegen Prozessgegner nicht die Erstattung unnötiger Mehrkosten verlangen. Im Hinblick darauf, dass sich 44 der insgesamt 118 Landgerichte verpflichtet haben, beim Eingang eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Einsicht in das Register zu nehmen, sind daher nur die Kosten für die Hinterlegung bei 74 Landgerichten sowie der Registrierung im Zentralen Schutzschriftenregister zu erstatten.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 16. Juli 2013, 416 HKO 75/13, Beschluss

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 05.08.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.07.2013 wird insoweit abgeholfen, als dort mehr als € 2.831,20 (zweitausendachthunderteinunddreißig 20/100) festgesetzt wurden und der Erstattungsbetrag entsprechend herabgesetzt.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

Gründe

1 Das Gericht hält weiter an der Auffassung fest, dass die Kosten der Hinterlegung einer einen Sachantrag enthaltenden Schutzschrift bei allen in Frage kommenden Gerichten im Falle des "fliegenden" Gerichtsstandes dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Diese Notwendigkeit hätte allenfalls dadurch beseitigt werden können, hätte die Antragstellerin im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung oder jederzeit vor Einreichung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung das von ihr gewählte Gericht benennen können. Da dies nicht geschehen ist, hatten die Antragsgegner keine Möglichkeit, das zuständige Gericht zu bestimmen und genau bei diesem eine Schutzschrift zu hinterlegen.

2 Zur Festsetzung der Kosten einer Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung kommt es im Übrigen darauf an, ob diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der Durchführende diese noch für notwendig halten durfte; das war hier zum Zeitpunkt der Herstellung der Schutzschriften und deren Versendung jedenfalls der Fall. Dass die Kosten zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, ergibt sich aus den durch die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.08.2013 eingereichten Unterlagen.

3 Warum die übersandten Schutzschriften bei einer Anzahl von Gerichten nicht auffindbar sein sollen, kann nicht nachvollzogen werden; dass die betreffenden Schutzschriften jedenfalls versandt und bei den Landgerichten in Empfang genommen wurden, ist durch die Unterlagen ausreichend glaubhaft gemacht.

4 Abzuhelfen war der sofortigen Beschwerde lediglich insoweit, als die Antragsgegner sich statt der Hinterlegung der Schutzschrift bei den einzelnen Gerichten des Zentralen Schutzschriftenregisters im Internet hätten bedienen können.

5 Das Zentrale Schutzschriftenregister ist unter der URL http://www.schutzschriftenregister.de abrufbar und dient dazu, die Einreichung von Schutzschriften bei den teilnehmenden Gerichten zu erleichtern. 44 der insgesamt 118 Landgerichte haben sich verpflichtet, beim Eingang eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Einsicht in das Register zu nehmen.

6 Ob ein Landgericht bei Antragseingang eine Suche nach eventuell vorhandenen Schutzschriften im eigenen Verfahrensbestand oder dem online zugänglichen Register durchführt, macht qualitativ keinen Unterschied für den Einreichenden. Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen hat eine kostenbewusste Partei jedoch immer die wirtschaftlich günstigere Variante zu wählen. Beachtet sie diesen Grundsatz nicht, kann sie im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht die Erstattung der durch ihr Handeln entstandenen Mehrkosten von dem unterlegenen Prozessgegner verlangen.

7 Hier waren demnach nur die Kosten für die Hinterlegung bei 74 Landgerichten sowie im Zentralen Schutzschriftenregister zu erstatten. Die Kosten setzen sich damit wie folgt zusammen:

8 | | | | --- | --- | | Fotokopien | 962,16 € | | Verpackung | 132,46 € | | Kurier | 45,90 € | | Porto | 430,68 € | | Schutzschriftenregister | 45,00 € | | Summe Auslagen | 1.616,20 € | | Verfahrensgebühr | 631,80 € | | Terminsgebühr | 583,20 € | | Erstattungssumme | 2.831,20 € |

9 Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

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