Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, 2013-10-15, 3 Vollz (Ws) 29/13

3 Vollz (Ws) 29/13Obergericht / III. Strafkammer15.10.2013

Regest

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes ist es häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform, sondern in ziviler Kleidung begleiten.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 26. Juli 2013, 605 Vollz 46/13

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat — 3 Vollz (Ws) 29/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-15

Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 29/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2013:1015.3VOLLZ.WS29.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 StVollzG, Art 20 GG

Orientierungssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes ist es häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform, sondern in ziviler Kleidung begleiten.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 26. Juli 2013, 605 Vollz 46/13

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 26.07.2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

  2. Der Gegenstandswert wird auf 500,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG).

  3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hamburg wird auf 500,- € abgeändert (§§ 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 S. 2, 65 GKG).

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der JVA der Beschwerdegegnerin. Für den 12. und 18.03.2013 beantragte er Ausführungen zum Ortsamt und zum Einkaufen. Es wurde ihm eine Ausführung für den 18.03.2013 unter Begleitung von zwei Vollzugsbediensteten genehmigt. Da die Vollzugsbediensteten die Ausführung in Dienstkleidung durchführen wollten, lehnte der Beschwerdeführer die Ausführung am 18.03.2013 ab. Auf seinen Antrag auf Ausführung am 04.04.2013 durch Bedienstete in Zivilkleidung wurde ihm die Ausführung wiederum genehmigt, wobei seinem Begehren, dass die Vollzugsbediensteten bei der Ausführung Zivilkleidung zu trägen hätten, nicht entsprochen wurde. Die Ausführung wurde infolgedessen durch uniformierte Bedienstete durchgeführt.

2 Bereits im September und Dezember 2012 fanden Ausführungen des Beschwerdeführers durch Bedienstete in Zivilkleidung statt.

3 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausführung in Dienstkleidung.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Bereits die Zulässigkeit des Antrags sei zweifelhaft, da die Bekleidung der Bediensteten nur Ausfluss der Dienstkleidervorschriften sei, die eine Allgemeinverfügung darstellten und deshalb fraglich sei, ob hier eine Einzelfallmaßnahme vorliege.

5 Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet, weil die JVA ihre Bediensteten nicht verpflichten könne, Privatkleidung zu tragen. Vollzugsbedienstete würden ihren Dienst typischerweise in Dienstkleidung versehen. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt.

6 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer erstrebt.

7 Die Beschwerdegegnerin schließt sich diesem Antrag an.

II.

8 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, denn der angefochtene Beschluss enthält strukturelle Fehler, deren Wiederholung zu befürchten ist.

9 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Die Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG.

10 a) Der Senat teilt die Zweifel der Strafvollstreckungskammer an der Zulässigkeit des Antrages nicht. Die Ausgestaltung der Lockerungsmaßnahme Ausführung betraf den Beschwerdeführer unmittelbar und individuell. Sie tangierte auch seine Rechte (s. lit.b).

11 b) Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung den Sinn und Zweck der Gewährung von Vollzugslockerungen nicht hinreichend berücksichtigt. Vollzugslockerungen im Rahmen der Sicherungsverwahrung sind für die Zwecke der Erprobung von besonderer Bedeutung. Sie müssen der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung tragen. Dabei ist die Ausführung das absolute Minimum der in Betracht kommenden Lockerungen, wobei diese nur dann unterbleiben kann, wenn ihre Durchführung zu schlechthin unverantwortbaren Gefahren führen würde (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 - 2 BvR 2333/08 Rndr. 116, zitiert nach juris).

12 Diese Grundsätze haben auch bei der Ausgestaltung einer Ausführung Berücksichtigung finden (so schon OLG Frankfurt, ZfStrVo SH 1979, 60). Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

13 Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (Feest, StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rdnr. 10; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 11 Rndr. 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch, StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rdnr. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen.).

14 Vor diesem Hintergrund kann sich entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer aus der Dienstkleidungsvorschrift nichts anderes ergeben. Diese allgemeine Verwaltungsverfügung ist nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierungsgrundsätze des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes einzuschränken. Davon abgesehen, regelt diese Anordnung auch keinen Anspruch der Bediensteten auf Tragen der Dienstkleidung, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Bediensteten. Ziff. 1.1.2. gewährt dem Anstaltsleiter ausdrücklich die Ermächtigung zu abweichenden Regelungen.

15 Dementsprechend verpflichtet die AV zu § 12 HmbStVollzG in Ziff. II.3 die Anstaltsleitung zur Erteilung von Weisungen im konkreten Einzelfall bei Ausgestaltung der Ausführung (so auch Schwind/Böhm-Ullenbruch, a.a.O. ausdrücklich zur Frage Dienst-/Privatkleidung).

16 Nach allem kann die Begleitung durch uniformierte Beamte ihre Rechtfertigung deshalb nur in Gründen der Sicherheit haben. Aus dem im Beschluss wiedergegebenen Vortrag der JVA lässt sich entnehmen, dass eine entsprechende Möglichkeit in den Raum gestellt wurde. Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein.

17 Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Da der Beschluss zu einer von der JVA vorgetragenen Gefahrenlage nur den sehr unbestimmten Parteivortrag der JVA, aber keine Feststellungen enthält, kommt gemäß § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG nur eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in Betracht, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Bei der Einschätzung dieser Gefahr wird einzubeziehen sein, dass vorherige Ausführungen durch nicht uniformierte Beamte offenbar problemlos verlaufen sind. Bei Auffälligkeiten im Vollzugsverhalten wird zu erwägen sein, ob diese Auffälligkeiten Rückschlüsse auf ein Verhalten während der Ausführung zulassen.

18 3. Der Senat hat den Gegenstandswert auf lediglich 500,- € festgesetzt bzw. reduziert, weil vorliegend lediglich eine Modalität einer bereits bewilligten Lockerungsmaßnahme Streitgegenstand war.

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