LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2013-03-06, 329 T 8/13

329 T 8/13Kantonsgericht06.03.2013

Regest

Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sich der Ausländer bereits einmal durch Nichterscheinen der Abschiebung entzogen hat. Dem steht nicht entgegen, dass eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig ist und der Ausländer behauptet, Vater eines minderjährigen Kindes zu sein, dessen Aufenthaltsort er nicht kennt.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 22. Februar 2013, 219e XIV 7/13, Beschluss nachgehend BGH, 10. Oktober 2013, V ZB 25/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 T 8/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-06

Aktenzeichen: 329 T 8/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0306.329T8.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 2 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG, § 58 FamFG, § 429 FamFG

Orientierungssatz

Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sich der Ausländer bereits einmal durch Nichterscheinen der Abschiebung entzogen hat. Dem steht nicht entgegen, dass eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig ist und der Ausländer behauptet, Vater eines minderjährigen Kindes zu sein, dessen Aufenthaltsort er nicht kennt.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 22. Februar 2013, 219e XIV 7/13, Beschluss nachgehend BGH, 10. Oktober 2013, V ZB 25/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.02.2013 (219e XIV 7/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

I.

1 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 15.02.2013 verwiesen, mit dem die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 11.01.2013 zurückgewiesen worden ist, mit welchem gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22.02.2013 angeordnet worden war.

2 Für den Betroffenen wurde mit einer Eingabe an die hamburgische Bürgerschaft die Gewährung eines Aufenthaltsrechts begehrt. Die Petition wurde am 28.01.2013 als nicht abhilfefähig beschieden. Der Kläger hat außerdem am 04.02.2013 eine Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen die Entscheidung über die Abschiebung eingereicht. Am 14.02.2013 hat er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt.

3 Am 22.02.2013 hat die Beteiligte unter Verweisung auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.02.2013 beantragt, Sicherungshaft bis zum 22.03.2013 anzuordnen. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, es sei am 21.02.2013 endlich gelungen, die Botschaft M telefonisch zu erreichen, nachdem zuvor der Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers und eine Erinnerungen ohne Reaktion geblieben seien. Es sei nunmehr die Ausstellung des Papiers innerhalb von 14 Tagen zugesagt worden, so dass auch die Bundespolizei habe beauftragt werden können, einen begleiteten Flug zu buchen. Der Betroffene wurde am 22.02.2013 vor dem Amtsgericht angehört. Sein Bevollmächtigter und er selbst haben erklärt, nichts zur Sache vortragen zu wollen. Mit Beschluss vom 22.02.2013 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft bis zu seiner Abschiebung, längstens bis zum 22.03.2013, angeordnet.

4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 22.02.2013, die nicht begründet worden ist.

5 Die aktualisierte Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen.

II.

6 Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet. Die durch Beschluss vom 22.02.2013 angeordnete Sicherungshaft ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 3 und 5 AufenthG liegen vor.

7 Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Insbesondere haben seine Klage zum Verwaltungsgericht und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene ist aus von ihm zu vertretenen Gründen zum für den 12.03.2012 anberaumten Abschiebungstermin nicht erschienen, so dass er sich der Abschiebung entzogen hat und zugleich der begründete Verdacht besteht, dass er sich auch der jetzt geplanten Abschiebung entziehen will.

8 Der Umstand, dass der Betroffene geltend gemacht hat, Vater eines Kindes zu sein, dessen Namen und genauen Aufenthaltsort er nicht kennt, steht der Abschiebung nicht entgegen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.02.2013 kann insoweit verwiesen werden.

9 Der Antrag der Beteiligten und der angefochtene Beschluss enthalten die notwendigen konkreten Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens zur Beschaffung des Passersatzpapiers sowie zur erforderlichen Haftdauer. Es liegt eine Zusage der Botschaft von M vor, binnen 14 Tagen ein Passersatzpapier zur Verfügung zu stellen. Es ist außerdem dargelegt, welche Zeit zur Organisation der begleiteten Abschiebung des Betroffenen erforderlich ist. Die Abschiebung kann daher voraussichtlich bis zum 22.03.2013 durchgeführt werden.

10 Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Abschiebung des Betroffenen liegt vor, wie die Beteiligte im Haftantrag durch die Verweisung auf die Ausführungen im Beschluss vom 15.03.2013 dargelegt hat.

11 Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da er erst am 14.02.2013 im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.01.2013 ausführlich angehört worden ist, und sich seitdem keine neuen Aspekte ergeben haben, zu denen eine persönliche Anhörung notwendig ist.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG..

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