LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-07-31, 324 O 135/13

324 O 135/13Kantonsgericht31.07.2013

Regest

Ein Zusatz der Redaktion in einer Gegendarstellung, dass sie die behaupteten Fakten so nicht behaupten wollte, beinhaltet regelmäßig keine Entwertung der Gegendarstellung.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 135/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: 324 O 135/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0731.324O135.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 893 BGB, § 1004 BGB, Art 2 GG

Orientierungssatz

Ein Zusatz der Redaktion in einer Gegendarstellung, dass sie die behaupteten Fakten so nicht behaupten wollte, beinhaltet regelmäßig keine Entwertung der Gegendarstellung.(Rn.2)

Tenor

  1. Der Zwangsgeldantrag wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 10.000,--zu tragen.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen.

2 Die Antragsgegnerin hat die von der Kammer erlassene Gegendarstellung wie aus der Anlage ZV 5 ersichtlich abgedruckt. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Zusatz "Anm. d. Red.: Das sollte auch gar nicht behauptet werden" die Gegendarstellung entwertet und daher die Antragsgegnerin diese erneut abdrucken müsse.

3 Die Kammer folgt der Ansicht des Antragsstellers nicht.

4 Eine Entwertung der Gegendarstellung kann bereits deswegen nicht vorliegen, da der Leser der Gegendarstellung erfährt, dass die Antragsgegnerin in der fraglichen Berichterstattung die Behauptungen aufgestellt hat, der Antragsteller suche einen potentiellen Nachfolger für M...B... und habe sich hierfür mit R...N... in F... getroffen, denn schließlich enthält die wiedergegebene Erstmitteilung gerade diese Behauptungen. Die Anmerkung der Redaktion kann der Leser überhaupt nicht dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin dies nicht tatsächlich behauptet hat, sondern dass sie dies nicht behaupten wollte, sie somit versehentlich falsch berichtete.

5 Eine Entwertung kann die Kammer daher nicht erkennen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 888, 891, 91 ZPO.

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