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S 40 U 243/12•SG Hamburg 40. Kammer, 2013-09-24, S 40 U 243/12
S 40 U 243/12Sozialversicherungsgericht / Chamber 4024.09.2013
1. Ein den Versicherungsschutz begründender - zumindest mittelbarer - sachlicher Zusammenhang zwischen dem Studium und einer Turnierteilnahme um Mitternacht liegt nicht vor. (Rn.26) 2. Wegen der vergleichbaren Interessenlage sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes bei studentischen Sportveranstaltungen im Rahmen eines Hochschulsports die Kriterien für den Betriebssport bzw für Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich übertragbar und zumindest in ähnlicher Form anzuwenden. (Rn.30) 3. Unter Anlehnung und der Anwendung der Grundsätze des Betriebssportes ist es nicht gerechtfertigt, eine Veranstaltung, die nur entfernt und nicht in einem räumlich und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit des Studierens steht, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Ein wesentlicher Ausgangspunkt zur Auslegung des Schutzzweckes der Norm ist insoweit auch der die Unfallversicherung prägende Grundsatz der Ablösung der Unternehmerhaftung, der die Zurechnung/Haftung einer Tätigkeit begründet. (Rn.31) 4. Der zurechenbare organisatorische Verantwortungsbereich ist durch eine bloße "Kurs-Nummer" im "Angebot" des Hochschulsports nicht betroffen. Nicht jedwede Tätigkeit, die eine gewisse Sachnähe zum Studium aufweist, ist versichert (vgl Richter in Becker/Francke/Molkentin, SGB VII-Komm 3. Auflage 2011 zu § 2 Rn 80). (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2013-09-24
Aktenzeichen: S 40 U 243/12
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2013:0924.S40U243.12.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7
Ein den Versicherungsschutz begründender - zumindest mittelbarer - sachlicher Zusammenhang zwischen dem Studium und einer Turnierteilnahme um Mitternacht liegt nicht vor. (Rn.26)
Wegen der vergleichbaren Interessenlage sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes bei studentischen Sportveranstaltungen im Rahmen eines Hochschulsports die Kriterien für den Betriebssport bzw für Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich übertragbar und zumindest in ähnlicher Form anzuwenden. (Rn.30)
Unter Anlehnung und der Anwendung der Grundsätze des Betriebssportes ist es nicht gerechtfertigt, eine Veranstaltung, die nur entfernt und nicht in einem räumlich und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit des Studierens steht, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Ein wesentlicher Ausgangspunkt zur Auslegung des Schutzzweckes der Norm ist insoweit auch der die Unfallversicherung prägende Grundsatz der Ablösung der Unternehmerhaftung, der die Zurechnung/Haftung einer Tätigkeit begründet. (Rn.31)
Der zurechenbare organisatorische Verantwortungsbereich ist durch eine bloße "Kurs-Nummer" im "Angebot" des Hochschulsports nicht betroffen. Nicht jedwede Tätigkeit, die eine gewisse Sachnähe zum Studium aufweist, ist versichert (vgl Richter in Becker/Francke/Molkentin, SGB VII-Komm 3. Auflage 2011 zu § 2 Rn 80). (Rn.35)
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