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6 U 15/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 2011-04-18, 6 U 15/11
6 U 15/11Obergericht / Civil Chamber 618.04.2011
1. Zur internationalen Zuständigkeit japanischer Gerichte und zum anwendbaren Recht auf Streitigkeiten aus einem Kfz-Kaufvertrag (Rückzahlung des Kaufpreises) zwischen einem deutschen Käufer und einem in Japan ansässigen Verkäufer, wenn eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der deutschen Gerichtszuständigkeit nicht zustandegekommen ist, der Vertragsschluss, die Kaufpreiszahlung und die Vertragsabwicklung in Japan erfolgen sollten, und ein Teil der verkauften Fahrzeuge sich noch in Japan befindet. 2. Ein japanisches Urteil auf Rückzahlung des Kaufpreises von in Japan verkauften Fahrzeugen verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn das in Anwendung japanischen Rechts gefundene Ergebnis im konkreten Fall nicht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellen im Widerspruch steht. Dies ist der Fall, wenn das japanische Gericht dem Verkäufer das vollmachtlose Handeln seines vom ihm für den Vertragsschluss eingesetzten Vertreters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnet und dabei davon ausgeht, dass der deutsche Käufer bei der Annahme, es liege eine Vollmacht des Vertreters vor, nicht fahrlässig gehandelt hat. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 23. Dezember 2010, 327 O 322/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-18
Aktenzeichen: 6 U 15/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0418.6U15.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 ZPO, § 38 ZPO, § 328 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 722 ZPO, §§ 722ff ZPO ... mehr
Zur internationalen Zuständigkeit japanischer Gerichte und zum anwendbaren Recht auf Streitigkeiten aus einem Kfz-Kaufvertrag (Rückzahlung des Kaufpreises) zwischen einem deutschen Käufer und einem in Japan ansässigen Verkäufer, wenn eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich der deutschen Gerichtszuständigkeit nicht zustandegekommen ist, der Vertragsschluss, die Kaufpreiszahlung und die Vertragsabwicklung in Japan erfolgen sollten, und ein Teil der verkauften Fahrzeuge sich noch in Japan befindet.
Ein japanisches Urteil auf Rückzahlung des Kaufpreises von in Japan verkauften Fahrzeugen verstößt nicht gegen den deutschen ordre public, wenn das in Anwendung japanischen Rechts gefundene Ergebnis im konkreten Fall nicht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellen im Widerspruch steht. Dies ist der Fall, wenn das japanische Gericht dem Verkäufer das vollmachtlose Handeln seines vom ihm für den Vertragsschluss eingesetzten Vertreters nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnet und dabei davon ausgeht, dass der deutsche Käufer bei der Annahme, es liege eine Vollmacht des Vertreters vor, nicht fahrlässig gehandelt hat.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 23. Dezember 2010, 327 O 322/09, Urteil
I. Die Parteien werden nach Beratung der Sache im Senat darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO gegeben sind.
II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung und Aufhebung der Kontopfändung wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung und nimmt zunächst auf die überzeugende Begründung des Landgerichts Bezug. Auch das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung rechtfertigt keine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung.
2 1. Der Vortrag der Beklagten zu der Identität des Klägers ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. So ist insbesondere weder dargetan noch sonst ersichtlich, welcher erstmals in der Berufungsinstanz erkennbare Grund der Beklagten Veranlassung zu Nachforschungen hinsichtlich der Person des Klägers gegeben haben soll. Die von ihr genannte (S. 6 der Berufungsbegründung) „Auswertung des gesamten Ausmaßes der betrügerischen Geschäfte des Herrn O….“ zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der nicht schon in erster Instanz bekannt gewesen wäre.
3 Eine Prozessvollmacht wurde vorgelegt, damit wurde dem entsprechenden Bestreiten seitens der Beklagten hinreichend begegnet.
4 2. Die Beklagte macht erfolglos geltend, die Anerkennung des streitgegenständlichen Urteils des Landgerichts Tokio sei ausgeschlossen, weil kein japanisches Gericht für die Streitigkeit zuständig gewesen sei (§ 328 Abs.1 Nr.1 ZPO).
5 Im Einzelnen:
6 a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO vorlag, die zu einer ausschließlichen internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit zum Ausschluss jedweder japanischen Zuständigkeit geführt hätte.
7 Eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien ersichtlich nicht getroffen. Das Landgericht ist aber auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Vorlage der „Vollmacht“ vom 10. März 2005 (Anlage B 4) und durch das Schreiben vom 12. Mai 2005 (Anlage B 5) beim Vertragsschluss zwischen dem Kläger und Herr O...eine ausschließliche internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart haben. Denn das Landgericht ist dabei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Einigung und Willensmängel der Prorogation dem auf die Gerichtswahlvereinbarung anwendbaren Recht (lex causae) unterliegen. Mit ihrer Auffassung, bei Auslandsbeziehungen sei im Falle der Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts in der Regel das am Ort des zunächst angerufenen Gerichts - hier Japan - geltende Recht anzuwenden (lex fori), verkennt die Beklagte, dass sich die Wirksamkeit des Abschlusses einer nach §§ 38, 40 ZPO zu beachtenden Gerichtsstandsvereinbarung nach der Rechtsordnung richtet, die für das Geschäft selbst maßgebend ist (BGH NJW 1989, 1431- juris -). Das Landgericht hat mithin mangels einer vorrangigeren Rechtswahl zutreffend das anwendbare Recht gemäß § 28 Abs. 1, 2 EGBGB ermittelt, mit der Folge, dass deutsches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte als Verkäuferin in Deutschland ihre Hauptverwaltung hat. Mit ihrem Einwand, Verkäuferin sei nicht sie, sondern die R... C... gewesen, kann die Beklagte nicht gehört werden, da die R... C... den Kaufvertrag für die Beklagte geschlossen hat.
8 Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine wirksame stillschweigende Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel auf dem Briefpapier der Beklagten in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht stattgefunden hat, weil es an einem eindeutigen Hinweis auf diese Klausel, der hier in englischer Sprache hätte erfolgen müssen, fehlt. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung AGB auch dann Vertragsbestandteil werden können, wenn der Hinweis des Verwenders nicht ausdrücklich oder erst nach Vertragsschluss erfolgt oder ganz unterblieben ist, sofern der Kunde wusste oder wissen musste, dass der Verwender seinen Geschäften AGB zugrunde zu legen pflegt und er gleichwohl ihre Anwendung nicht ausgeschlossen hat (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 305 Rz. 91). Zum einen geht es jedoch in diesen Entscheidungen regelmäßig um AGB, die in bestimmten Branchen unter Kaufleuten eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt haben, wie beispielsweise die AGB-Banken, die ADSp oder die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports. Hiermit ist der vorliegende Sachverhalt bereits nicht vergleichbar. Zum anderen verkennt die Argumentation der Beklagten, dass die Feststellung, der Kunde habe von der Verwendung von AGB wissen müssen, auch im Verkehr mit Unternehmern nur dann gerechtfertigt ist, wenn die betreffenden AGB einen hohen Grad praktischer Verbreitung gefunden haben und wie die eben genannten AGB „branchenüblich“ sind (vgl. MünchKommBGB/Basedow, a.a.O., Rz 92). Davon kann bei der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht die Rede sein. Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, das Urteil des Landgerichts lasse unbeantwortet, worauf sich der Hinweis sonst beziehen solle, wenn nicht auf den Gerichtsstand. Denn immerhin werden in derselben Zeile die Handelsregister-Nr. und der Name des Geschäftsführers, also Informationen über das Unternehmen mitgeteilt. Dass sich einer der unten auf dem Briefbogen aufgedruckten Hinweise auf ihren Gerichtsstand bezieht, ist mithin keineswegs zwingend. Auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, wo die im fernen Japan tätige Beklagte sonst ihren Gerichtsstand festsetzen sollte, vermag ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es fehlt bereits an der erforderlichen Kenntnis des Klägers davon, dass die Beklagte regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. BGH NJW-RR 2003, 754, 755).
9 b) Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit japanischer Gerichte gemäß § 23 ZPO zutreffend bejaht.
10 aa) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der besondere Gerichtsstand des Vermögens greife bereits deshalb nicht ein, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO die Zuständigkeit der Hamburger Gerichte begründe. Denn weder für die ursprünglich auf Übergabe der Fahrzeuge noch für die auf Rückgängigmachung des Kaufs gerichtete Klage ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand Hamburg. Da sich die Fahrzeuge bei Vertragsschluss vielmehr in dem Zollager in Yokohama befanden, waren sie auch dort zu übergeben (vgl. Wieczorek/Schütze/Hausmann, 3. Aufl., § 29 Rz 40). Der Austauschort ist auch maßgeblich für die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages (MünchKommZPO/Patzina, 3. Aufl., § 29 Rz 62).
11 Auch der Hinweis der Beklagten auf den Normzweck des § 23 ZPO vermag ihrer Argumentation nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass der Vermögensgerichtsstand für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche die Rechtsverfolgung des Klägers im Inland erleichtert. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine spiegelbildliche Anwendung deutscher Zuständigkeitsvorschriften nicht dazu führen darf, dass ein ausländisches Gericht für eine Klage gegen eine deutsches Unternehmen zuständig ist.
12 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde vorliegend auch nicht ein ausländischer Gerichtsstand missbräuchlich geschaffen. Dass der Kläger zur Erschleichung der internationalen Zuständigkeit arglistig gehandelt oder eine unerlaubte Handlung begangen hat, behauptet die Beklagte nicht. Entgegen ihrer Auffassung ist mit einem derartigen Verhalten jedoch die von ihr behauptete fahrlässige Selbstschädigung des Klägers nicht vergleichbar. Im Übrigen fällt dem Kläger auch eine Fahrlässigkeit gar nicht zur Last, weil er sich vor Abschluss des Kaufvertrages den Inhalt der dem Herrn O...erteilten Vollmacht per E-Mail von der Beklagten hat bestätigen lassen und damit gerade eine besondere Sorgfalt bewiesen hat.
13 cc) Eine vermögensrechtliche Streitigkeit lag vor. Die Beklagte macht hierzu erfolglos geltend, zum Zeitpunkt der Klagerhebung in Japan hätten die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht vorgelegen, weil der Kläger zunächst einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge geltend gemacht habe und es sich hierbei nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handele. Denn vermögensrechtlich ist der Rechtsstreit, wenn der prozessuale Anspruch auf Geld oder geldwerte Gegenstände (Sachen oder Rechte) gerichtet ist (Thomas/Putzo-Reichold, 31. Aufl., Einl IV Rz 1). Diese Voraussetzung lag damit ersichtlich auch mit der ursprünglichen Antragstellung vor.
14 Aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und die im Zusammenhang mit der Bejahung des inländischen Vermögens durch das Landgericht von der Beklagten auch nicht angegriffen werden, ist das Landgericht auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte bei spiegelbildlicher Anwendung des § 23 ZPO in Japan durch die Lagerung mindestens eines Kraftfahrzeuges Vermögen im Inland hatte. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Inlandsbezuges ist das Landgericht hierauf nicht eingegangen, einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten - kein Inlandsbezug, weil Lagerung in einem Zollfreilager - bedarf es daher nicht.
15 dd) Auch den Inlandsbezug zu Japan hat das Landgericht zutreffend bejaht.
16 Die von der Beklagten geübte Kritik, das Landgericht habe eine wertende Betrachtung der konkret vorliegenden Umstände unterlassen und von ihm herangezogene Indizien zum Teil selbst wieder entkräftet, ist unbegründet.
17 Denn rechtsfehlerfrei hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Japan hat, Vertragsschluss und Übergabe des Geldes in Japan stattfanden und dass auch die weitere Abwicklung des Vertrages in Japan hätte stattfinden sollen. Das erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Bestreiten des Wohnsitzes des Klägers ist aus den unter Ziffer 1.) dargelegten Gründen nicht zuzulassen. Dass der Vertragsschluss ohne unmittelbare Beteiligung der Beklagten stattfand, ist unerheblich, weil die R... C... die Beklagte vertreten hat. Was die Geldübergabe in Japan anbelangt, weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin, dass nicht allein deshalb von einem Inlandsbezug ausgegangen werden kann, weil die Kaufpreisschuld in Japan erfüllt werden sollte (vgl. OLGR Frankfurt/M 1997, 227). Wie dargelegt, hat das Landgericht hierauf aber auch nicht allein abgestellt. Aus demselben Grund ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht u.a. auch berücksichtigt hat, dass die Beklagte in Japan ihren Mitarbeiter Herrn T... beschäftigt.
18 Da nach allem ein Inlandsbezug aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen fraglos gegeben ist, kommt es nicht darauf an, dass sich ein (weiterer) Inlandsbezug nicht auch über die Beklagte - Geschäftssitz, inländische Bankverbindung - herstellen lässt.
19 c) Ob die Annahme der Zuständigkeit japanischer Gerichte nach den Regeln der perpetuatio fori rechtsfehlerhaft wäre, wie die Beklagte geltend macht, kann offen bleiben, da auch das Landgericht diese Frage ausdrücklich nicht entschieden hat.
20 3. Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den ordre public gemäß § 328 Abs.1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt.
21 Da die ausländische Entscheidung grundsätzlich in materieller Hinsicht nicht nachprüfbar ist, muss der ordre public - Vorbehalt auf krasse Ausnahmefälle beschränkt bleiben (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 328, Rz 210). Ein Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das in Anwendung des ausländischen Rechts gefundene Ergebnis im konkreten Fall zu dem Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 138, 331, 334; Zöller/Geimer, a.a.O., Rz.211).
22 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
23 Selbst wenn das Landgericht Tokio zu Unrecht von einer Anscheinsvollmacht ausgegangen sein sollte, würde ein derartiges falsches Auslegungsergebnis noch keinen grundsätzlichen Verstoß gegen inländische Wertvorstellungen darstellen. Denn wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, kennt auch das deutsche Recht das Institut der Anscheinsvollmacht und damit die Möglichkeit der Zurechnung der Willenserklärungen dritter Personen. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Begründung des Landgerichts Tokio für seine Auffassung, der Kläger habe bei der Annahme, es liege eine Vollmacht vor, nicht fahrlässig gehandelt, nachvollziehbar und schlüssig ist und es nicht darauf ankommt, ob sich der Kläger tatsächlich grob sorgfaltswidrig verhalten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie das behauptete grob fahrlässige Verhalten des Klägers nicht aus ihrem Vortrag herleiten, der Kläger habe aus Gesprächen mit Herrn T... gewusst, dass die Kaufverträge allein mit der Beklagten abzuwickeln seien und das Geld auf ihr Konto einzuzahlen sei. Denn die Beklagte verkennt, dass der Kläger gerade aus dem Grund, um Zweifel über die Reichweite der Vollmacht zu beseitigen, die per E-Mail übersandte Vollmacht vom 12. Mai 2005 angefordert hat. Ein Anerkennungshindernis ist in dem Verhalten des Klägers daher ersichtlich nicht zu erblicken.
24 Das Landgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass zwar der ordre public bei einem Prozessbetrug betroffen ist, dieser jedoch nicht vorliegt, weil das betrügerische Verhalten in den Handlungen des Herrn O... und nicht in denen des Klägers liegt. Demgegenüber vermag die Auffassung der Beklagten, ein Prozessbetrug liege auch dann vor, wenn ein Kläger einen bestimmten Sachverhalt ausnutze um ein bewusst nachteiliges Urteil gegen die Beklagte zu erstreiten, nicht zu überzeugen. Diese Argumentation verkennt insbesondere, dass es die Beklagte war, die die Vollmacht vom 10. März 2005 ausgestellt und die E-Mail vom 12. Mai 2005 verfasst hat, aufgrund derer das Landgericht Tokio zu der Auffassung gelangt ist, dass der Kläger die Annahme, es liege eine der R... C... für den streitgegenständlichen Kaufvertrag erteilte Vollmacht vor, nicht fahrlässig getroffen hat. Angesichts der Tatsache, dass Herr O... nach den eigenen Angaben der Beklagten in der Klagerwiderung (S. 9, Bl. 24 d.A.) bereits zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens in Tokio untergetaucht war, ist ein Anerkennungshindernis schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Landgericht Tokio der Anregung der Beklagten nicht nachgekommen ist, den Aufenthalt des Herrn O... zu ermitteln.
II.
25 Der Antrag auf einstweilige Einstellung und Aufhebung der Kontopfändung war zurückzuweisen, da es aus den unter Ziffer 1.) dargelegten Gründen an der für die Einstellung erforderlichen Erfolgsaussicht (vgl. MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl., § 707 Rz.12) fehlt.
26 Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
27 Es wird im Übrigen empfohlen, zur Vermeidung weiterer nicht unerheblicher Kosten die Berufung zurückzunehmen.
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