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3 U 172/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2013-07-04, 3 U 172/11
3 U 172/11Obergericht / III. Zivilkammer04.07.2013
1. Ein als Eigenschöpfung eines einzelnen Presseverlages zur Vertriebswerbung von Zeitschriften eingesetztes Siegel, das gegenüber den angesprochenen Einzelhändlern und Verbrauchern durch seine Gestaltung als Prüfstempel den Eindruck erweckt, von einer neutralen Stelle vergeben worden zu sein und verlagsübergreifend die Gruppe der 100 "Top-Titel" zu kennzeichnen, stellt eine irreführende Werbung dar.(Rn.64) 2. Die von einem Verlag mit der Aktion "Top 100-Titel" angesprochenen Presse-Grossisten unterliegen der genannten Fehlvorstellung nicht, da unter Zugrundelegung des Leitbilds eines informierten und situationsadäquat aufmerksamen Werbeadressaten davon auszugehen ist, dass sie sowohl um die Bedeutung des Siegels als einer von dem betreffenden Verlag selbst geschaffenen Auszeichnung als auch darum wissen, dass das Siegel ausschließlich Umsatzzahlen und nicht Qualitätsaspekte thematisiert.(Rn.98) 3. Zwar rechtfertigt die Markeneintragung eines als irreführende zu qualifizierenden Siegels die Besorgnis der unmittelbar bevorstehenden markenmäßigen Benutzung, aber sie lässt im Hinblick auf das Bemühen des Markeninhabers, eine Irreführung durch stetige Modifikationen des Siegels auszuschließen, eine irreführende Werbung auf Zeitschriftentiteln nicht als unmittelbar bevorstehend erscheinen.(Rn.77) 4. Aus der Neutralitätspflicht des Grosso folgt nicht die Verpflichtung zur absolut unterschiedslosen Behandlung aller Verlage, sondern nur das Verbot der sachwidrigen Diskriminierung, insbesondere die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zum Zeitschriftenmarkt. Daher stellt nicht jede Bevorzugung eines Zeitschriftentitels, zumal wenn sie an seiner Marktbedeutung ausgerichtet ist, eine Verletzung der Neutralitätspflicht dar, solange auch den übrigen Verlagen die dem betreffenden Titel zugutekommende Behandlung angeboten wird oder von den Verlagen in Anspruch genommen werden kann.(Rn.80) 5. Die Aktion eines einzelnen Verlages, die hundert umsatzstärksten Titel im Einzelverkauf besonders heraus zu stellen, kann nicht dazu führen, dass Mitbewerber ihre Leistungen nicht mehr angemessen am Markt präsentieren können, solange es den Mitbewerbern frei steht, mit Informationen und Maßnahmen an Grossisten heran zu treten, die sich umsatzfördernd auf ihre Titel auswirken und z.B. auf eine Vollsichtplazierung im Verkaufsregal ausgerichtet sind.(Rn.82) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 23. September 2011, 408 HKO 123/10 nachgehend BGH, 23. September 2014, KZR 91/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2013-07-04
Aktenzeichen: 3 U 172/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2013:0704.3U172.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 101 AEUV, § 20 GWB, § 21 GWB, § 30 GWB, § 31 GWB ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein als Eigenschöpfung eines einzelnen Presseverlages zur Vertriebswerbung von Zeitschriften eingesetztes Siegel, das gegenüber den angesprochenen Einzelhändlern und Verbrauchern durch seine Gestaltung als Prüfstempel den Eindruck erweckt, von einer neutralen Stelle vergeben worden zu sein und verlagsübergreifend die Gruppe der 100 "Top-Titel" zu kennzeichnen, stellt eine irreführende Werbung dar.(Rn.64)
Die von einem Verlag mit der Aktion "Top 100-Titel" angesprochenen Presse-Grossisten unterliegen der genannten Fehlvorstellung nicht, da unter Zugrundelegung des Leitbilds eines informierten und situationsadäquat aufmerksamen Werbeadressaten davon auszugehen ist, dass sie sowohl um die Bedeutung des Siegels als einer von dem betreffenden Verlag selbst geschaffenen Auszeichnung als auch darum wissen, dass das Siegel ausschließlich Umsatzzahlen und nicht Qualitätsaspekte thematisiert.(Rn.98)
Zwar rechtfertigt die Markeneintragung eines als irreführende zu qualifizierenden Siegels die Besorgnis der unmittelbar bevorstehenden markenmäßigen Benutzung, aber sie lässt im Hinblick auf das Bemühen des Markeninhabers, eine Irreführung durch stetige Modifikationen des Siegels auszuschließen, eine irreführende Werbung auf Zeitschriftentiteln nicht als unmittelbar bevorstehend erscheinen.(Rn.77)
Aus der Neutralitätspflicht des Grosso folgt nicht die Verpflichtung zur absolut unterschiedslosen Behandlung aller Verlage, sondern nur das Verbot der sachwidrigen Diskriminierung, insbesondere die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zum Zeitschriftenmarkt. Daher stellt nicht jede Bevorzugung eines Zeitschriftentitels, zumal wenn sie an seiner Marktbedeutung ausgerichtet ist, eine Verletzung der Neutralitätspflicht dar, solange auch den übrigen Verlagen die dem betreffenden Titel zugutekommende Behandlung angeboten wird oder von den Verlagen in Anspruch genommen werden kann.(Rn.80)
Die Aktion eines einzelnen Verlages, die hundert umsatzstärksten Titel im Einzelverkauf besonders heraus zu stellen, kann nicht dazu führen, dass Mitbewerber ihre Leistungen nicht mehr angemessen am Markt präsentieren können, solange es den Mitbewerbern frei steht, mit Informationen und Maßnahmen an Grossisten heran zu treten, die sich umsatzfördernd auf ihre Titel auswirken und z.B. auf eine Vollsichtplazierung im Verkaufsregal ausgerichtet sind.(Rn.82)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 23. September 2011, 408 HKO 123/10 nachgehend BGH, 23. September 2014, KZR 91/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 23.9.2011, Geschäfts-Nr. 408 HKO 123/10, abgeändert. Die Klageanträge zu I.2. und I.4 werden abgewiesen. Der Urteilstenor zu I.3 wird – unter Abweisung des zugrundeliegenden Klageantrags im Übrigen – dahingehend neu gefasst, dass der Beklagten bei Vermeidung der im Urteilstenor des Landgerichts genannten Ordnungsmittel verboten wird,
insbesondere die als Anlage B beigefügte Präsentation den Presse-Einzelhändlern durch Presse-Grossisten zur Verfügung zu stellen,
wobei es auf die in den Anlagen B genannten konkreten Heftausgaben, Preise und Datumsangaben nicht ankommt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziff. I.1 des landgerichtlichen Urteilstenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von € 200.000 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziff. I.3 des neu gefassten landgerichtlichen Urteilstenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von € 50.000 abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Kostenvollstreckung dürfen die Parteien in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Klägerin verlegt Zeitschriften (u.a. .....) und vertreibt diese über ihre Tochtergesellschaft .... GmbH. Die Beklagte vertreibt von der ... KG und der ... Zeitschriften Verlag KG verlegte Zeitschriften (darunter die im Antrag zu I.1 genannten Titel). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren beanstandet die Klägerin auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage den Vertrieb von Zeitschriften durch die Beklagte, welche auf der Titelseite mit einem von der Klägerin für irreführend gehaltenen Siegel versehen sind. Ferner verlangt die Klägerin die Unterlassung weiterer vertrieblicher Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Verwendung des Siegels.
2 Der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland über die sogenannten Presse-Grossisten („Presse-Grosso“), die als Gebietsmonopolisten sämtliche Einzelhändler mit den Presseerzeugnissen der Verlage beliefern. Neuerdings sind in Hamburg, Berlin und Teilen Niedersachsens und Schleswig-Holsteins mehrere Grossisten nebeneinander tätig; auch hier aber beliefert infolge einer sogenannten Objekttrennung ausschließlich ein Grossist die jeweiligen Einzelhändler mit bestimmten Zeitschriftentiteln. Grundlage dieses Vertriebssystems ist der „Gemeinsame Leistungsrahmen für Grosso und Verlage“ aus dem Jahr 1993 (Anlage B 13). Infolge der gemäß § 30 GWB gestatteten Preisbindung durch die Verlage hat der Einzelhandel eine feste Spanne pro tatsächlich verkaufter Zeitschrift. Nicht verkaufte Exemplare kann der Einzelhandel gegen Kaufpreiserstattung retournieren (Remissionsrecht).
3 Auflagenzahlen ermittelt seit 1949 neutral und objektiv die „Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.“ (IVW), die quartalsweise Durchschnitts- und Heftauflagen - nicht aber Umsatzzahlen - veröffentlicht, jeweils gegliedert nach Vertriebsform (Einzelverkäufe, Abonnements, Lesezirkel etc.). Seit ca. acht Jahren wird in der Fachpresse die Liste der 100 umsatzstärksten Zeitschriften im Einzelverkauf veröffentlicht (Anlagen B 10). Der in dieser Liste ausgewiesene Umsatzwert ergibt sich aus der Multiplikation des Einzelverkaufspreises mit der Erscheinungsfrequenz und seiner durchschnittlichen Jahreseinzelverkaufsauflage laut IVW. In der Liste des Jahres 2009 ist die Klägerin mit neun Titeln vertreten, die Beklagte mit 25 Titeln, ferner der ...-Verlag (20 Titel), der ...-Verlag (elf Titel), die ...-Gruppe (zehn Titel), der ...-Verlag (sechs Titel) und andere Verlage (jeweils ein bis drei Titel). Darüber hinaus veröffentlicht die Zeitschrift „...“ regelmäßig eine Liste der bundesweit umsatzstärksten Zeitschriftentitel (Anlage K 11). Zudem veröffentlicht das Nachschlagewerk „...“ ein Ranking der umsatzstärksten Zeitschriften (Anlagen B 11, B 12).
4 Die Präsentation von Zeitschriften im Einzelhandel erfolgt nach Maßgabe des verfügbaren Platzangebots und der Kundennachfrage. Üblicherweise werden Zeitschriften nach Sachgruppen geordnet und „geschuppt“ präsentiert, also so geschichtet, dass das auf der Titelseite links oben angebrachte Titellogo zu lesen ist (Anlage K 24: dortiger „Schuppungsgrad“ 9 cm).
5 Die Beklagte hat erstmals am 4.3.2010 Zeitschriften vertrieben, auf deren Titelseite das „Top 100
6 Titel“-Siegel mit dem weiteren Text „Umsatz Einzelverkauf Zeitschriften (IVW 2009)“ aufgedruckt war. Dieses Verhalten hat die Klägerin mit einer Abmahnung vom 15.3.2010 beanstandet (Anlage K 27). Den Vertrieb von Zeitschriften mit diesem Siegel hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 (Az. 312 O 118/10), mit einstweiliger Verfügung vom 18.3.2010 verboten und diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 11.5.2010 bestätigt (die Berufung im Verfahren zum Az. 3 U 93/10 wurde zurückgenommen). Wegen der Verwendung eines Siegels mit der Aufschrift „... - Umsatz Zeitschriften Einzelverkauf 2009 (ohne Abo) - Quelle: dnv 4/2010“ hat die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 31.3.2010 abgemahnt (Anlage K 28) und sodann eine einstweilige Verfügung beantragt, die das Landgericht Hamburg im Verfahren 315 O 99/10 erlassen und nachfolgend durch Urteil bestätigt hat; die Berufung gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Senats v. 27.1.2011, Az. 3 U 68/10).
7 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist u.a. das erneut modifizierte Siegel mit der Aufschrift „Eine Aktion der ... - Wir publizieren 25 der TOP 100 TITEL - Umsatz Zeitschriften Einzelverkauf 2009 (ohne Abo) - Quelle: dnv 4/2010“. Die Verwendung dieses Siegels hat die Klägerin mit Abmahnung vom 6.5.2010 beanstandet (Anlage K 29) und sodann eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg erwirkt (Az. 315 O 151/10; sodann 408 O 77/10). Unter Nennung des letztgenannten Aktenzeichens hat die Beklagte am 27.1.2011 € 1.967,40 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt (Anlage K 31); die Klägerin hat diese Zahlung auf die diesbezügliche Abmahnkostenforderung verrechnet.
8 Die Beklagte hat im Jahr 2010 Wort-Bildmarken „Top 100-Titel“ für Waren und Dienstleistungen u.a. der Klassen 16, 9, 35, 41, 42 eintragen lassen (Anlage K 13-K 16: jeweils Siegel in der Erscheinungsform des Antrags zu I.2).
9 Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Antrag zu I.1 solle zunächst unter dem Gesichtspunkt der Irreführung, sodann hilfsweise unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch sowie weiter hilfsweise unter kartellrechtlichem Aspekt geprüft werden. Das Siegel sei irreführend. Die Zahlen, welche die dnv veröffentlicht habe und die der Siegelvergabe zugrundelägen, seien irreführend, weil nur 52 Kalenderwochen im Jahr 2009 gezählt worden seien. Einige Umsatzzahlen seien hochgerechnet, andere verschiedener Zeitschriftentitel zusammengerechnet worden (so im Falle „TV ...“ und „TV ...“). Das Zahlenwerk sei durch die neueren Quartalszahlen der IVW 1/2010 überholt. Die Umsatzbedeutung einer Zeitschrift sei regional unterschiedlich, weshalb das Siegel der Beklagten als Umsatzindikator in den einzelnen Verkaufsstellen ungeeignet sei und die Einzelhändler in die Irre führe, weil sie davon ausgingen, es handele sich auch in ihrem Fall um umsatzstarke Titel. Es würden Titel als Bestseller gekennzeichnet, die es vielerorts tatsächlich nicht seien. Das Siegel erwecke zudem den Anschein, von einer neutralen Stelle vergeben worden zu sein. Die Angabe „Eine Aktion der ...“ beseitige die Irreführung nicht, weil ohne weiteres denkbar sei, dass Gegenstand der Werbung ein von dritter Seite vergebenes Siegel sei. Wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs gingen davon aus, dass die „Top 100 Titel“ in jeder Verkaufsstelle in Deutschland das ganze Jahr über im Wesentlichen dieselben Titel seien. Saisonale und regionale Abweichungen würden nicht kommuniziert. Schließlich sei das Siegel auch deshalb irreführend, weil es den Eindruck erwecke, die gekennzeichneten Zeitschriften seien besonders hochwertig; der auf den Umsatz bezogene Hinweis im Siegel sei zu undeutlich, um ein solches Verständnis auszuschließen.
10 Die Beklagte verstoße ferner gegen § 4 Abs. 10 UWG in Form des Verleitens zum Vertragsbruch und gegen §§ 20, 21, 33 GWB. Die Presse-Grossisten seien nicht nur als Marktbeherrscher, sondern auch vertraglich zur Neutralität verpflichtet. Die Neutralitätspflicht des Presse-Grosso entspreche der gelebten Praxis, wie sich etwa aus der „Gemeinsamen Erklärung“ des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), des Bundesverbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BVPG) vom 19.8.2004 ergebe (Anlagen K 37, K 47, K 48). Eine Neutralitätspflicht sei regelmäßig auch Bestandteil des Gesellschaftsvertrags von Presse-Grossisten, an denen auch Verlage beteiligt seien (Anlage K 49). Jedenfalls bestehe eine solche Neutralitätsverpflichtung kraft ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Presse-Grossisten. Die Beklagte dürfe daher die Presse-Grossisten nicht dazu einspannen oder sie anstiften, Titel an Einzelhändler mit dem Aufruf zu vertreiben, sie bei der Präsentation unsachlich zu bevorzugen. Die Bevorzugung von im Regal des Einzelhändlers in Vollsicht gezeigten Titeln der Beklagten führe dazu, dass andere Titel enger zusammenrücken müssten und schlechter sichtbar seien. Aus der als Anlage C vorgelegten Pressemitteilung ebenso wie dem „Grosso-Rundschreiben“ gem. Anlage B 2 (Anlage zum Antrag zu I.3) ergebe sich ausdrücklich, dass sich die Grossisten bei den Einzelhändlern dafür einsetzen sollten, die mit dem Siegel gekennzeichneten Titel in Vollsicht zu präsentieren. Die Beklagte habe diesbezüglich bisher keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Umsatzzahlen aus dem Jahr 2009 seien für den Aufruf der Bevorzugung im zweiten Halbjahr 2010 kein sachliches Kriterium. Ohnehin sei die Beklagte gem. § 20 GWB für die Existenz eines sachlichen Grundes darlegungs- und beweisbelastet. Da die Beklagte die Presse-Grossisten zur Beteiligung an ihrer Aktion aufgerufen habe, hafte sie auch für den damit verbundenen Kartellrechtsverstoß, wobei offenbleiben könne, ob sie als Störerin oder Anstifterin handele. Sie habe jedenfalls vorsätzlich gehandelt. Die Beklagte verstoße auch gegen § 21 Abs. 2 GWB, weil sie die Grossisten dazu veranlassen wolle, entgegen ihrer vertraglichen Neutralitätspflicht die Titel der Beklagten zu bevorzugen. Da die Grossisten sich an der Aktion der Beklagten beteiligt hätten, liege auch eine beteiligungsfähige Haupttat vor. Die Aktion der Beklagten habe dazu geführt, dass die mit dem Siegel gekennzeichneten Titel im Einzelhandel verstärkt in Vollsicht präsentiert würden. Jedenfalls bestehe ein vorbeugender Unterlassungsanspruch, weil eine solche Haupttat ernsthaft drohe. Die Beklagte unterliege als preisbindendes Unternehmen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GWB unmittelbar dem Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Weil die Beklagte mit einem Marktanteil von ca. 20 % seit über 10 Jahren unumstrittener Marktführer bei dem Vertrieb von Zeitschriften in Deutschland sei, helfe ihr die Preisbindung bei dem Ziel, die Vollsichtpräsentation ihrer Titel auf Einzelhandelsebene durchzusetzen. Der Unterlassungsanspruch folge auch aus § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Denn die in der Aktion der Beklagten erfolgende Abstimmung zwischen der Beklagten und dem Grosso sei geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, weil sie sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedsstaats auswirke.
11 Der Antrag zu I.2 solle zunächst unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch und sodann hilfsweise unter dem zu I.1. ausgeführten kartellrechtlichen Aspekt geprüft werden. Es bestehe eine erhebliche (Erstbegehungs-)Gefahr, dass die Beklagte das im Antrag zu 2. erfasste Siegel auf den von ihr vertriebenen Zeitschriften verwende, nachdem sie es bereits auf dem im Verfahren 315 O 99/10 als Anlage AS 31 vorgelegten Cutter-Messer verwendet habe.
12 Der Antrag zu I. 3. solle im Hinblick auf das Siegel gem. Antrag I. 1 unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und hilfsweise unter dem zu I.1 ausgeführten kartellrechtlichen Aspekt geprüft werden; hinsichtlich des Siegels gem. Antrag zu I.2 solle unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch und hilfsweise unter dem genannten Aspekt des Kartellrechts geprüft werden. Der Antrag betreffe die Darstellung des Siegels außerhalb des jeweiligen Zeitschriftentitelblatts. Seine Verwendung sei gleichermaßen irreführend und behindernd.
13 Der Antrag zu I.4., der eine Angabe aus einer Pressemeldung der Beklagten zum Gegenstand habe, solle geprüft werden unter dem Aspekt der Irreführung, hilfsweise unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch und weiter hilfsweise unter dem kartellrechtlichen Aspekt. Der Antrag betreffe die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten auf der Internetseite www...com, die bereits Gegenstand des Verfahrens zum Az. 315 O 151/10 gewesen sei. Damit setze die Beklagte ihre irreführende und behindernde Aktion fort.
14 Der Zahlungsantrag habe die Kosten der Abmahnungen vom 15.3.2010 (Anlage K 27) in Höhe von € 1.368,20, vom 31.3.2010 (Anlage K 28) in Höhe von € 1.368,20 und vom 6.5.2010 (Anlage K 29) in Höhe von € 1.967,40 zum Gegenstand. Die Klägerin habe den geltend gemachten Betrag nach Rechnungsstellung durch ihre Prozessbevollmächtigten am 31.8.2010 ausgeglichen.
15 Die Klägerin hat, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den ursprünglich auf € 4.703,80 lautenden Zahlungsantrag zu II. in Höhe von € 1.967,40 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, noch beantragt,
16 I. es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten,
17 1. folgende Zeitschriftentitel aus der ... mit folgendem Siegel auf der Titelseite (wobei die Farbe des Siegels keine Rolle spielt)
18 [es folgt die aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg auf S. 2 ersichtliche Grafik]
19 wie beispielhaft aus der Anlage A ersichtlich, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, insbesondere über Presse-Grossisten an Einzelhändler:
...
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...
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20 und /oder
21 2. Exemplare aller der unter Ziff. 1. genannten Zeitschriften über einen oder mehrere Presse-Grossisten an Einzelhändler zu vertreiben, wenn die Titelseite ein Siegel trägt, das nachfolgend wiedergegebene Gestaltungsmerkmale aufweist,
22 [es folgen die zwei aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg auf S. 3 und 4 ersichtlichen, mit „und/oder“ verknüpften Grafiken]
23 3. für die unter Ziff. 1. bezeichneten Zeitschriften auch außerhalb des Zeitschriftentitels mit dem unter Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 bezeichneten Siegel zu werben oder werben zu lassen,
24 insbesondere die als Anlage B beigefügte Präsentation den Presse-Einzelhändlern durch Presse-Grossisten zur Verfügung zu stellen, und/oder
25 Grosso-Rundschreiben wie aus Anlage B 1 ersichtlich und/oder Anlage B 2 ersichtlich an Presse-Grossisten zu versenden oder versenden zu lassen
26 wobei es auf die in den Anlagen B, B 1 und B 2 genannten konkreten Heftausgaben, Preise und Datumsangaben nicht ankommt und/oder
27 4. eine Pressemitteilung mit der Aussage ihres Geschäftsführers zu veröffentlichen:
28 „Ziel ist es, dass das Siegel als Zeichen für Qualität und Umsatzerfolg bei allen Marktpartnern wahrgenommen und eine Vollsichtplatzierung für diese Titel erwirkt wird.“, insbesondere wie aus Anlage C ersichtlich.
29 II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.736,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30 Die Beklagte hat beantragt,
31 die Klage abzuweisen.
32 Die Beklagte hat vorgetragen: Der von der Klägerin unternommene Versuch der hierarchischen Ordnung der Streitgegenstände nach Maßgabe der TÜV-Rechtsprechung des BGH sei misslungen, die Klage daher unzulässig, weil weiterhin eine Mehrzahl von Irreführungsstreitgegenständen alternativ zur Entscheidung gestellt werde. Auch der „kartellrechtliche Aspekt“ umfasse unter Bezugnahme auf die verschiedenen kartellrechtlichen Gesetzesbestimmungen mindestens fünf Streitgegenstände, die alternativ geltend gemacht würden.
33 Das angegriffene Siegel sei nicht irreführend. Die Fundstelle der in Bezug genommenen Untersuchung sei auf dem Siegel deutlich sichtbar angegeben; unter Zuhilfenahme von „google“ sei für den angesprochenen Einzelhandel die Quelle leicht identifizierbar. Das Siegel lasse auch deutlich erkennen, dass es nicht von der Zeitschrift „...“ stamme, sondern von der Beklagten selbst. Die Zahlen seien auch nicht veraltet, sondern die aktuellsten seinerzeit verfügbaren. Den Anlagen gem. B 1 bis B 8 sei zu entnehmen, dass es üblich sei, bei der Umsatzangabe auf den letzten Jahres- oder Halbjahreszeitraum abzustellen, nicht jedoch auf aktuelle Umsatzzahlen, die denklogisch noch nicht erhoben sein könnten. Es sei offenkundig, dass die Umsätze zeitlichen Schwankungen unterlägen, ebenso, dass die Umsatzbedeutung einzelner Titel möglicherweise regional oder saisonal vom Bundesdurchschnitt abweiche. Dies sei dem Einzelhändler, der Kaufmann sei, als „kleines Einmaleins des Einzelhandels“ bekannt. Soweit sich die Klägerin auf abweichende Zahlen im „PresseReport“ (Anlage K 11) berufe, so beruhten diese Unterschiede auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden. Eine Aussage über die „Qualität“ der gekennzeichneten Zeitschriften lasse sich dem deutlich umsatzbezogenen Siegel nicht entnehmen. Die Vertriebszeitschrift „...“ sei auch eine seriöse Quelle; sie erscheine mit einer Gesamtauflage von 1.900, die verkaufte Auflage betrage 1.620, wovon 1.559 Stück im Abo vertrieben würden.
34 Jedenfalls fehle es an der wettbewerblichen Relevanz einer etwaigen Irreführung. Denn glaube der Verbraucher, sämtliche „Top 100“-Zeitschriften würden von der ... herausgegeben und das Siegel zeichne eine solche Zeitschrift aus, tatsächlich aber sei dem nicht so und stattdessen gehöre die Zeitschrift nicht nur zu den Top 100 der ..., sondern aller Verlage, so erschließe sich nicht, in welcher Weise diese Fehlvorstellung die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen solle. An der wettbewerblichen Relevanz fehle es auch, wenn der Verbraucher - wie die Klägerin meine - annähme, das Siegel sei von einer unabhängigen Stelle „verliehen“ worden. Denn das Siegel beruhe auf objektiven Fakten, nämlich dem Umsatz der in der „Top 100“-Liste enthaltenen Zeitschriften. Entweder lasse sich der Verbraucher von dem Umstand beeinflussen, dass es sich um einen „Top 100“-Titel handele, oder er lasse sich nicht davon beeinflussen. Von wem das Siegel stamme, spiele hierfür keine Rolle.
35 Auch ein kartellrechtlicher Verstoß sei nicht gegeben. Es entspreche gängiger Praxis im Zeitschriften-Einzelhandel, Titel nach ihrer Umsatzbedeutung zu präsentieren. Nur hierauf ziele die Aktion mit dem angegriffenen Siegel. Ebenfalls sei es gängige Praxis, dass die Verlage und die Grossisten darauf hinwirkten, die Platzierung der umsatzstarken Titel durch Publikationen wie „Top-Listen“ zu unterstützen. Bei der Werbung mit Umsatzzahlen sei es üblich, auf bundesweite Umsatzzahlen abzustellen. Es gebe auch den Versuch insbesondere der Klägerin, eine bevorzugte Platzierung einzelner Titel ohne sachlichen Grund gegen Geldzahlung durch den Einsatz von Regalschalen, Aufstellern oder anderen Verkaufshilfen zu erreichen. Die Berechnungsmethode des dnv-Rankings werde in der Veröffentlichung erläutert; sie sei bisher nicht - auch nicht von der Klägerin - beanstandet worden. Dass die Zahlen im dnv-Ranking und dem PresseReport-Ranking voneinander abwichen, beruhe auf einer unterschiedlichen Berechnungsmethode. Die Neutralitätspflicht des Presse-Grosso beschränke sich auf den diskriminierungsfreien Zugang zum Grosso, denn sie sei Ausfluss der Monopolstellung der Grossisten. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass sich die Neutralitätspflicht darüber hinaus auf den gesamten Bereich des Vertriebs beziehe, so könne die Berücksichtigung der Auflagen- und Umsatzbedeutung der einzelnen Zeitschriften nicht als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht angesehen werden. Denn eine solche Berücksichtigung sei seit jeher Bestandteil des Pressevertriebs. Eine vertragliche Neutralitätspflicht bestehe nicht; insbesondere folge eine solche nicht aus der „Gemeinsamen Erklärung“ von Verbänden. Das Presse-Grosso sei von jeher in Marketingaktionen der Verlage eingebunden, indem etwa Verkaufshilfen oder Marketingunterlagen ausgeliefert würden. Dies ergebe sich auch aus den seit 1993 geltenden Regeln des „Koordinierten Vertriebsmarketing“. Der Grosso-Verband habe für die Unterstützung der Marketingaktionen einzelner Verlage eine eigene Wirtschaftsgesellschaft, die Fa. ... GmbH (...), gegründet. Zu den Dienstleistungen dieser Gesellschaft zählten neben Maßnahmen des Gattungsmarketings sogenannte Crossmedia-Aktionen und die Zweitplatzierung von Titeln. Der Presse-Grosso-Verband betreibe ein Umsatzgratifikationsprogramm „Bonus Plus“, in dessen Rahmen die Grossisten für höhere Umsätze mit einzelnen Titeln von den Verlagen Boni erhielten. Alle diese Aktivitäten seien mit § 20 GWB ohne weiteres vereinbar. Auch die Klägerin wirke an solchen Aktivitäten mit.
36 Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB könne nur begehen, wer hinsichtlich des konkreten Verstoßes über die erforderliche Täterqualifikation verfüge, also nur Normadressaten im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Normadressaten seien ausschließlich die Presse-Grossisten. Eine Haftung als Anstifterin komme nicht in Betracht. Es fehle jedenfalls an Vortrag zur „Haupttat“ der Grossisten sowie der subjektiven Tatseite der Beklagten. Versuchte Anstiftung sei, wie § 30 StGB entnommen werden könne, nicht sanktioniert.
37 Eine Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG sei nicht gegeben, denn die Aktion der Beklagten diene ihrer eigenen wettbewerblichen Entfaltung, nicht der Behinderung der Mitbewerber. Hingegen stelle der Angriff der Klägerin einen massiven Eingriff in die Presse- und Pressevertriebsfreiheit der Beklagten dar.
38 Nach ihrem Gesamtzusammenhang sei auch die angegriffene Pressemitteilung (Anlage C) nicht irreführend.
39 Aus den vorgenannten Gründen bestünden auch keine Zahlungsansprüche der Klägerin. Jedenfalls habe die Klägerin nicht vorgetragen, die beanspruchten Gebühren in Rechnung gestellt bekommen bzw. diese bezahlt zu haben.
40 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.9.2011 der Klage einschließlich des verbliebenen Zahlungsantrags (Antrag zu II.) bis auf den 5 Prozentpunkte übersteigenden Zinsanspruch stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begründung auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
41 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt: Die Klage sei weiterhin unzulässig. Im Rahmen des Antrags zu I.1 habe sie mindestens sieben Irreführungstatbestände vorgetragen, ohne deutlich zu machen, in welcher Reihenfolge diese zur Entscheidung gestellt würden. Jedenfalls habe das Landgericht sich bei seiner Prüfung an eine etwaig erkennbare Reihenfolge gehalten. Der Antrag zu I.2 sei unzulässig, weil im „kartellrechtlichen Aspekt“ mindestens fünf verschiedene Streitgegenstände enthalten seien. Gleiches gelte für die Anträge zu I.3 und I.4..
42 Der Antrag zu I.1.sei unbegründet, weil das Siegel nicht irreführend sei. Zwar möge es sein, dass im Zentrum der Aufmerksamkeit die Aussage „Top 100 Titel“ stehe. Hieraus folge aber nicht, dass der Endverbraucher dieser Angabe entnehme, dass der Auszeichnung auch qualitative Kriterien zugrundelägen. Vielmehr werde unmissverständlich deutlich, dass das Siegel allein auf quantitativen Kriterien beruhe. Dies folge jedenfalls aus dem vom Landgericht zu Unrecht für unzureichend gehaltenen Zusatz „Umsatz Zeitschriften Einzelverkauf 2009 (ohne Abo)“. Es werde aufgrund der Angabe „....“ auch deutlich, dass es sich um eine Aktion der Beklagten und nicht um diejenige einer „neutralen“ Einrichtung handele. Jedenfalls sei eine solche Irreführung wettbewerblich nicht relevant.
43 Der Antrag zu I.2 sei unbegründet, weil ein Verleiten zum Vertragsbruch nicht vorliege. Das Landgericht unterliege hier einem Zirkelschluss, wenn es eine vertragliche Neutralitätspflicht annehme, weil ein Grossist, der sich gegenüber den Verlagen nicht neutral verhalte, seine vertragliche Neutralitätspflicht verletze. Die Klägerin habe das Bestehen gerade einer solchen vertraglichen Pflicht nicht substantiiert behauptet. Jedenfalls fehle es an einer gezielten Behinderung. Die Grossisten verstießen nicht gegen eine unterstellte Neutralitätspflicht. Denn eine solche gebiete es nicht, wirtschaftliche Erwägungen bezüglich der Präsentation von Titeln völlig zu ignorieren. Ein qualitativer Unterschied zwischen den vom Landgericht als zulässig angesehenen „Leuchtturm-Aktionen“ - also die hervorgehobene Präsentation einzelner Top-Titel in Vollsicht - oder Zweitplatzierungen und der angegriffenen Aktion der Beklagten bestehe nicht, sie sei letztlich auch eine „Leuchtturm-Aktion“. Eine bevorzugte Zweitplatzierung in Form einer Regalschale greife in wesentlich stärkerem Maße in den Wettbewerb ein als eine Vollsichtpräsentation. Es fehle jedenfalls an einer Zielgerichtetheit.
44 Der Antrag zu I.3 sei ebenfalls nicht begründet. Dies gelte auch dann, wenn man mit dem Landgericht eine Irreführung durch das Siegel annehme und in der mit dem Antrag zu I.3 angegriffenen Handlung eine diesbezügliche „Vorbereitungshandlung“. Solchen Vorbereitungshandlungen wohne kein eigenständiger Unrechtsgehalt inne. Ansonsten würde jede unter Einbeziehung von Dritten erfolgende irreführende Werbung nicht nur gegen § 5 UWG, sondern zugleich auch - ggf. mehrfach - gegen § 3 UWG verstoßen, weil z.B. eine Werbeagentur aufgefordert worden sei, die entsprechende Werbung zu konzipieren, ein Druckunternehmen damit beauftragt worden sei, Plakate zu drucken und Verlage beauftragt worden seien, die Werbung in Zeitschriften abzudrucken. Das Unwerturteil beschränke sich auf den irreführenden Charakter des Siegels selbst. Zudem entfalle die unterstellte Unlauterkeit der Vorbereitungshandlungen durch das gerichtliche Verbot der Werbung selbst: das Verbot der mit dem Antrag zu I.3 angegriffenen Vorbereitungshandlungen laufe also ins Leere.
45 Der Antrag zu I.4 sei schon deshalb unbegründet, weil das Landgericht die Verurteilung auf eine angebliche Irreführung gestützt habe, auf die die Klägerin ihren Antrag aber gar nicht vorrangig gestützt habe. Vor allem aber habe das Landgericht einen einzelnen Satz aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und isoliert beurteilt. Ohnehin dürfe ein abstraktes Verbot wie beantragt nur dann ausgesprochen werden, wenn die angegriffene Angabe unabhängig vom konkreten Äußerungszusammenhang irreführend sei; dies sei aber nicht der Fall.
46 Der Zahlungsantrag I.5 sei unbegründet. Die Berechtigung der Abmahnungen sei keineswegs unstreitig. Die Klägerin habe vielmehr die Berechtigung derselben nicht schlüssig dargelegt. Aus der Einlassung der Beklagten werde zudem deutlich, dass sie die Abmahnungen nicht für berechtigt gehalten habe, so dass die Einordnung dieses (zudem rechtlichen) Umstands als „unstreitig“ nicht überzeuge. Jedenfalls könne ein Aufwendungsersatzanspruch nur insoweit geltend gemacht werden, als Aufwendungen tatsächlich gemacht worden seien. An einer entsprechenden Darlegung fehle es vorliegend.
47 Die Beklagte beantragt,
48 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.9.2011, Az. 408 O 123/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
49 Die Klägerin beantragt,
50 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
51 Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt: Die Zulässigkeit der Klage sei jedenfalls aufgrund der zu Protokoll des Landgerichts genommenen Erklärungen zur Antragsstaffelung nach Maßgabe der „Branchenbuch Berg“-Entscheidung des BGH gegeben.
52 Hinsichtlich des Antrags zu I.1 decke sich die Begründung des Landgerichts wesentlich mit der zutreffenden Entscheidung des Senats im Eilverfahren zum Az. 3 U 68/10. Der Endverbraucher vermute angesichts des Siegels auch qualitative Kriterien der Auszeichnung; sie interessierten sich regelmäßig nicht für Umsätze, sondern für den Inhalt einer Zeitschrift. Top-Listen würden nach einer Vielzahl von Kriterien erstellt. Der Zusatz „Wir publizieren 25 der Top 100-Titel“ lege nahe, dass nicht die Vergabe des Siegels, sondern eben diese publizistische Tätigkeit die Aktion der .... sei. Hinsichtlich des kartellrechtlichen Angriffs - Stichwort Neutralität der Grossisten - sei entgegen der Ansicht der Beklagte der Zugang zum Großhandel durch die Aktion der Beklagte sehr wohl betroffen. Denn ein Zugang zu diskriminierenden Bedingungen sei eben gerade kein Zugang zu einem neutralen Presse-Grosso. Es gehe vorliegend auch nicht darum, dass Auflagen- und Umsatzbedeutung der Zeitschriften keine Berücksichtigung finden solle. Unsachlich sei, dass der bundesweite Umsatz des Vorjahres nach dem Willen der Beklagte alleiniges Kriterium für eine Präsentation in Vollsicht vor Ort sein solle. Die Beklagte räume nunmehr selbst ein, dass die sklavische Umsetzung der „Top 100“-Liste nicht zwangsläufig in jedem Einzelhandelsgeschäft zu einem bestmöglichen Umsatz führe. Die Beklagte könne sich nicht einerseits darauf berufen, die Aktion ziele, soweit möglich, auf Vollsichtpräsentation ab, andererseits sich aber darauf zurückziehen, der Einzelhandel sei klug genug, selbst über die Art der Präsentation zu entscheiden. Die von der Beklagte vorgetragenen, vom Grosso unterstützten Marketingmaßnahmen beträfen Direktmarketing am Point of Sale. Ferner könnten bei einigen Grossisten bundesweit Regalschalen als Zweitplatzierung gebucht werden. Beide vorstehenden Marketingmaßnahmen hätten mit dem vorliegend gegebenen Problem - der kartellrechtswidrigen Einschaltung des Presse-Grosso - nichts zu tun.
53 Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Verurteilung zu I.2 nicht mit einem Zirkelschluss begründet. Vielmehr entnehme das Landgericht die Neutralitätsverpflichtung unmittelbar den zwischen den Verlagen und den Grossisten geschlossenen Verträgen. Die Zweitplatzierung spiele im Zusammenhang mit dem Streit um die Erstplatzierung keine Rolle. Es liege sehr wohl eine zielgerichtete Behinderung vor, bei der es auf eine Behinderungsabsicht nicht ankomme. Das „Zusammenrücken“ der übrigen Titel im Zeitschriftenregal sei vorliegend keine bloße Nebenfolge, sondern Vorbedingung für die Vollsichtpräsentation der Titel der Beklagten.
54 Der Antrag zu I.3 sei begründet, weil die Klägerin nicht warten müsse, bis Endverbraucher irreführt würden. Zudem gehe es nicht nur um Vorbereitungshandlungen, sondern allgemein um Maßnahmen des Grossos, das Siegel zu verbreiten und damit seine irreführende Wirkung zu verstärken. Zu Recht habe das Landgericht auch hier ein Verleiten zum Vertragsbruch gesehen.
55 Die Verurteilung zu I.4 sei ebenfalls zu Recht erfolgt, denn die gesamte Pressemitteilung ziele darauf ab, das Siegel mit einem Qualitätsanspruch in Verbindung zu bringen. Die „Insbesondere“-Fassung sei nicht zu beanstanden, denn es sei kein Äußerungszusammenhang denkbar, in dem die Angabe nicht irreführend sei.
56 Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin sehr wohl substantiiert zu den zu erstattenden Abmahnkosten vorgetragen. Den Vortrag, dass die Kosten der Klägerin in Rechnung und von ihr bezahlt worden seien, habe die Beklagte nicht bestritten.
57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
58 Die zulässige Berufung ist zum Teil (Anträge zu I.1 und Abmahnkostenforderung sowie teilweise Antrag zu I.3) unbegründet, zum anderen Teil (Anträge zu I.2 und 4. sowie teilweise I.3) hingegen begründet.
59 1. Antrag zu 1.
60 Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu I.1 richtet. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu I.1 beanstandeten Siegelverwendung, weil es sich um irreführendes Verhalten handelt (§§ 3, 5 Abs. 1, 8 UWG).
61 a) Die Klägerin verteidigt ihren Antrag lediglich in dem durch das Landgericht modifizierten Umfang, mit welchem der Beklagte verboten worden ist,
62 - folgende Zeitschriftentitel aus der ... mit folgendem Siegel auf der Titelseite
(wobei die Farbe des Siegels keine Rolle spielt)
[es folgt die Abbildung des Siegels]
wie beispielhaft aus der Anlage A ersichtlich, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, insbesondere über Presse-Grossisten an Einzelhändler:
[es folgt die aus dem Antrag ersichtliche Titelliste].
63 Der Antrag ist gestützt auf Irreführung, sodann hilfsweise auf den Vorwurf des Verleitens zum Vertragsbruch sowie weiter hilfsweise auf Kartellrecht. Diese Antragsfassung und -begründung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach Maßgabe der „Biomineralwasser“-Entscheidung des BGH (BGHZ 194, 314) hinreichend bestimmt und daher zulässig gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Klägerin greift mit dem im Antrag bezeichneten Siegel eine konkrete Verletzungsform an und unterlegt den Angriff mit unterschiedlichen Lauterkeits- bzw. kartellrechtlichen Aspekten. Ob der Vorwurf der Irreführung, des Verleitens zum Vertragsbruch und des kartellrechtswidrigen Verhaltens jeweils eigene Streitgegenstände darstellen, kann vorliegend angesichts der vorsorglich erfolgten eventuellen Staffelung dahinstehen. Die unter diesen Rubriken zur weiteren Begründung vorgetragenen jeweiligen Einzelaspekte stellen aber jedenfalls keine eigenständigen Streitgegenstände dar.
64 b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 3, 5 Abs. 1. 8 UWG. Das Siegel ist als irreführende Werbung unzulässig.
65 aa) Zum Verkehrsverständnis hat die Klägerin u.a. vorgetragen, das Siegel erwecke bei den angesprochenen Einzelhändlern und Verbrauchern den Anschein, von einer neutralen Stelle vergeben worden zu sein und verlagsübergreifend die Gruppe der 100 „Top Titel“ zu kennzeichnen; es werde auch dahingehend verstanden, die gekennzeichneten Zeitschriften seien qualitativ besonders hochwertig.
66 Dieses Verständnis trifft für einen erheblichen und wettbewerblich relevanten Anteil der angesprochenen Händler und Verbraucher zu. Es folgt aus der Gestaltung als „Prüfstempel“, der einen Prüf- und Erteilungsvorgang durch eine neutrale Stelle assoziieren lässt. Sofern der Betrachter den Quellenhinweis erkennt, wird er diesen Prüf- und Erteilungsvorgang mit der genannten Quelle „dnv 4/2010“ in Verbindung bringen. Die im oberen Bereich des Siegels befindliche Angabe „....“ und der Zusatz „Wir publizieren 25 der“ steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden hieraus nicht auf das Vorliegen einer verlagsinternen Kennzeichnung schließen. Der Erklärungsgehalt des Siegels wird vielmehr aufgrund seiner Gestaltung als Prüfsiegel und der gestaltungstechnisch hervorgehobenen Angabe „TOP 100 TITEL“ sowie der aufgrund der drucktechnischen Gestaltung (zwar kleine Drucktype, aber schwarze Buchstaben auf weißem Grund gleich unterhalb des Blickfangs) nach Lektüre des Blickfangs „TOP 100 TITEL“ nächstauffälligen Angabe „Umsatz Zeitschriften Einzelverkauf 2009 (ohne Abo)“ dahingehend bestimmt, dass es sich um ein neutrales, d.h. eben auch verlagsübergreifend vergebenes „Gütesiegel“ für die Gruppe der als „Top Titel“ bezeichneten 100 umsatzstärksten Zeitschriften im Einzelverkauf handele. Die im oberen Bereich befindlichen Angaben „....“ und „Wir publizieren 25 der“ sind schon aufgrund ihres kleinen Druckbilds nicht geeignet, bei situationsadäquat flüchtiger Betrachtung - der Endverbraucher sieht das Heft im Regal liegen - überhaupt wahrgenommen zu werden. Selbst bei Kenntnisnahme sind sie zudem nicht geeignet, die vorstehend ausgeführte inhaltliche Aussage in Richtung einer verlagsinternen Kennzeichnung zu korrigieren.
67 Die Anpreisung als „TOP 100-Titel“ hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch eine qualitative Dimension und beinhaltet daher aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher und Einzelhändler auch die Aussage, es handele sich um ein nach qualitativen Standards vergebenes Siegel, das qualitativ besonders hochwertige Zeitschriften auszeichne.
68 bb) Das Siegel ist unter den vorstehend ausgeführten Aspekten irreführend, weil es als Eigenschöpfung der Beklagte nicht von einer neutralen Stelle verliehen ist und auch kein verlagsübergreifendes Gattungsmarketing aller 100 „Top-Titel“ darstellt. Der Vorwurf der Irreführung kann durch den Hinweis darauf, die Wettbewerber könnten sich ebenfalls des Siegels oder einer vergleichbaren Hervorhebung bedienen, schon deshalb nicht ausgeräumt werden, weil dem Werbenden die deliktisch sanktionierte Pflicht obliegt, wahrheitsgemäß zu werben; nicht hingegen ist es Sache der Wettbewerber, eine vom Werbenden herbeigeführte Irreführung durch eigene Werbemaßnahmen auszuschließen oder richtig zu stellen. Auch bezüglich der Qualitätsaussage ist das Siegel irreführend, weil die „Qualität“ in keiner Weise Vergabekriterium ist.
69 cc) Die durch das beanstandete Siegel hervorgerufenen Fehlvorstellungen sind wettbewerblich erheblich. Das Merkmal der wettbewerblichen Erheblichkeit ist als dem Irreführungstatbestand immanentes Relevanzerfordernis eine eigenständige Bagatellschwelle, die im Anwendungsbereich des § 5 UWG die Notwendigkeit einer Prüfung nach dem Spürbarkeitskriterium des § 3 UWG entfallen lässt (BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5 Rz. 2.169). Wettbewerbliche Erheblichkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, es sei denn, diese bezieht sich auf Umstände, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung hat (Köhler/Bornkamm, § 5 Rz. 2.178a).
70 Die Siegelverwendung ist wettbewerblich relevant, weil die Beklagte hierdurch gegenüber anderen, nicht entsprechend gekennzeichneten Titeln der Konkurrenz einen werblichen Vorteil erlangt. Die durch das beanstandete Siegel hervorgerufenen Fehlvorstellungen betreffen Aspekte, die für das Marktverhalten der Adressaten wesentliche Bedeutung haben. Sowohl für Einzelhändler, die die Zeitschriften im Regal bereithalten und hierbei auf eine möglichst gewinnbringende Ausnutzung des beschränkten Raumangebots bedacht sind, als auch für Verbraucher, die vor dem Zeitschriftenregal eine Auswahlentscheidung treffen, ist die als Ergebnis einer neutralen Prüfung daherkommende Mitteilung einer guten Ranglistenplatzierung ein maßgeblicher Beeinflussungsfaktor. Beide Adressatenkreise werden sich vom mutmaßlich besseren Kundeninteresse leiten lassen. Für den Verbraucher gilt dies jedenfalls insofern, als er auf der Suche nach einer bestimmten Art von Zeitschrift (etwa ein „...“: „...“ vs. „...“; eine Zeitschrift für Frauen: „...“ vs. „...“, „...“, „...“; ein Wissensmagazin: „...“ vs. „...“; Kochzeitschriften: „...“ vs. „...“) unter mehreren Titeln wählen kann.
71 2. Antrag zu 2.
72 Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu I.2 richtet. a) Die Berufung richtet sich gegen das Verbot,
73 - Exemplare aller der unter Ziff. 1. genannten Zeitschriften über einen oder mehrere Presse-Grossisten an Einzelhändler zu vertreiben,
wenn die Titelseite ein Siegel trägt, das nachfolgend wiedergegebene Gestaltungsmerkmale aufweist,
[es folgt die Abbildung der beiden Siegel in Farbe und Schwarz-weiß mit „und/oder“-Verknüpfung].
74 Auch hier handelt es sich um einen auf die konkrete Verletzungsform (Siegel) gerichteten Antrag, der jedenfalls durch das von der Klägerin klargestellte Eventualverhältnis der Begründungsaspekte „Verleiten zum Vertragsbruch“ sowie - hilfsweise - Kartellrecht hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Angriffspunkt ist hier der Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Zeitschriften an Grossisten oder Einzelhändler.
75 b) Die Klägerin kann Unterlassung nicht gem. § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch verlangen.
76 aa) Der von der Klägerin geltendgemachte Anspruch scheitert schon daran, dass weder Wiederholungsgefahr noch Erstbegehungsgefahr vorliegen. Unstreitig hat die Beklagte die im Antrag bezeichneten Siegel - also solche, die ausschließlich die Aufschrift „TOP 100-Titel“ ohne jede weitere Angabe aufweisen - bisher weder farbig noch schwarz-weiß auf Zeitschriften angebracht. Die von der Beklagten bisher verwendeten Siegelformen wiesen jeweils weitere erläuternde Angaben auf. Ein Siegel der im Antrag zu I.2 bezeichneten Art befand sich allein auf dem im Verfahren 315 O 99/10 als Anlage AS 31 vorgelegten Cutter-Messer, welches eine an Grossisten bzw. Einzelhändler kostenlos abgegebene Zugabe war. Die Verwendung auf einem solchen Werbegeschenk begründet vorliegend keine Wiederholungsgefahr für die Anbringung des Siegels auf Zeitschriftentiteln. Eine Verletzungshandlung begründet Wiederholungsgefahr für zukünftige kerngleiche Handlungen (s. nur - mit zahlreichen weiteren Nachweisen - BGH GRUR 2010, 749, 753 Rn. 42 - Erinnerungswerbung im Internet). Es ist schon nicht anzunehmen, dass die Siegelverwendung auf einem Werbegeschenk einerseits und einem Zeitschriftentitel andererseits kerngleiche Handlungen darstellen. Dies folgt schon aus dem unterschiedlichen Verwendungszweck dieser Gegenstände. Zudem hat sich die Beklagte mit dem genannten Werbegeschenk nicht an Endverbraucher, sondern ausschließlich Grossisten und Einzelhändler gewendet, wohingegen sich die Verwendung auf Zeitschriftentitel auch an Endverbraucher richtet. Jedenfalls aber hat die Beklagte durch ihr bisheriges Verhalten gezeigt, dass sie auf Zeitschriftentitel allenfalls Siegel anbringen wird, die über die Bezeichnung als „TOP 100-Titel“ hinaus weitere Angaben enthalten, mit denen sie die Aussage des Siegels verdeutlichen möchte. Schon das erste von der Klägerin beanstandete Siegel verfügte über die zusätzliche Angabe „Umsatz Einzelverkauf Zeitschriften (IVW 2009)“. Im Verlauf der Auseinandersetzungen der Parteien sind die Angaben „...“ bzw. „...“, „Wir publizieren 25“ sowie eine Quellenangabe hinzugekommen.
77 Angesichts dieses Verhaltens in der Vergangenheit und des Umstands, dass die Beklagte durch stetige Modifikation des Siegels erkennbar bemüht war, fortlaufend einer Reihe von gerichtlichen, auf Irreführung gestützten Verboten Rechnung zu tragen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anbringung eines Siegels ohne jegliche erläuternde Angaben auf Zeitschriftentitel ernsthaft zu besorgen ist. Aus diesem Grunde besteht auch keine Erstbegehungsgefahr für die mit dem Antrag erfasste Kennzeichnungshandlung. Die Rechtsverteidigung der Beklagten im Prozess ist für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr kein tauglicher Anhaltspunkt (vgl. BGH GRUR 2006, 879, juris-Rn. 18 - Flüssiggastank; Köhler/Bornkamm § 8 Rn. 2.20). Gleiches gilt für die von der Beklagten erwirkten Markeneintragungen, die sich immerhin auf das erste (farbige) der antragsgegenständlichen Siegel beziehen. Denn eine Markeneintragung rechtfertigt zwar die ernsthafte Besorgnis der unmittelbar bevorstehenden markenmäßigen Nutzung, lässt aber angesichts des weiteren bisherigen Verhaltens der Beklagten nicht eine irreführende Werbung auf Zeitschriftentiteln als unmittelbar bevorstehend erscheinen.
78 bb) Sähe man dies anders, kann aber auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Grossisten unter Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG in unlauterer Weise zum Vertragsbruch verleitet.
79 Verleitung zum Vertragsbruch als Unterfall der unlauteren Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG besteht im bewussten und gezielten Hinwirken auf die Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten eines Vertragspartners (Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 10.36). Der Vorwurf der Klägerin knüpft daran an, dass die Beklagte die Grossisten zur Verletzung ihrer gegenüber den Verlagen vertraglich begründeten Neutralitätspflicht verleitet. Diese Neutralitätspflicht wird aber vorliegend weder verletzt ([1]), noch handelte die Beklagte in der Absicht wettbewerbswidriger Behinderung ([2]).
80 (1) Es kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Grossisten ihre gegenüber den Verlagen bestehende Neutralitätspflicht verletzen, wenn sie an der von der Klägerin beanstandeten Maßnahme der Beklagten mitwirken.
81 (a) Aus der Stellung der Grossisten als Gebietsmonopolisten folgt nicht nur die kartellrechtliche (dazu unter cc]), sondern auch die - in den Vertriebsverträgen mit den Verlagen jedenfalls konkludent enthaltene - vertragliche Pflicht zur Neutralität. Danach sind die Grossisten, die in ihrem geografischen Tätigkeitsgebiet für sämtliche Verlage den Zeitschriftenvertrieb übernommen haben, verpflichtet, die Interessen aller mit ihnen vertraglich verbundenen Verlage zu wahren und Neutralität zu üben (Paschke, Medienrecht, 2009, Rn. 725; Kloepfer/Kutzschbach, AfP 1999, 1). Aus dieser Neutralitätspflicht folgt aber - ähnlich wie im Kartellrecht - nicht die Verpflichtung zur absolut unterschiedslosen Behandlung, sondern nur das Verbot der sachwidrigen Diskriminierung, insbesondere die Gewähr des diskriminierungsfreien Zugangs zum Zeitschriftenmarkt (vgl. Hopt, FS Hadding, 2004, S. 443, 448f. [Anlage K 30]). Deshalb ist auch nicht jede Bevorzugung eines Zeitschriftentitels, zumal wenn sie an seiner Marktbedeutung ausgerichtet ist, eine Verletzung der Neutralitätspflicht, solange die diesem Titel zugutekommende Behandlung allen übrigen Verlagen gleichermaßen angeboten wird oder von diesen in Anspruch genommen werden könnte (Bechtold, in: 50 Jahre Presse-Grosso, S. 182, 185 [Anlage K 51]). In Übereinstimmung hiermit ist auch die unstreitig übliche, nach Maßgabe der Regeln über „Koordiniertes Vertriebsmarketing“ (Anlage B 13) durchgeführte Vertriebspraxis der Grossisten keineswegs vollständig neutral. Die Presse-Grossisten haben eine umsatz- bzw. gewinnorientierte Vermittlerrolle inne und bieten - etwa in Gestalt durch die Verlage buchbarer Regalschalen oder gesonderter Angebotsformen - Marketingmaßnahmen an, die Verlage gesondert in Anspruch nehmen können. Im Pressevertrieb sind ferner Grosso-Rundschreiben der Verlage mit Platzierungshinweisen bzw. -anregungen oder Bonifikationssysteme für umsatzstarke Titel allseits anerkannte Mittel, die die einzelnen Verlage gegenüber dem Grosso einsetzen, um eine bevorzugte Behandlung ihrer Titel zu erreichen (siehe „Koordiniertes Vertriebsmarketing“ gem. Anlage B 13, dort insbesondere Abschnitt E.II.2, S. 21, „Verkaufsförderung am Point of Sale“). Diese allseits anerkannten Vertriebsmaßnahmen beschränken sich nicht auf „gattungsbezogenes Marketing“, sondern können auf einzelne Produkte einzelner Verlage bezogen sein.
82 Bei dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten der Beklagten handelt es sich um eine Marketing-Maßnahme, die an der Marktbedeutung der beworbenen Zeitschriftentitel ausgerichtet ist und auf deren besondere Umsatzstärke hinweist. Hierbei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das eine unterschiedliche Behandlung von Titeln unter Geltung der vertraglichen Neutralitätspflicht rechtfertigen kann, soweit es diskriminierungsfrei angewendet wird, indem auch den Wettbewerbern die Möglichkeit eingeräumt ist, in entsprechender Weise auf die Umsatzbedeutung ihrer Titel hinzuweisen. Dies ist nach den vorstehend getroffenen Feststellungen zur allseits anerkannten Vertriebspraxis der Grossisten der Fall, die es allen Verlagen ermöglicht, sowohl gegenüber den Grossisten als auch am „point of sale“ auf eine bevorzugte Behandlung ihrer Titel hinzuwirken. Es kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Aktion der Klägerin dazu führte, das anderen Verlagen der Marktzugang versperrt würde. Es ist zwar richtig, dass - wie das Landgericht ausgeführt hat - die durch die Aktion der Klägerin angeregte Präsentation bestimmter Titel in Vollsicht aufgrund des beschränkten Regalplatzes zu einer Verminderung des für andere Zeitschriften zur Verfügung stehenden Platzes führt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass infolgedessen andere Titel nicht mehr angeboten würden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass aus einem infolge Platzmangels ggf. reduzierten „Schuppungsgrad“ der weiteren Titel - also aus einer Reduzierung der sichtbaren Vorderseite einzelner Titel im Regal - den anderen Verlagen bedeutsame Nachteile entstünden. Jedenfalls aber steht es den anderen Verlagen offen, durch Marketingmaßnahmen ihrerseits auf die Umsatzbedeutung ihrer Titel hinzuweisen und so eine bevorzugte Platzierung zu erreichen.
83 (b) Eine über die vorstehend beschriebene Neutralitätspflicht im Sinne eines Diskriminierungsverbots hinausgehende vertragliche Verpflichtung der Grossisten gegenüber den Verlagen zu „absoluter Neutralität“ sieht der Senat nicht. Eine solche lässt sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Soweit die Klägerin auf die „Gemeinsamen Erklärung“ des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), des Bundesverbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BVPG) vom 19.8.2004 (Anlagen K 37, K 47, K 48) verweist, so geht - abgesehen davon, dass es sich um Verträge zwischen Verbänden handelt, die eine vertragliche Bindungswirkung zwischen Verbandsmitgliedern nicht entfalten können - die darin enthaltene Neutralitätsverpflichtung nicht über das vorstehend unter (a) dargestellte Maß hinaus. Gleiches gilt für den von der Klägerin vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Vertrag über die Errichtung der Fa. .... GmbH & Co. KG (Anlage K 49), in dessen § 2 Abs. 3 geregelt ist, dass die zu gründende KG Verlage, deren Objekte sie betreut, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln werde. Abgesehen davon, dass aus dem Gesellschaftsvertrag allenfalls eine Verpflichtung der Gesellschafter untereinander, nicht aber eine vertragliche Pflicht der zu gründenden Vertriebs-KG gegenüber Verlagen folgt und es sich daher eher um eine Art Programmsatz über das von den Gesellschaftern gewünschte neutrale Geschäftsgebaren der Vertriebs-KG handelt, geht auch diese Neutralitätspflicht nicht über das unter (a) dargestellte Maß hinaus. Auch der Darlegung der Klägerin, dass es sich bei der Neutralitätspflicht um die „gelebte Praxis“ des Presse-Grosso handele, ist ein strengerer als unter a) ausgeführter Neutralitätsgrundsatz nicht zu entnehmen, weshalb auch dem von der Klägerin unterbreiteten Beweisangebot - Zeugnis von Geschäftsführern der Verlagsunternehmen - nicht nachzugehen war.
84 (2) Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt aber auch deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht mit der Absicht wettbewerbswidriger Behinderung handelt, sondern bei objektiver Würdigung mit der angegriffenen Aktion vorrangig die Förderung eigenen Wettbewerbs, nicht aber - wie im Rahmen des § 4 Nr. 10 UWG erforderlich (vgl. BGH WRP 2005, 881, 884 - The Colour of Elegance) - in erster Linie die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers bezweckt. Handelt ein Wettbewerber zum Zweck der Förderung des eigenen Wettbewerbs, so liegt eine unlautere Behinderung nur dann vor, wenn der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2007, 800 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 10.36a). Vorliegend handelt die Beklagte primär eigennützig zum Zwecke der Bevorzugung ihrer Produkte und der Ausweitung ihrer wettbewerblichen Position. Der Senat vermag auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass die Mitbewerber aufgrund dieses Verhaltens ihre Leistungen nicht mehr angemessen am Markt zur Geltung bringen könnten. Denn auch den Mitbewerbern steht es frei, an die Grossisten mit Informationen und Maßnahmen heranzutreten, die sich umsatzsteigernd auf ihre Titel auswirken sollen. Sie können gleichermaßen versuchen, auf eine Vollsichtplatzierung im Regal hinzuwirken; sie können auch durch weitere Maßnahmen einer etwaigen Beeinträchtigung durch die Aktion der Beklagten entgegenwirken, z.B. indem sie Regalschalen oder andere Marketingelemente über die Grossisten in den Einzelhandel bringen, wie es die ständige Vertriebspraxis im Presse-Grosso vorsieht. Keineswegs ist die Klägerin - wie sie geltend macht - unter Verletzung ihrer „negativen unternehmerischen Freiheit“ gezwungen, ein eigenes Logo zu entwickeln oder das der Beklagten zu übernehmen. Es ist - im Gegenteil - wettbewerbliche Normalität, dass Unternehmen sich auf neue Marketing-Praktiken eines Mitbewerbers einstellen und auf diese reagieren müssen, wenn sie zu Lasten der eigenen Marktposition gehen, etwa weil sich der für die eigenen Titel zur Verfügung stehende Regalplatz verringert, wenn Konkurrenztitel in Vollsicht gezeigt werden. Der sich hier entfaltende Wettbewerbsdruck ist gerade Wesensmerkmal der Berufsfreiheit im marktwirtschaftlichen System.
85 c) Die Klägerin stützt ihren Antrag ferner ohne Erfolg auf Ansprüche gem. §§ 20, 21, 33 GWB, § 1 GWB/Art. 101 AEUV.
86 aa) Es kann nicht festgestellt werden, dass - wie die Klägerin geltend macht - die Beklagte an einem Kartellverstoß der Grossisten gem. § 20 GWB teilnähme.
87 (1) Zunächst steht außer Frage, dass die Presse-Grossisten als Gebietsmonopolisten einem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB) unterliegen. Die Tragweite dieser Neutralitätspflicht der Grossisten ist allerdings streng am kartellrechtlichen Ausnahmetatbestand des ihnen eingeräumten Gebietsmonopols zu orientieren: es geht um die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs zum Einzelhandel, der den Verlagen freizuhalten ist (siehe nur Löffler/Burkhardt, Presserecht, 5. Aufl. 2006, BT VertriebsR Rz. 7). Die Grossisten dürfen also Verlagen, die Zugang zum Einzelhandel suchen, diesen Zugang nicht ohne sachlichen Grund verwehren. Der Zugang zum Einzelhandel wird durch die Aktion der Beklagten aber nicht tangiert, weil keinem Verlag die Möglichkeit genommen wird, seine Titel ebenfalls an den Markt zu bringen. Die Mitbewerber können zudem gleichermaßen auf Grossisten oder Einzelhändler einwirken, um eine bevorzugte Platzierung zu erreichen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter b) wird ergänzend verwiesen.
88 (2) Eine etwaige Ungleichbehandlung wäre sachlich gerechtfertigt. Die Orientierung von Ratschlägen oder Marketing-Maßnahmen, die über die Grossisten kommuniziert werden, an Umsatzzahlen ist sachliches Kriterium einer kartellrechtskonformen Ungleichbehandlung. Denn es geht bei dem Verbot ungerechtfertigter unterschiedlicher Behandlung um die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte, nicht hingegen um die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Sachverhalte (Bechtold, GWB, 6. Aufl. 2010, § 20 Rn. 53). Berücksichtigt man die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des GWB (vgl. Bechtold a.a.O. Rn. 54), so ist das Umsatzkriterium, welches die Nachfragesituation widerspiegelt, als wettbewerbsgerecht zu beurteilen und kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier gelten die unter b) vorstehenden Ausführungen entsprechend. Entgegen den Darlegungen der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten zugrundegelegten Verkaufs- bzw. Umsatzzahlen insgesamt methodisch fehlerhaft ermittelt oder veraltet wären. Dass Verkaufs- und Umsatzstatistiken der vorliegenden Art sich stets auf die Vergangenheit beziehen, liegt auf der Hand; es ist nicht erkennbar, warum im Vorjahr ermittelte Verkaufszahlen im Folgejahr nicht noch taugliche Anhaltspunkte für das Käuferinteresse darstellen sollten.
89 bb) Der von der Klägerin verfolgte Antrag kann ferner nicht mit Erfolg auf § 1 GWB, Art. 101 AEUV gestützt werden. Die Voraussetzungen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede oder eines abgestimmten Verhaltens im Sinne der genannten Kartellverbote sind in tatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sofern der Angriff der Klägerin auf eine Abrede oder ein abgestimmtes Verhalten zwischen Beklagter und Grossisten zielt, ist schon nicht erkennbar, inwiefern das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten zu einer - für die Tatbestandserfüllung erforderlichen (vgl. Bechtold § 1 Rn. 30) - Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit der Beklagten oder der Grossisten führte. Ebenso wenig kann im Hinblick auf Art. 101 AEUV festgestellt werden, dass aus dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine innergemeinschaftliche Handelsbeschränkung resultierte.
90 cc) Schließlich ist auch ein Anspruch gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1, 20 GWB nicht gegeben. Zwar unterliegt die Beklagte selbst als preisbindendes Unternehmen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GWB unmittelbar dem Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. Es ist aber in tatsächlicher Hinsicht weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte hier andere Verlage unsachlich diskriminiert, wenn sie die Grossisten und Einzelhändler in der angegriffenen Weise anspricht.
91 3. Antrag zu 3.
92 Die gegen den Antrag zu 3. gerichtete Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Werbung mit dem Siegel gemäß Antrag I.1, gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern begründet.
93 a) Die Berufung wendet sich gegen das Verbot,
94 - für die im Antrag zu I. 1. bezeichneten Zeitschriften auch außerhalb des Zeitschriftentitels
mit dem im Antrag zu I.1 und/oder im Antrag zu I.2 bezeichneten Siegel zu werben oder werben zu lassen,
insbesondere
die als Anlage B beigefügte Präsentation den Presse-Einzelhändlern durch Presse-Grossisten zur Verfügung zu stellen, und/oder
Grosso-Rundschreiben wie aus Anlage B 1 ersichtlich und/oder Anlage B 2 ersichtlich an Presse-Grossisten zu versenden oder versenden zu lassen
wobei es auf die in den Anlagen B, B 1 und B 2 genannten konkreten Heftausgaben, Preise und Datumsangaben nicht ankommt.
95 Die Klägerin hat den Antrag bezüglich des Siegels gem. Antrag I.1 mit dem Gesichtspunkt der Irreführung und hilfsweise unter dem kartellrechtlichen Aspekt begründet; hinsichtlich des Siegels gem. Antrag zu I.2 stützt die Klägerin den Antrag auf den Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch und hilfsweise das Kartellrecht. Die Zulässigkeit des Antrags ist damit jedenfalls hergestellt.
96 b) Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 3, 5, 8 UWG, soweit die Beklagte außerhalb des Zeitschriftentitels mit dem im Antrag zu I.1 abgebildeten Siegel gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern wirbt, nicht aber, soweit diese Werbung gegenüber Grossisten erfolgt ([aa]). Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.2 hat die Klägerin nicht ([bb]).
97 aa) Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbung mit dem Siegel gem. Antrag I.1 besteht gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern, nicht aber gegenüber Grossisten.
98 (1) Die Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.1 gegenüber Verbrauchern und Einzelhändlern ist irreführend und verstößt daher gegen § 5 Abs. 1 UWG. Es gelten hier die Ausführungen zu 1. entsprechend. Dem dort dargestellten Fehlverständnis - von einer neutralen Stelle vergebenes Siegel bzw. Qualitätsaussage des Siegels - unterliegen Einzelhändler in gleichem Maße wie Verbraucher. Angesichts der von der Beklagten durchgeführten Werbemaßnahmen besteht Wiederholungsgefahr, jedenfalls - gegenüber Verbrauchern - aber Erstbegehungsgefahr, weil mit der zukünftigen Verwendung des Siegels bei der werblichen Kommunikation gegenüber Verbrauchern - etwa in der Print- oder Fernsehwerbung - ernsthaft zu rechnen ist. Grossisten hingegen unterliegen dem genannten Fehlverständnis nicht, da sie von der Beklagten mit den als Anlage vorliegenden Werbeschreiben als Urheberin der Aktion „Top 100-Titel“ angesprochen und über den Aussagegehalt des Siegels informiert werden, so dass bei Zugrundelegung des Leitbilds eines informierten und situationsadäquat aufmerksamen Werbeadressaten davon auszugehen ist, dass sie sowohl um die Bedeutung des Siegels als von der Beklagten geschaffener Auszeichnung und auch darum wisse, dass das Siegel ausschließlich Umsatzzahlen und nicht Qualitätsaspekte thematisiert.
99 (2) Die Voraussetzungen eines auch die Werbung gegenüber Grossisten erfassenden Verbots nach der Generalklausel des § 3 UWG liegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Nach dem Inhalt des Antrags und seiner Begründung greift die Klägerin die antragsgemäße Siegelverwendung nicht unter dem Aspekt der unlauteren Vorbereitung einer Irreführung von Verbrauchern und Einzelhändlern durch die „Top 100-Siegel“-Aktion als solche an, sondern möchte (lediglich) ein Verbot der Zeitschriftenwerbung unter Verwendung des Siegels außerhalb des Titels erreichen. Insofern ist der vorliegende Fall nicht demjenigen vergleichbar, der dem vom Landgericht herangezogenen Senatsurteil in der Sache 3 U 68/10 zugrundelag: dort waren verschiedene an Grossisten gerichtete Aufrufe der Beklagten Gegenstand, mit denen die Beklagte die Unterstützung der „Top 100-Titel“-Aktion durch Grossisten erreichen wollte. Die im Insbesondere-Teil des Antrags genannten Grosso-Rundschreiben gem. Anlagen B 1 und B 2 betreffen ausschließlich die Vermarktung der in den jeweiligen Schreiben angesprochenen Zeitschriften selbst, nicht aber die „Top 100-Titel“-Aktion als solche. Insbesondere aus dem Abdruck des „Top 100-Siegels“ in der Kopfzeile der genannten Anlagen folgt kein auf die Aktion als solche oder deren Unterstützung durch die Grossisten bezogener Erklärungsgehalt.
100 (3) Weitergehende kartellrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter 2.c) zu verweisen, die hier entsprechend gelten.
101 bb) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit dem Siegel gem. Antrag zu I.2.
102 Soweit die Klägerin mit dem Antrag Werbung gegenüber Verbrauchern erfassen möchte, fehlt es schon an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber Verbrauchern außerhalb des Zeitschriftentitels mit dem im Antrag zu I.2 abgebildeten Siegel geworben hätte. Ein Anspruch folgt nicht aus § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt der Verleitung zum Vertragsbruch. Die Ausführungen oben 2.b) gelten hier entsprechend. Kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen verhelfen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch hier gelten die Ausführungen oben 2.c) entsprechend. Auf den Vorwurf der Irreführung ist der Antrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gestützt, so dass ein Verbot unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt.
103 4. Antrag zu 4.
104 Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Antrag zu 4. richtet.
105 a) Die Berufung wendet sich gegen das Verbot,
106 - eine Pressemitteilung mit der Aussage ihres Geschäftsführers zu veröffentlichen:
„Ziel ist es, dass das Siegel als Zeichen für Qualität und Umsatzerfolg bei allen Marktpartnern wahrgenommen und eine Vollsichtplatzierung für diese Titel erwirkt wird.“
insbesondere wie aus Anlage C ersichtlich.
107 Der Antrag zu I.4. - abstrakt und durch den Insbesondere-Teil lediglich beispielhaft ergänzt - ist nach der Begründung auf den Aspekt der Irreführung, hilfsweise den Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch und weiter hilfsweise auf Kartellrecht gestützt. Er ist damit zulässig.
108 b) Ein Anspruch der Klägerin wegen Irreführung gem. §§ 3, 5, 8 UWG besteht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der mit der Pressemitteilung angesprochene Verkehr einem Fehlverständnis unterläge, denn die Klägerin hat schon kein zutreffendes Verkehrsverständnis dargelegt.
109 Die Klägerin macht geltend, dass die Pressemeldung im Sinne einer tatsächlichen Behauptung dahingehend verstanden werde, dass das Siegel ein Zeichen für Qualität sei, was nicht zutreffe, da es allein nach quantitativen Kriterien vergeben werde.
110 Der Senat teilt dieses Verkehrsverständnis nicht. Es handelt sich um eine Angabe, die auf der Grundlage eines tatsächlichen Befundes - Umsatzstärke einer Zeitschrift - eine Bewertung des Erklärenden - Qualität einer Zeitschrift - zum Gegenstand hat. Nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Presseerklärung zu würdigen ist, wird nicht behauptet, dass das Siegel nach qualitativen Kriterien vergeben wird. Eine isolierte Betrachtung der Überschrift „..... „Top 100-Titel“ als Zeichen für Qualität und Umsatz“ kommt wegen der Maßgeblichkeit des weiteren inhaltlichen Kontextes nicht in Betracht. Schon im ersten Absatz der Presseerklärung wird sodann ausgeführt, dass das Siegel die „Top 100“ der umsatzstärksten Zeitschriften im Einzelhandel auszeichne. Im nachfolgenden Satz wird ein Zusammenhang zwischen Qualität und Umsatzstärke in dem Sinne hergestellt, dass die ausgezeichneten Zeitschriften „durch Qualität am Presseregal überzeugen, entsprechend konstant hohe Auflagen erzielen und damit entscheidend zum Gesamtumsatz beitragen“. Hier wird deutlich, dass der Verfasser der Pressemitteilung die „Qualität“ der mit dem Siegel ausgezeichneten Zeitschriften im Wege des Rückschlusses aus dem Käuferzuspruch herleitet, der wiederum an der Umsatzstärke ablesbar ist, nicht aber (eigenständige) Qualitätskriterien der Siegelvergabe zugrundeliegen. Auch in den weiteren Absätzen der Pressemitteilung steht die Umsatzstärke der Zeitschriften im Zentrum der Aussage und wird an keiner Stelle eine eigenständige Qualitätsbehauptung erhoben. Ob der Adressat den für ihn erkennbaren wertenden Rückschluss von der Umsatzstärke auf die Qualität teilt, bleibt ihm überlassen; einem tatsächlichen Fehlverständnis unterliegt er hier nicht, denn die Sachaussage, das Siegel werde nach Umsatzstärke vergeben, trifft zu.
111 c) Ansprüche gem. § 4 Nr. 10 UWG wegen Verleitung zum Vertragsbruch bestehen aus den unter 2.b) bereits genannten Gründen nicht; die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Auch auf kartellrechtliche Ansprüche lässt sich der Antrag nicht erfolgreich stützen; auf die Ausführungen oben 2.c) wird verwiesen.
112 5. Zahlungsantrag
113 Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Landgericht zuerkannten Zahlungsantrag, dessen Gegenstand anwaltliche Kosten sind, die für die Abmahnungen gem. K 27 und K 28 in Gesamthöhe von € 2.736,40 geltend gemacht werden. Die Erstattungsansprüche der Klägerin folgen aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
114 a) Auf der Grundlage des insoweit noch hinreichenden Vortrags der Klägerin kann festgestellt werden, dass die genannten Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG „berechtigt“ waren. Denn die mit ihnen gerügten Siegelgestaltungen, welche jeweils noch weniger erläuternde Angaben enthielten als das vorliegend mit dem Antrag zu I.1 angegriffene Siegel, waren sämtlich irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, weil der angesprochene Verkehr sie dahingehend verstand, dass es sich um ein von einer neutralen Stelle vergebenes Siegel handele, das zudem eine Qualitätsaussage treffe; die Ausführungen oben 1.b) gelten hier entsprechend.
115 b) Zu Unrecht steht die Beklagte hier auf dem Standpunkt, dass die Klägerin das tatsächliche Anfallen dieser Kosten nicht substantiiert vorgetragen habe. Vielmehr hat die Klägerin - ohne dass die Beklagte diesen Vortrag bestritten hätte - dargelegt, dass die Klägerin die Kosten nach Rechnungsstellung am 31.8.2010 an ihre Prozessbevollmächtigten am 31.8.2010 gezahlt habe.
116 c) Die Kosten sind auch der Höhe nach korrekt berechnet. Die Klägerin hat jeweils eine - nach Abzug der gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG anrechnungsfähigen anderen Hälfte einer 0,9-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG verbleibende - 0,45-Geschäftsgebühr nach einem zutreffenden Streitwert von € 500.000 berechnet.
117 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
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