VG Hamburg 2. Kammer, 2013-09-24, 2 K 911/11

2 K 911/11Verwaltungsgericht / 2. Kammer24.09.2013

Regest

Im Einzelfall besteht kein besonderes pädagogisches Interesse für eine auf "Underachiever" spezialisierte Grundschule. Die Schülergruppe, für die das Schulkonzept eine spezifische Pädagogik anbieten will, kann nicht tatsächlich ermittelt werden. Der von der Grundschule angesprochene Adressatenkreis weist keine Besonderheiten auf, an welche eine "spezifische Pädagogik für Underachiever" ansetzen könnte.(Rn.51)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 2. Kammer — 2 K 911/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: 2 K 911/11

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0924.2K911.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 3 FrTrSchulG HA 2004, Art 7 Abs 5 GG, § 6 Abs 2 FrTrSchulG HA 2004

Leitsatz

Im Einzelfall besteht kein besonderes pädagogisches Interesse für eine auf "Underachiever" spezialisierte Grundschule. Die Schülergruppe, für die das Schulkonzept eine spezifische Pädagogik anbieten will, kann nicht tatsächlich ermittelt werden. Der von der Grundschule angesprochene Adressatenkreis weist keine Besonderheiten auf, an welche eine "spezifische Pädagogik für Underachiever" ansetzen könnte.(Rn.51)

Orientierungssatz

Das besondere pädagogische Interesse ist eine objektive Voraussetzung für die Genehmigung privater Volksschulen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40.(Rn.50)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger, ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Gründung und Führung einer Privatschule, begehrt die Genehmigung einer privaten Grundschule als Ersatzschule.

2 Der Kläger beantragte unter dem 20. Mai 2010 förmlich die Genehmigung einer Ersatzschule in freier Trägerschaft im Primarbereich und führte unter dem 30. September 2010 zu deren pädagogischen Konzeption unter der Überschrift „Schule für besondere Talente“ aus:

3 „Nach empirischen Untersuchungen des Marburger Begabungspsychologen Detlev Rost gibt es aber einen harten Kern von ca. 15 Prozent besonders begabter Schülerinnen und Schüler, die mit dem Regelschulsystem erhebliche Probleme haben, sei es aus Gründen massiver Unterforderung, sei es aus Gründen entwicklungsbedingter Problemlagen. Für alle gilt: Diesen Kindern ist Schullernen eher Last als Lust, was sich nicht selten mit massiven Verhaltensauffälligkeiten bis hin zum Schulversagen verbindet. Gerade auch für diese häufig minderleistenden Schülerinnen und Schüler (‚Underachiever‘) soll die Talent-Schule eine passende Lernumgebung anbieten.

4 […]

5 Die zentrale Besonderheit der A. Grundschule ist die Integration und das gemeinsame Lernen von leistungs- und begabungsheterogenen Schüler/innen, insb. von hochleistenden ‚Achievern‘ mit normal bis sehr begabten, dennoch minderleistenden ‚Underachievern‘. Mit diesem Angebot soll in der Hamburger Schullandschaft eine Lücke geschlossen werden, denn die nachhaltige Förderung von normal bis hoch begabten Underachievern stellt ein von den Regelschulen noch unbewältigtes Problem dar.

6 […]

7 Das Lernen findet in kleinen Lerngruppen (bis zu 15 Schülern) sowie großenteils eigenverantwortlich statt.

8 […]

9 Die A. Grundschule ist der begleitenden Pädagogik der kleinen Schritte verpflichtet, die sich als spezifische Pädagogik für Underachiever an der Grundschule versteht.“

10 Die Beklagte lehnte mit Senatsbeschluss vom 14. März 2011, zugestellt am 18. März 2011, die Genehmigung einer Grundschule ab und führte aus:

11 „Das gemäß Art. 7 Abs. 5 GG i.V.m. § 6 Abs. 3 HmbSfTG bei der Genehmigung einer Grundschule in freier Trägerschaft zu fordernde besondere pädagogische Interesse konnte nicht anerkannt werden.

12 […]

13 Als wesentliche Besonderheit stellt der Antragsteller die Integration und das gemeinsame Lernen von leistungs- und begabungsheterogenen Schülerinnen und Schülern, insbesondere hochleistenden ‚Achievern‘ mit normal bis sehr begabten, dennoch minderleistenden ‚Underachievern‘ heraus […]

14 Aus Sicht der zuständigen Behörde handelt es sich allerdings nicht um eine sinnvolle pädagogische Alternative zum bestehenden staatlichen und privaten Schulangebot. In jeder staatlichen Grundschule arbeiten die Lehrkräfte mit von ihren Talenten und Leistungsstärke stark heterogenen Schülerinnen und Schülern, immer spielen dabei auch Fragen von Begabungen und auch besonderen Begabungen eine Rolle. […] Insbesondere ist die Definition von sogenannten Underachievern zu Beginn der schulischen Laufbahn eines Kindes problematisch: Diese Phänomene zeigen sich logischerweise erst im Laufe der schulischen Ausbildung, wenn es dem Kind nämlich nicht gelingt, seine Potentiale zu entwickeln.

15 […]

16 Insbesondere vor dem Hintergrund von § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) und des dort verankerten Rechtsanspruchs von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf Beschulung an einer allgemeinen Schule kann die Gründung einer Grundschule in freier Trägerschaft, die ganz überwiegend sog. Underachiever aufnehmen wird und in der es dann im Idealfall zur Integration der Minderheit der Achiever kommt, nicht dem öffentlichen Interesse entsprechen, welches sich an dem gesetzlichen Leitbild des § 12 HmbSG orientiert.“

17 In dem Bescheid führte die Beklagte unter den Ziffern 2 bis 5 darüber hinaus aus […].

18 Der Kläger hat am 15. April 2011 Klage erhoben und zur Begründung mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 dargelegt:

19 „Als Beispiel dafür, dass die staatliche Schule nicht in der Lage ist, sog. Underachiever adäquat zu beschulen, wird hier der Fall des Kindes […] angeführt. Dieses Kind hat einen IQ von 141 und geht derzeit in die 2. Klasse der Grundschule B. Es weist die typischen Merkmale eines Underachievers auf. Unter Underachievern versteht man Personen, die in ihren Leistungen unter ihren Möglichkeiten bleiben. Sie setzen ihre hohen intellektuellen Fähigkeiten nicht in entsprechende Leistungen um. Dieser beeinträchtigende Perfektionismus und die mangelnde sozio-emotionale Anpassungsfähigkeit gepaart mit Unterforderung zeigt sich im frühesten Alter und führt bereits im Kindergartenalter zu auffallenden Diskrepanzen zwischen dem hoch begabten Kind und seiner Umwelt.

20 […]

21 Die Argumentation mit Hilfe des § 12 Hamburgisches Schulgesetz führt letztlich auch zu einem Widerspruch in sich selbst, der darin besteht, dass hochbegabte Achiever und Underachiever diskriminiert werden, indem ihnen sonderpädagogischer Förderbedarf unterstellt wird.

22 […].

23 Genau mit dieser spezifisch gewonnenen Pädagogik bereichert der Kläger das gesamte Schulsystem und zeigt den besonders und hoch begabten Kindern mit z.T. massiven Schulleistungsstörungen und Teilleistungsschwächen (sog. Underachiever) neue adäquate Wege auf.“

24 Ferner stellte der Kläger am 4. Mai 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 14. Juni 2011, 2 E 1012/11, ablehnte. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2011, 1 Bs 110/11, zurück und legte dar, aus den Angaben des Kläger ergebe sich nicht, wie die spätere Schülerschaft zusammengesetzt sein solle und an welchen „Adressatenkreis“ von Eltern und Schülern sich die A. Grundschule mit ihrem gegenüber der staatlichen Grundschule verschiedenen oder anders akzentuierten pädagogischen Konzept wenden wolle.

25 Während des Klageverfahrens überarbeitete der Kläger unter dem 29. Februar 2012 die pädagogische Konzeption, in der ausgeführt wird:

26 „In den staatlichen Grundschulen werden vor allem Kinder mit geringeren Begabungsressourcen intensiv gefördert, während Schüler mit höherer bis sehr hoher Begabung nicht ausreichend berücksichtigt werden und somit Potenziale nicht ausgebaut, sondern vernachlässigt werden. […] Durch das langsamere Vorankommen im Stoff, werden die begabteren Schüler vernachlässigt.

27 […]

28 Die A. macht das von Anfang an anders: Sie beschult normal bis hoch begabte Kinder gemeinsam, fördert und fordert sie von Anfang an, an ihrem Lerntempo orientiert und entsprechend ihres Entwicklungsstandes gerecht und individuell.

29 […]

30 Die zentrale Besonderheit der A. Grundschule ist also die Integration und das gemeinsame Lernen von leistungs- und begabungsheterogenen Schüler/innen, insb. von hochleistenden ‚Achievern‘ mit normal bis sehr begabten, dennoch minderleistenden ‚Underachievern‘. Das Aufnahmekriterium ist mindestens ein IQ von 100. Mit diesem Angebot soll in der Hamburger Schullandschaft eine Lücke geschlossen werden, denn die nachhaltige Förderung von normal bis hoch begabten Underachievern stellt ein von den Regelschulen noch unbewältigtes Problem dar.

31 […]

32 Die A. Grundschule ist der begleitenden Pädagogik der kleinen Schritte verpflichtet, die sich als spezifische Pädagogik für Underachiever an der Grundschule versteht.

33 […]

34 Unterforderte begabte Schülerinnen und Schüler machen die Erfahrung, dass sie sich zum Erreichen einer Aufgabenlösung kaum anstrengen brauchen und laufen dann Gefahr, das Lernen zu verlernen.

35 […]

36 Schwerpunkt der Schülerschaft sollen die besonders und hoch begabten Kinder sein, bei denen ein Underachievement festgestellt wurde bzw. vermutet werden kann. Dabei sollen Achiever und Underachiever ungefähr gleichgewichtig vertreten sein.

37 […]

38 Auch aus unserer langjährigen Beraterpraxis kennen wir vielfältige Fälle begabter Kinder, die bereits im Kindergartenalter durch ihre Andersartigkeit auffielen und die in Folge der Ablehnung und Ausgrenzung durch andere Kinder und Kindergartenpersonal tiefgreifende Schäden in ihrer Persönlichkeit genommen haben.“

39 Mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2012 und 24. April 2013 trug der Kläger weiter vor. Underachievement liege dann vor, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler zwischen der aufgrund der intellektuellen Kompetenz zu erwartenden Schulleistung und der gezeigten Performanz eine pädagogisch-psychologisch relevante Diskrepanz vorliege, wobei die gezeigte Schulleistung wesentlich schlechter als die zu erwartende sei. Die Feststellung von „Underachievern“ im Vorschulalter unterliege außerhalb des Bereichs des Klägers keinem speziellen Verfahren. Das Aufnahmeverfahren des Klägers („A.-Screening“) bestehe aus vier Schritten: Die Kinder stellten sich in einer ersten Phase untereinander vor. Danach finde eine Überprüfung des Lesens, Schreibens, Rechnens, der Konzentration, Ausdauer und Wahrnehmung statt. Des Weiteren arbeiteten die Kinder in Teilgruppen zu dem Thema „Wie sollte die Schule beschaffen sein, in der du lernen möchtest“. Schließlich erfolge eine Einzelpräsentation eines selbstgewählten Lieblingsgegenstandes. In allen vier Schritten würden die soziale Kompetenz, das Verhalten bei Routineaufgaben, der Umgang mit Frust, falls Aufgaben nicht gelöst werden können, die Ausdauer, die Unruhe, die Impulsivität, die Sprachfähigkeiten, die Unsicherheiten sowie die Kompensationsstrategien beobachtet. Andere Auffälligkeiten könnten die Testergebnisse ergänzen. Damit ein Underachievement vorliege, müssten die Ergebnisse der Test mindestens teilweise unter dem liegen, was nach dem Intelligenzquotienten zu erwarten sei.

40 Der Kläger beantragt,

41 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. März 2011 zu verpflichten, ihm die staatliche Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule gemäß seinem Antrag vom 20. Mai 2010 und den nachfolgenden Ergänzungen zu erteilen.

42 Die Beklagte beantragt,

43 die Klage abzuweisen.

44 Die Beklagte tritt der Klage insbesondere mit den Schriftsätzen vom 14. Mai 2011 und 31. Mai 2013 entgegen und führt aus: Es bestehe kein besonderes pädagogisches Interesse. Die Ablehnungsgründe aus dem Bescheid hätten grundsätzlich weiterhin Bestand. Die Definition des „Underachievers“ sei „im Kern“ unstrittig; vorausgesetzt sei eine große, statistisch relevante Differenz zwischen intellektueller Kompetenz und schulischer Performanz. Isolierte Teilleistungsstörungen würden nicht unter den Begriff des „Underachievers“ gefasst, sondern nur kombinierte Störungen. Die Lehrkräfte an staatlichen Schulen seien hinsichtlich Teilleistungsstörungen geschult. Die vom Kläger benannten Tests seien nicht primär dafür vorgesehen, Underachievement festzustellen, sondern ließen Aussagen zu Störungen zu, die nach Aufnahme in eine Schule zu Underachievement führen könnten. Hinsichtlich des konkreten Vorliegens von Underachievement seien diese Tests nicht aussagekräftig, da den nicht eingeschulten Kindern noch gar kein Achievement abverlangt werde. Erst im Verlauf der Schullaufbahn werde erkennbar, ob die geforderten schulischen Leistungen erfolgreich erbracht werden können und in ihrer Ausprägung mit der allgemeinen Intelligenzleistung korrespondierten. Nehme man zu den „hoch begabten Underachievern“ auch „normal begabte Underachiever“ hinzu, sei damit notwendig eine Verwässerung der Besonderheiten verbunden, die der Gruppe der „Underachiever“ eigen sei. Die Zielgruppe werde nicht in besonderer, durch staatliche Schulen nicht zu leistender Weise gefördert.

45 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Gerichtsakten des Eilverfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 2 E 1012/11 = 1 Bs 110/11 sowie die Sachakten der Beklagten in zwei Bänden mit den Aktenzeichen 185-12.01/39 sowie 185-12.01/52 Band 1. Wegen der Einzelheiten wird darauf sowie auf die Schriftsätze und hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

46 I. Die zulässige Klage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Die Beklagte hat die begehrte Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule mit Bescheid vom 14. März 2011 zu Recht versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung einer privaten Grundschule als Ersatzschule. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

47 Nach § 6 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365 – HmbSfTG) darf eine Ersatzschule nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und erweitert werden. Einer Grundschule in freier Trägerschaft ist nach § 6 Abs. 3 HmbSfTG die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 HmbSfTG und gemäß Art. 7 Abs. 5 GG erfüllt sind.

48 1. Es kann dahinstehen, ob die im Bescheid der Beklagten vom 14. März 2011 unter Ziffern 2 bis 5 benannten Gründe, sofern sie vorliegen, durch Erteilung von Nebenbestimmungen ausgeräumt werden könnten oder zu einer Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 HmbSfTG führen müssten. Im Einzelnen kann dahinstehen, ob […].

49 2. Jedenfalls sind die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 5 GG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. Volksschule im Sinne des Grundgesetzes ist dabei insbesondere die Grundschule als eine „Schule für alle“. Vorliegend in Betracht kommt lediglich, dass die Unterrichtsverwaltung der Beklagten nach der ersten Variante der Vorschrift ein besonderes pädagogisches Interesse für die vom Kläger konzipierte Grundschule anerkennt.

50 a) Das erkennende Gericht legt insoweit die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 16.12.1992, BVerfGE 88, 40, juris Rn. 30 ff.) entwickelten Maßstäbe zugrunde. Danach ist das besondere pädagogische Interesse eine objektive Voraussetzung für die Genehmigung privater Volksschulen. Der Antragsteller hat die Darlegungslast für das von ihm zur Prüfung gestellte pädagogische Interesse. Es ist nicht Sache der Unterrichtsverwaltung, nach einem denkbaren pädagogischen Konzept für eine beantragte private Grundschule erst selbst zu suchen oder nur skizzenhaft vorgestellte Konzeptionen anhand allgemein verfügbarer pädagogischer Erkenntnisse auszudeuten; der Antragsteller muss das von ihm entwickelte Konzept vielmehr auf das konkrete Vorhaben bezogen so substantiiert darlegen, dass der Unterrichtsverwaltung ein Vergleich mit bestehenden pädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen und der möglicherweise mit ihm verbundenen Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler ohne weiteres möglich ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 30). Das pädagogische Interesse ist dabei entweder das öffentliche Interesse an der Erprobung oder Fortentwicklung pädagogischer Konzepte oder aber das Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann. Ob ein solches Interesse besteht, beurteilt sich nach fachlichen Maßstäben, wobei auf die gesamte Bandbreite pädagogischer Lehrmeinungen Rücksicht zu nehmen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Ein besonderes pädagogisches Interesse als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Grundsatz der „Schule für alle“ setzt eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichert und der Entwicklung des Schulsystems insgesamt zu Gute kommt (BVerfG, a.a.O., Rn. 36). Das jeweilige pädagogische Konzept muss im Einzelfall mit den Konzepten der staatlichen Schulverwaltung verglichen und seine Besonderheiten und Risiken müssen individuell nach pädagogisch-fachlichen Gesichtspunkten bewertet werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 43). Die Auslegung des Begriffs „besonderes pädagogisches Interesse“ durch die Unterrichtsverwaltung ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (BVerfG, a.a.O., Rn. 44). Es besteht jedoch kein Letztentscheidungsrecht der Gerichte in dem Sinne, dass sie ihre Beurteilung an die Stelle der behördlichen Bewertung setzen könnten hinsichtlich der Bewertung eines pädagogischen Konzepts im konkreten Fall (BVerfG, a.a.O., Rn. 47). Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses für eine bestimmte Schule ist keine uneingeschränkt rechtsgebundene, auf einer rein fachlichen Beurteilung beruhende Entscheidung. Vielmehr schließt sie Elemente wertender Erkenntnis ein, deren Ergebnisse nicht vollständig auf eine Anwendung der einschlägigen Verfassungsnorm zurückzuführen sind. Diese Entscheidung verlangt eine Gewichtung unterschiedlicher Belange, für die Art. 7 Abs. 5 GG keine vollständige rechtliche Bindung vorgibt. Den dadurch begründeten Handlungsspielraum muss die Verwaltung kraft ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Legitimation ausfüllen. Sie unterliegt insoweit der parlamentarischen, nicht aber einer gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, a.a.O., Rn. 56).

51 b) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, kein besonderes pädagogisches Interesse für die vom Kläger konzipierte Grundschule anzuerkennen.

52 Der Kläger sieht als „zentrale Besonderheit“ der A. Grundschule die Integration und das gemeinsame Lernen von leistungs- und begabungsheterogenen Schülerinnen und Schülern, insbesondere von hochleistenden „Achievern“ mit normal bis sehr begabten, dennoch minderleistenden „Underachievern“. Hierbei sollen „Achiever“ und „Underachiever“ etwa gleichgewichtig vertreten sein. Damit kommt der Zusammensetzung der Schülerschaft eine entscheidende Bedeutung zu. Das vom Kläger dargelegte Konzept nimmt für sich in Anspruch, einer „spezifischen Pädagogik für Underachiever an der Grundschule“ verpflichtet zu sein. Um entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes pädagogisches Interesse für eine spezielle Schülergruppe annehmen zu können, ist zunächst Voraussetzung, dass sich diese Schülergruppe tatsächlich überhaupt ermitteln ließe. Sodann müsste für diese Schülergruppe ein besonderes pädagogisches Interesse an der Umsetzung des verfolgten Konzepts festgestellt werden können. An beiden Voraussetzungen fehlt es:

53 aa) Die Schülergruppe, für die das klägerische Schulkonzept eine spezifische Pädagogik anbieten will, kann nicht tatsächlich ermittelt werden.

54 (1) Es ist bereits zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, ob entsprechend der vom Kläger aufgestellten Aufnahmevoraussetzung eines Intelligenzquotienten ≥ 100 die Intelligenz eines jungen Kindes – das vor Besuch der Grundschule noch am Anfang seiner emotionalen, sozialen und kognitiven Entwicklung steht – messbar ist.

55 (2) Zumindest gewährleistet das vom Kläger verfolgte Konzept nicht, bei den Kindern, die sich um die Aufnahme in die vom Kläger konzipierte Grundschule bewerben, ein Underachievement festzustellen, so dass dort „Achiever“ und „Underachiever“ etwa gleichgewichtig vertreten wären. Begrifflich ist von der Definition des Klägers auszugehen, nach der Underachievement eine Diskrepanz zwischen schulischer Performanz und Intelligenz ist. Wie im Bescheid vom 14. März 2011 und im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2013 ausgeführt, zeigt sich ein Underachievement jedoch erst im Laufe der schulischen Ausbildung, wenn es dem Kind nämlich nicht gelingt, seine Potentiale zu entwickeln. Das vom Kläger in Aussicht gestellte Auswahlverfahren ermöglicht es nicht, vor Beginn der Schullaufbahn vorauszusagen, ob ein Kind die in der Schule nach seinem Leistungsvermögen zu erwartenden Leistungen erbringen wird. Selbst wenn sich die Intelligenz der Vorschulkinder verlässlich messen ließe, könnten eine abweichende Performanz und damit ein Underachievement nicht festgestellt werden. Nach dem vom Kläger vorgestellten Auswahlverfahren sollen in einer Sitzung mit höchstens zehn Kindern über etwa drei Stunden durch eine Psychologin und eine Sozialpädagogin die soziale Kompetenz, das Verhalten bei Routineaufgaben, der Umgang mit Frust, die Ausdauer, die Unruhe, die Impulsivität, Sprachfähigkeiten, Unsicherheiten und Kompensationsstrategien beobachtet werden. Insbesondere sollten Lesen, Schreiben, Rechnen, Konzentration, Ausdauer und Wahrnehmung überprüft werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzt, es gebe verschiedene Anzeichen, die auf Underachievement hindeuteten. Es ist vom Kläger jedoch nicht dargelegt worden, dass die Beobachtungen des Kindes nach bestimmten objektiven Kriterien den Schluss auf ein Underachievement zuließen. Vielmehr müssen nach der Konzeption des Klägers, damit ein Underachievement vorliege, die Ergebnisse der im Auswahlverfahren durchlaufenen Tests mindestens teilweise unter dem liegen, was nach dem Intelligenzquotienten zu erwarten sei. Eine solche Diskrepanzmessung ist jedoch bei Vorschulkindern im Allgemeinen nicht möglich. Es fehlt an einem Maßstab, welche Leistung im Lesen, Schreiben und Rechnen bei einem Kind zu erwarten ist, das die Schule noch nicht besucht hat.

56 bb) Unabhängig davon kann für die Schülergruppe der „Underachiever“ kein besonderes pädagogisches Interesse an der Umsetzung des verfolgten Konzepts festgestellt werden.

57 (1) Zum einen trägt das Konzept nicht, soweit es auf die gemeinsame Beschulung mit hochleistenden „Achievern“ oder hochleistenden „Underachievern“ abstellt. Die vom Kläger gestellte Aufnahmevoraussetzung eines Intelligenzquotienten ≥ 100 wird definitionsgemäß von etwa 50 % aller Kinder erfüllt. Etwa 2 % aller Kinder haben einen Intelligenzquotienten ≥ 130 und gelten deshalb als „hochbegabt“. Unter den Kindern mit einem Intelligenzquotienten ≥ 100 sind die „hochbegabten“ Kinder mit unter 5 % vertreten. Der Kläger geht davon aus, dass etwa 15 % aller „hochbegabten“ Kinder „Underachiever“ seien. Dies unterstellt würde die Gruppe der „hochbegabten Underachiever“ nur 0,75 % der Kinder mit einem Intelligenzquotienten ≥ 100 und damit der potentiellen Schüler ausmachen. In einer Lerngruppe von 15 Kindern wäre aller Wahrscheinlichkeit nach kein „hochbegabter Underachiever“ zu finden – und darüber hinaus nicht mit Sicherheit mindestens ein „hochbegabter Achiever“. Der statisch zu erwartende Mangel an „hochbegabten Achievern“ und „hochbegabten Underachievern“ wird durch das vom Kläger vorgestellte Aufnahmeverfahren nicht behoben. Eine Hochbegabung im Sinne eines Intelligenzquotienten ≥ 130 ist keine Aufnahmevoraussetzung. Ein Underachievement lässt sich im Vorschulalter nicht sicher feststellen.

58 (2) Zum anderen weisen die nicht „hochbegabten“, sondern „normal bis sehr begabten Underachiever“ gegenüber der Schülerschaft im Allgemeinen keine Besonderheiten auf, an welche eine vom Kläger in Aussicht gestellte „spezifische Pädagogik für Underachiever“ ansetzen könnte. Die vom Kläger als Besonderheit benannte Unterforderung ist kein spezifisches Problem „normal bis sehr begabter“ Kinder. Soweit in einer Schule bereits ein durchschnittlich intelligentes Kind unterfordert sein sollte, wäre die Mehrheit aller Kinder unterfordert, so dass es keiner besonderen Herangehensweise für dieses Kind bedürfte, um dem Problem zu begegnen. Die vom Kläger angeführte Andersartigkeit wegen einer Begabung besteht bei „normal bis sehr begabten“ Kindern nicht in der Weise wie bei „hochbegabten“ Kindern. Jedes Kind ist in der einen oder anderen Hinsicht begabter als andere. Es ist aber nicht allein dadurch bereits andersartig, denn andere Kinder haben andere Talente. Dies ist schlicht Ausdruck der Vielfalt menschlicher Begabungen, an denen jedes einzelne Kind unterschiedlich Anteil hat und die insbesondere in der Schule zu entfalten und zu entwickeln sind.

59 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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