VG Hamburg 4. Kammer, 2012-06-27, 4 K 1646/11

4 K 1646/11Verwaltungsgericht / 4. Kammer27.06.2012

Regest

Zum Anspruch auf Namensänderung

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 4. Kammer — 4 K 1646/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-27

Aktenzeichen: 4 K 1646/11

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0627.4K1646.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Abs 1 NamÄndG AUT, § 11 Abs 3 NamÄndG AUT

Leitsatz

Zum Anspruch auf Namensänderung

Orientierungssatz

Mit dem Fortbestand des einmal geänderten Vornamens wird der Namensträger an der von ihm selbst bei der Antragstellung getroffenen Entscheidung festgehalten. Die rechtliche Ordnung der Namensänderung setzt voraus, dass der Wunsch, den Namen zu ändern, reiflich überlegt ist. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung können deshalb im Regelfall nicht die Grundlage eines erneuten Änderungsbegehrens bilden. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern.(Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt eine Änderung seines Vornamens.

2 Der Kläger wurde am 11. September 19... in Iran als iranischer Staatsangehöriger mit dem Namen „A“ geboren. Er erwarb am 25. November 2004 unter diesem Namen durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit unter gleichzeitiger Beibehaltung der iranischen Staatsangehörigkeit. Am 23. Dezember 2004 beantragte er den bisherigen Vornamen „A“ in die Vornamen „B“ zu ändern. Zur Begründung führte der Kläger folgendes an: „Größen Wunsch, als Deutsche müchte Ich Hier üblichen Vornahmen tragen. Für bessere Intiegration.“ Dem Antrag wurde seitens der Beklagten entsprochen; die Namensänderung der Vornamen in „B“ wurde am 30. Dezember 2004 wirksam.

3 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 beantragte der Kläger eine Namensänderung dahingehend, die Vornamen „B“ wieder in den ursprünglichen Vornamen „A“ zu ändern. Zur Begründung führte er aus, er verfüge neben der deutschen auch noch über die iranische Staatsangehörigkeit. Wenn er besuchsweise in den Iran reise, was relativ oft geschehe, nutze er seinen iranischen Pass, in dem er weiterhin als „A“ geführt werde. Den iranischen Behörden sei jedoch bekannt, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Er werde regelmäßig bei der Ein- und/oder Ausreise angehalten und peinlichen Verhören unterzogen, welche sich vordergründig immer auf den erworbenen Vornamen C beziehen. Er werde von den iranischen Behörden der Apostasie verdächtigt. Im Iran könne man sich die Hinzunahme des Namens C nur mit einem Übertritt zum christlichen Glauben erklären. Da Apostasie nach der Scharia mit dem Tode bedroht ist, befinde er sich bei Ein- und Ausreise jeweils in höchsten Ängsten. Hinzukomme, dass er nicht in Teheran bleibe, sondern auch in seine Heimatstadt Ahvaz reise und unterwegs weiteren Kontrollen ausgesetzt sei. Ihm sei der Name C völlig unwichtig und wolle ihn aufgeben. Er habe auch erhebliche Schwierigkeiten bei einer Einreise in die USA gehabt. Er habe fünf Stunden in Buffalo an der US-amerikansich/kanadischen Grenze als möglicher Terrorverdächtiger verbracht, weil man ihm unterstellt habe, er habe den Vornamen angenommen, um nicht als Iraner identifiziert werden zu können.

4 Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ablehnung des Antrags auf Vornamensänderung beabsichtigt sei und gab Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme.

5 Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 erklärte der Kläger, er könne dem Vorwurf der Apostasie nicht durch eine Bescheinigung der islamischen Gemeinde entgegentreten, da ein Kontakt zur islamischen Gemeinde in Hamburg nicht bestehe. Er bekenne sich zu keiner Religion, wolle aber die Behörden im Iran nicht auf diesen Umstand stoßen. Er sei bei der ersten Namensänderung im Jahr 2004 auch nicht darüber aufgeklärt worden, welche Schwierigkeiten der geänderte Name in seinem Heimatland verursachen könne.

6 Mit Bescheid vom 15. März 2011, zugegangen am 17. März 2011, lehnte die Beklagte den Antrag vom 27. Oktober 2010 ab. Es sei gängige Verwaltungspraxis, dass Eingebürgerte immer mündlich darauf hingewiesen werden, dass es durch die Namensänderung zu Unannehmlichkeiten im Heimatland kommen könne. Insbesondere bei Deutsch-Iranern werde darüber aufgeklärt, dass in Deutschland durchgeführte Namensänderungen im Iran oft nicht anerkannt werden würden. Der Kläger habe den (ersten) Antrag auf Namensänderung wohl informiert gestellt und somit mögliche Unannehmlichkeiten in seinem Heimatland in Kauf genommen. Die Unannehmlichkeiten bei der Einreise in den Iran zu Besuchszwecken seien vor diesem Hintergrund hinzunehmen. Auch das geschilderte Problem bei der Einreise in die USA liege im zumutbaren Rahmen und stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.

7 Mit Schreiben vom 18. April 2011, einem Montag, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 15. März 2011 Widerspruch ein.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie habe Ausnahmecharakter. Ein wichtiger Grund zur Namensänderung liege nicht vor. Der Kläger hätte etwaige auftretende Schwierigkeiten bei Reisen in den Iran bereits bei der Namenswahl bedenken müssen. Auswirkungen und Konsequenzen müssten vor einer Namensänderung bedacht werden und würden kein Grund für eine erneute Namensänderung darstellen.

9 Der Kläger hat am 19. Juli 2011 Klage erhoben. Er habe sich von der Namensänderung eine erleichterte Integration in die deutsche Gesellschaft versprochen. Die Integration sei aus seiner Sicht gelungen. Er habe nun allerdings mit seinem zusätzlich erworbenen Vornamen „C“ Probleme, die er bei der (ersten) Änderung des Vornamens nicht habe übersehen können. Es seien zum einen Probleme bei Verwandtenbesuche in den USA entstanden, da bereits bei der Visaerteilung durch den Namenszusatz der Eindruck entstanden sei, er wolle seine iranische Herkunft verschleiern. Zum anderen seien Probleme bei Besuchen in seinem Geburtsland entstanden, wo ihm Konversion im Hinblick auf den dort als christlich empfundenen Namen „C“ unterstellt worden sei.

10 Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Er habe 2009 vier Auslandsreisen unternommen, davon seien drei privater Natur gewesen, nämlich eine nach London und zwei in den Iran zu seiner betagten Mutter. Eine geschäftliche Auslandsreise sei nach Spanien erfolgt. Auch im Jahr 2010 habe er seine Mutter im Iran zweimal besucht. Außerdem habe er seine Schwester in Kanada besucht. Im Jahr 2011 habe er seine Mutter im Iran und seine Schwester in Kanada jeweils einmal besucht. Auch für das Jahr 2012 beabsichtige er zwei Reisen in den Iran zu seiner Mutter.

11 Der Kläger beantragt,

12 unter Aufhebung der Bescheide vom 15. März 2011 und vom 20. Juni 2011 die Beklagte zu verpflichten, den Vornamen des Klägers dahingehend abzuändern, dass der Namensteil „C“ entfällt.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide.

16 Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten zur ersten Namensänderung (Az.: NÄ 657/2004) und zum vorliegenden Verfahren (Az.: NÄ 194/2010) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat ferner den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 persönlich angehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (Bl. 22 d. A. und Bl. 34 d. A.) erklärt.

Entscheidungsgründe

I.

17 Im jeweiligen Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 3 VwGO.

II.

18 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Vornamens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19 1. Anspruchsgrundlage für die beantragte Vornamensänderung sind §§ 11, 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG). Nach § 1 NÄG kann ein Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NÄG finden die §§ 1 bis 3 auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Auch die Streichung eines von mehreren Vornamen ist eine Änderung im Sinne des § 11 NÄG (BVerwG, Beschl. v. 24.3.1981, StAZ 1984, 131).

20 Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962, BVerwGE 15, 207).Ein wichtiger Grund setzt zunächst voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse an der Namensänderung muss bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange, die sich aus der sozialen Ordnungsfunktion des Namens ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 24.4.1987, FamRZ 1987, 807; Urt. v. 5.9.1985, NJW 1986, 740).

21 Ob ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Namensänderung vorliegt, ist in erster Linie anhand der dafür gegebenen Begründung unter Beachtung der nach § 13 NÄG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (vom 11.8.1980, BAnz Nr. 153 a vom 20.8.1980, in der Fassung der Änderung vom 18.4.1986 (NamÄndVwV), BAnz Nr. 78 vom 25.4.1986) zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1962, BVerwGE 15, 207; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, FamRZ 2011, 736). Danach ist davon auszugehen, dass das Namensänderungsgesetz von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens ausgeht, von dem nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Denn der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht (BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987, NJW 1987, 2454). Die NamÄndVwV enthält für die Änderung von Vornamen (Zweiter Teil, Nrn. 60 bis 68) keine Darstellung typischer Fallgruppen, wie sie in Nrn. 34 bis 50 für die Änderung des Familiennamens beschrieben sind.

22 Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von derjenigen eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, Urt. v. 26.3.2003, FamRZ 2003, 1553; Beschl. v. 1.2.1989, NJW-RR 1989, 771; Beschl. v. 24.3.1981, StAZ 1984, 131; vgl. auch Nr. 62 Satz 2 NamÄndVwV, wonach die in den Nrn. 28 bis 32 gegebenen allgemeinen Hinweise für die Feststellung eines wichtigen Grundes zur Namensänderung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar sind, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist).

23 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange, dass ein Überwiegen der für die Änderung sprechenden Interessen des Klägers nicht besteht. Dazu im Einzelnen:

24 a) Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung von erheblichem Gewicht nicht geltend gemacht.

25 aa) Der Kläger legt nicht dar, dass ihm im Bundesgebiet durch die Beibehaltung seines Namens Probleme erwachsen. Er will auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland ersichtlich beibehalten. Den Vornamen "C" hatte er bis zum Änderungsantrag bereits fast sechs Jahre getragen. In der Bundesrepublik Deutschland entstehen dem Kläger wegen seines Vornamens weder von staatlicher noch von privater Seite Nachteile. Die Gefahr, in den Verdacht eines Abfalls vom islamischen Glauben zu geraten und deshalb Repressalien ausgesetzt zu sein, macht der Kläger allein für den Fall der Einreise in ein Land mit strenggläubiger muslimischer Bevölkerung wie den Iran geltend.

26 bb) Auch die vorgetragenen Nachteile bei der Ein- und Ausreise in den Iran und während des Aufenthalts stellen keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Insofern ist schon fraglich, ob Nachteile, die sich auf eine Situation im Iran beziehen, einen Grund für eine Namensänderung nach deutschem Recht darstellen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese zu berücksichtigen sind, kann das Gericht in den vorgetragenen Problemen bei der Ein- und Ausreise in den Iran keinen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG erkennen, wie sich aus Folgendem ergibt:

27 Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Probleme, die bei der Ein- bzw. Ausreise mit den iranischen Behörden entstehen, einen Religionsbezug haben und dem Kläger wegen des Verdachts der Apostasie Gefahr droht. Hiergegen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Probleme - nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bei sämtlichen Reisen in den Iran aufgetreten sind, er aber jedes Mal – wenn auch erst nach längeren Verhandlungen mit den iranischen Behörden - weiter reisen durfte. Die Probleme dürften vielmehr zum einen darauf beruhen, dass iranische Sicherheitsbehörden generell Reisende, die neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen, vermehrt nach Einreise über den Grund ihres Auslandsaufenthaltes verhören (vgl. Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zum Iran, Stand: 27.6.2012, abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicher heit.html). Zum anderen dürften die Probleme darauf beruhen, dass in dem deutschen und dem iranischen Pass des Klägers unterschiedliche Vornamen aufgeführt sind, er jedoch bei seinen Reisen in und aus den Iran jeweils beide Pässe vorgezeigt hat, um sein Aufenthaltsrecht in den jeweiligen Ländern nachzuweisen. Die Namensdiskrepanz in den beiden Pässen dürfte (verständlicherweise) zu Nachfragen seitens der iranischen Behörden – und auch der tadschikistanischen Behörden bei der vom Kläger geschilderten Einreise nach Tadschikistan - geführt haben. Hieraus kann jedoch ein wichtiger Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht gefolgert werden. Der Kläger kann die sich aus der Namensdiskrepanz resultierenden Schwierigkeiten dadurch vermeiden, indem er künftig ausschließlich mit seinem iranischen Pass in den Iran ein- und ausreist. Das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Problem, dass er den iranischen Behörden bzw. der Fluggesellschaft seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland darlegen müsse, kann der Kläger dadurch lösen, indem er sich in seinen iranischen Reisepass eine Bestätigung der Beklagten eintragen lässt, dass er in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, besteht die Möglichkeit, eine solche Eintragung in der Abteilung für Pass- und Namensrecht der Beklagten vornehmen zu lassen. Diese Möglichkeit wurde insbesondere für deutsch-iranische Staatsangehörige geschaffen, um ihnen zu ermöglichen, nur mit dem iranischen Pass zu reisen. Nach einer solchen Eintragung dürfte es dem Kläger möglich sein, nur mit seinem iranischen Pass in den Iran ein- und auszureisen, so dass es nicht mehr zu den geschilderten Problemen kommen dürfte. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

28 Doch selbst wenn die iranischen Behörden Kenntnis von seinem westlichen Vornamen erhalten würden – beispielsweise weil der Kläger bereits bei den iranischen Behörden entsprechend registriert ist -, ist eine drohende Lebensgefahr, welche einen wichtigen Grund begründen könnte, nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass der Kläger seit der Namensänderung Ende 2004 eine Vielzahl von Reisen in den Iran unternommen hat, er jedoch nach den Kontrollen letztendlich immer weiterreisen durfte. Zudem untersteht der Kläger als deutscher Staatsangehöriger dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Pass würde im Zweifel diesen Status bei der Einreise dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.7.1994, StAZ 1996, 180).

29 cc) Auch die vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Einreise in die USA können einen wichtigen Grund im Sinne des NamÄndG nicht begründen. Dabei ist bereits nicht ersichtlich, warum die Hinzunahme des Vornamens „C“ einen erhöhten Terrorverdacht bei den US-Behörden hervorrufen sollte, denn der Kläger hat seinem ursprünglich rein muslimischen Namen lediglich einen westlichen Namen „beigefügt“ und nicht vollständig ersetzt. Von einer „Verschleierung“ seiner islamischen Herkunft kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden und es ist fernliegend, dass die US-Behörden von einer solchen Intention ausgehen würden. Sollte es dennoch - wie vom Kläger vorgetragen - zu einer Inhaftierung aufgrund eines derartigen Verdachts gekommen sein, dürfte es sich dabei um einen Ausnahmefall gehandelt haben, der einen wichtigen Grund im Sinne von §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG nicht begründen kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die USA nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ihre Einreisebestimmungen erheblich verschärft haben, mit der Folge, dass Personen islamischer Herkunft allgemein verschärften Kontrollen unterzogen werden. Die begehrte Namensänderung würde dem Kläger somit keine Vorteile bringen.

30 b) Ist ein gewichtiges Interesse des Klägers an der Änderung seines Vornamens nicht festzustellen, ist das öffentliche Interesse an der Kontinuität der Namensführung höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an der Namensänderung.

31 Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht. Auch dem Personenstandsrecht ist in Bezug auf den Vornamen ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (BVerwG, Urt. v. 26.3.2003, FamRZ 2003, 1553; BGH, Urt. v. 4.2.1959, BGHZ 29, 256). Das Interesse an der Namenskontinuität ist dabei in besonderer Weise berührt, wenn die nochmalige Änderung eines bereits geänderten Vornamens begehrt wird (OVG Hamburg, Urt. v. 11.7.1994, StAZ 1996, 180; VGH München, Beschl. v. 2.8.1988, StAZ 1988, 358). Mit dem Fortbestand des einmal geänderten Vornamens wird der Namensträger an der von ihm selbst bei der Antragstellung getroffenen Entscheidung festgehalten. Die rechtliche Ordnung der Namensänderung setzt voraus, dass der Wunsch, den Namen zu ändern, reiflich überlegt ist. Die absehbaren Folgen einer Namensänderung können deshalb im Regelfall nicht die Grundlage eines erneuten Änderungsbegehrens bilden (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern.

32 Die Nachteile, die der Kläger nunmehr als Folge der Änderung seines Vornamens geltend macht, waren - sollten sie tatsächlich bestehen - von Beginn an absehbar. Dem im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2004 bereits 35-jährigen Kläger hätte – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Kläger gesondert über diesen Umstand aufgeklärt hat - bewusst sein müssen, dass der Vorname „C" bei Aufenthalten in seinem Geburtsland Anstoß erregen könnte. Gleichwohl hat sich der Kläger für die Hinzunahme eines in Deutschland gebräuchlichen Vornamens entschieden, um seine Integration in die hiesigen Verhältnisse weiter voranzutreiben. Die vom Kläger geschilderten Unannehmlichkeiten, die mit seinem hinzugenommenen Vornamen „C“ bei Auslandsreisen einhergehen, sind vor diesem Hintergrund vom Kläger hinzunehmen.

III.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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