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24 Ca 229/10•ArbG Hamburg 24. Kammer, 2011-04-13, 24 Ca 229/10
24 Ca 229/10Arbeitsgericht / Chamber 2413.04.2011
1. Soweit eine Dienstvereinbarung zur Einführung eines Flottenmanagements mittels GPS vorliegt, kann die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, sei es Datenerhebung oder sei es Datenspeicherung, im Rahmen von § 28 Abs 2 HmbDSG (juris: DSG HA) unterstellt werden.(Rn.34) 2. Die Ortung eines Einsatzfahrzeugs mittels GPS während der Pausenzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 24 Ca 229/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:0413.24CA229.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 83 PersVG HA 1979, § 5 Abs 1 DSG HA, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 DSG HA ... mehr
Rechtskraft: ja
Soweit eine Dienstvereinbarung zur Einführung eines Flottenmanagements mittels GPS vorliegt, kann die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, sei es Datenerhebung oder sei es Datenspeicherung, im Rahmen von § 28 Abs 2 HmbDSG (juris: DSG HA) unterstellt werden.(Rn.34)
Die Ortung eines Einsatzfahrzeugs mittels GPS während der Pausenzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.48)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte persönliche Daten des Klägers mittels GPS Ortung erheben und speichern darf.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1985 beschäftigt, seit dem 15.2.1999 bei der Autobahnmeisterei des L. S., B. und G.. Seine Aufgabe besteht u.a. darin, Einsatzfahrzeuge im Winterstreudienst zu führen. Dafür wird er mittels Dienstplänen eingesetzt.
3 Bei der Beklagten ist gemäß dem HmbPersVG ein Personalrat gewählt. Am 27.3.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Dienstvereinbarung gemäß § 83 HmbPersVG zur „Einführung und Anwendung des Flottenmanagements (Digitaler Bündelfunk und GPS - Global Positioning System) im Straßendienst des L. S., B. und G.“(vgl. Anlage K1, Bl. 14 ff d.A.).
4 Diese sieht u.a. folgende Regelungen vor
5 „§ 3 Zielsetzung
6 Der Einsatz des Flottenmanagements dient der Erkennung der Position der Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes für organisatorische Zwecke im Winterdienst und bei Ereignissen (Unfälle usw.), sowie zur Verbesserung der Dispositionsmöglichkeiten.
7 § 4 Leistungs- und Verhaltenskontrolle
8 Über das Flottenmanagement finden keine personenbezogenen Verhaltens- und Leistungskontrollen statt. Insbesondere findet kein Abgleich zwischen den gespeicherten Daten und den Fahrtenbüchern statt.
9 § 5 Datenerfassung und Dokumentation
10 Der Nutzer des Flottenmanagements (Leiter/in der AM/TBZ, der/die Verwaltungsangestellte, der/die Abteilungsleiter/in, der/die Einsatzleiter/in sowie der/die jeweilige Vertreter/in) kann die aktuellen Zustände (insbesondere geografische Position und Uhrzeit des Datensatzes) und die gespeicherten Daten einsehen. Die Daten des Flottenmanagements werden 3 Monate im System gespeichert. Danach erfolgt eine externe Datensicherung, die Daten werden ein Jahr lang unter Einhaltung des Datenschutzes auf externen Datenträgern aufbewahrt…“
11 In der Folge wurden alle Einsatzfahrzeuge mit GPS ausgestattet, auch das vom Kläger geführte Fahrzeug. Damit ist die online übertragene Standortbestimmung des Fahrzeugs ermöglicht. Die Beklagte kann über die Dienstpläne feststellen, welcher Fahrer im Dienst ist. Die Fahrzeuge sind den Fahrern fest zugeordnet. Exemplarisch wird auf Anlage K12, Bl. 61 f d.A. verwiesen. Es besteht eine Anweisung, das GPS während der Einsatzzeit stets eingeschaltet zu lassen. Das gilt ausdrücklich auch für die Pausenzeiten.
12 Ob vor Einführung eine Risikoanalyse gemäß § 8 HmbDSG erforderlich war und auch vor Einführung erstellt worden war, ist streitig. Eine solche liegt jedenfalls jetzt mit Stand 13.1.2011 vor (vgl. Anlage Bl. 96 ff d.A.) und ist vom Datenschutzbeauftragten nicht beanstandet. Ebenso liegt eine aktuelle Verfahrensbeschreibung gemäß § 9 HmbDSG, zuletzt aktualisiert am 23.4.2011 vor (vgl. Anlage, Bl 104 f d.A.).
13 Der Kläger trägt vor:
14 er werde durch die von der Beklagten praktizierte Datenerhebung und Speicherung in seinen Rechten verletzt. Weder sei die Erhebung und Speicherung erlaubt, noch habe er eingewilligt. Die Verarbeitung der Daten sei an den Regelungen im kommenden Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz zu messen und genüge insoweit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Weder sei eine Ortung durch GPS überhaupt erforderlich, weil Funkkontakt ausreichend sei, noch sei die Datenspeicherung und weitere Aufbewahrung der Daten für einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten erforderlich. Jedenfalls aber gelte dies während seiner Pausenzeiten, wenn er nicht im Dienst sei. Er werde unzulässig überwacht.
15 Die Einführung des GPS gestützten Flottenmanagements sei schon wegen gravierender Verfahrensfehler unwirksam. Denn es habe vor Einführung weder eine vom Datenschutzbeauftragten genehmigte Risikoanalyse noch eine Verfahrensbeschreibung vorgelegen.
16 Der Kläger beantragt,
17 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mittels GPS Ortung laufend persönlichen Daten des Klägers zu erheben, diese drei Monate im System zu speichern und ein Jahr lang auf externen Datenträgern aufzubewahren,
18 hilfsweise ,
19 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mittels GPS Ortung persönliche Daten des Klägers während seiner Pausenzeiten zu erheben, diese drei Monate im System zu speichern und ein Jahr lang auf externen Datenträgern aufzubewahren.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Die Beklagte trägt vor:
23 weder überwache Sie den Kläger, noch sei dies ihre Intention. Es gehe ausschließlich darum, eine Standortbestimmung der Einsatzfahrzeuge mittels GPS zu ermöglichen, um z.B. bei Blitzeisbildung oder Unfällen bestmöglich reagieren und steuern zu können. Dies tue sie auf der Basis einer rechtswirksamen Dienstvereinbarung.
24 Die Speicherung der Daten ermögliche ihr die Einsatzplananalyse im Interesse künftiger Verbesserung der Einsatzplanung. Außerdem verbessere dies die Beweislage bei Inanspruchnahme durch Dritte wegen behaupteter Schadensverursachung durch Einsatzfahrzeuge.
25 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26 Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Die Kammer kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt feststellen, dass es der Beklagten in Gänze (1.) oder aber jedenfalls während der Pausenzeiten des Klägers (2.) verboten ist, mittels GPS Ortung laufend persönlichen Daten des Klägers zu erheben, diese drei Monate im System zu speichern und ein Jahr lang auf externen Datenträgern aufzubewahren.
27 1. Ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 5 HmbDSG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht begründet.
28 a) Die Rechte des Klägers sowie die Pflichten der Beklagten bestimmen sich ausschließlich nach den Regelungen des geltenden Rechts. Möglicherweise künftig geltendes Recht, namentlich das im Gesetzgebungsverfahren befindliche künftige Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz ist nicht heranzuziehen. Prüfungsmaßstab sind daher zunächst die Regelungen des HmbDSG.
29 Danach gilt Folgendes.
30 Es handelt sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Abs. 1, HmbDSG. Denn mittel GPS in Abgleich mit den Einsatzplänen ist für die Beklagte nicht nur die Ortung der Einsatzfahrzeuge sondern auch die Ortung des Klägers möglich. Es handelt sich demzufolge um Einzelangaben über sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren natürlichen Person, nämlich den jeweiligen Aufenthaltsort des Klägers.
31 Die Verarbeitung dieser Daten, wobei Verarbeitung gemäß § 4 HmbDSG gesetzlich definiert ist als u.a. die Erhebung von Daten (Abs. 2 Ziffer 1) und die Speicherung von Daten (Abs. 2 Ziffer 2), ist nur zulässig, wenn das Gesetz diese erlaubt, § 5 Abs. 1. HmbDSG. Im vorliegenden Fall bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen gemäß § 12 ff HmbDSG, sondern die gesetzlichen Sonderregelungen gemäß § 28 Abs. 1 HmbDSG für die Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen sind einschlägig. Danach dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn u.a. eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.
32 Eine Dienstvereinbarung zur Einführung eines Flottenmanagements mittels GPS ist am 27.3.2008 geschlossen worden (vgl. Anlage K1, Bl. 14 ff d.A.). Diese erlaubt die Verarbeitung der hier streitigen Daten.
33 Sowohl das in § 3 definierte Regelungsziel ist legitim, als auch sind die Arbeitnehmerrechte gewahrt, indem § 4 ausdrücklich regelt, dass keine personenbezogenen Verhaltens- und Leistungskontrollen stattfinden. Die Rechte der Betroffenen gemäß § 6 HmbDSG bleiben unberührt.
34 Nur wenn eine Dienstvereinbarung nicht abgeschlossen wäre, gelten die allgemeinen Regeln gemäß den Absätzen § 28 Abs. 2 ff HmbDSG. Das Gericht ist daher daran gehindert, im Rahmen von § 28 Abs. 2 HmbDSG die Erforderlichkeit der GPS Überwachung zu überprüfen. Denn das Gesetz unterstellt erkennbar, dass durch die kollektive Beteiligung die Erforderlichkeit für die Datenverarbeitung, sei es Datenerhebung oder sei es Datenspeicherung, zu unterstellen ist.
35 b) Die Regelungen der Dienstvereinbarung zur Datenerhebung und Datenspeicherung verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht.
36 Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BAG 26.8.2008, 1 ABR 16/07, AP Nr. 54 zu § 75 BetrVG 1972). Arbeitgeber und Personalrat haben die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben daher insbesondere das in Art 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten, was in § 77 HmbPersVG seinen Ausdruck findet. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, was unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung des besonderen Schutzes bedarf.
37 Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt, dass die von Arbeitgeber und Personalrat getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Zweck gefördert werden kann, wobei ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Auch insoweit darf in einer Dienstvereinbarung ein gewisser Beurteilungsspielraum genutzt werden. Angemessen ist eine Regelung, wenn sie als im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint. Um das festzustellen, bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe. Dafür kommt es auf die Gesamtumstände an. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt u.a. davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden.
38 Danach ergibt sich hier Folgendes.
39 aa) Erklärter Zweck der Datenerhebung durch den Einsatz von GPS ist die Verbesserung der Dispositionsmöglichkeit im Interesse einer jederzeitigen Ortung und Erreichbarkeit der Einsatzfahrzeuge, um bei Gefahrenlage im Winterdienst (z.B Blitzeis) oder bei Unfällen u.a. auch im Interesse der Allgemeinheit schnellstmöglich durch die Einsatzleitung reagieren zu können.
40 Unter Berücksichtigung dieses Zwecks und dieser Interessen ist die Datenerhebung mittels GPS geeignet, erforderlich und angemessen.
41 Dass GPS ein geeignetes System ist, steht außer Frage. Arbeitgeber und Personalrat durften die Nutzung auch für erforderlich halten, weil die online Ortung aller im Einsatz befindlichen Einsatzfahrzeuge erkennbare Vorteile gegenüber Funkverkehr hat, insbesondere auch für den Laien erkennbar schneller sein dürfte.
42 Die Datenerhebung hält auch einer Angemessenheitsprüfung stand. Anders als z.B. bei einer Videoüberwachung ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gering. Die Beklagte kann lediglich ermitteln, wo er sich mit seinem Fahrzeug gerade befindet, noch nicht einmal feststellen, was er gerade tut. Dies ist nicht geeignet, einen erhöhten Überwachungs- und Anpassungsdruck auszulösen.
43 bb) Auch die Speicherungsdauer der erhobenen Daten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
44 Angesichts des legitimen Interesses der Beklagten, die gewonnenen Daten zur Optimierung ihrer Einsatzpläne zu nutzen, ist auch insoweit festzustellen, dass die Speicherung für maximal 1 Jahr geeignet ist, diesem Interesse gerecht zu werden, was Arbeitgeber und Personalrat für erforderlich ansehen durften. Dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gerade durch die Dauer der Speicherung nachhaltig berührt sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
45 c) Der Beklagten ist die Datenverarbeitung schließlich auch nicht deshalb untersagt, weil vor Einführung gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen worden ist. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte es versäumt habe, vor Einführung eine Risikoanalyse zu erheben und eine Verfahrensbeschreibung zu erstellen. Ob dies der Fall ist, musste nicht weiter aufgeklärt werden, desgleichen kann offen bleiben, ob und welche rechtlichen Konsequenzen aus einem derartigen Versäumnis resultieren. Denn unstreitig liegt eine vom Datenschutzbeauftragten nicht beanstandete Risikoanalyse gemäß § 8 Abs. 4 HmbDSG (vgl. Anlage, Bl. 96 ff d.A.) zum jetzigen Zeitpunkt ebenso vor wie eine aktuelle Verfahrensbeschreibung gemäß § 9 Abs. 3 HmbDSG (vgl. Anlage Bl. 104 f d.A.). Mögliche Versäumnisse sind geheilt, stehen einer Anwendung des Systems jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen.
46 2. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag nicht erfolgreich.
47 a) Die GPS Ortung während der Pausenzeit ist durch die Dienstvereinbarung nicht ausgeschlossen. Sie entspricht vielmehr der unter § 3 geregelten Zielsetzung, nämlich die Position der Fahrzeuge während der Einsatzzeit zu erkennen. Das Fahrzeug ist auch dann im Einsatz, wenn der eingesetzte Fahrer Pause hat.
48 b) Die Ortung mittels GPS während der Pausenzeit verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist nicht unverhältnismäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht.
49 Bei Anlegung der oben dargelegten Grundsätze gilt auch insoweit, dass die Datenerhebung mittels GPS und deren Speicherung geeignet, erforderlich und angemessen sind. Der Kläger verkennt, dass das ihm zur Dienstausübung anvertraute Fahrzeug auch während seiner Pausenzeit sich zum einen in Ansehung der Dispositionsmöglichkeit durch die Beklagte weiterhin im Einsatz befindet, zum anderen unter seiner Obhut verbleibt. In Hinblick auf die insoweit übertragenen Pflichten handelt es sich auch für den Kläger nicht um Freizeit sondern um Einsatzzeit.
50 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
51 Der Streitwert für das Urteil ist gemäß §§ 3 ff ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt und mit einem Monatsverdienst bewertet worden.
52 Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) gegeben ist, da die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
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