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4 K 147/11•FG Hamburg 4. Senat, 2013-08-16, 4 K 147/11
4 K 147/11Steuergericht / 4. Abteilung16.08.2013
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: War eine Ware im Jahr 2005 als Färbemittel oder Farbstoff in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz besteht, die zwar eine gewisse - jedenfalls auf textile Stoffe nicht beständige - färbende Wirkung haben kann, bei der einzureihenden Ware jedoch dazu dient, Informationen über in einer Untersuchungslösung (vorbehandeltes Blut) enthaltene Partikel (weiße Blutkörperchen) dadurch zu erhalten, dass die Substanz im Wege der ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile der Partikel (Nukleinsäuren) molekulare Strukturen bildet, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht bestimmter Wellenlänge für eine begrenzte Zeit fluorochrom werden und dieser Zustand und sein Ausmaß mit einer speziellen Photozelle gemessen wird? (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2013-08-16
Aktenzeichen: 4 K 147/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0816.4K147.11.0A
Dokumenttyp: EuGH-Vorlage
Normen: Pos 3212 UPos 9090 KN, Pos 3204 KN, Pos 3822 KN
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: War eine Ware im Jahr 2005 als Färbemittel oder Farbstoff in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz besteht, die zwar eine gewisse - jedenfalls auf textile Stoffe nicht beständige - färbende Wirkung haben kann, bei der einzureihenden Ware jedoch dazu dient, Informationen über in einer Untersuchungslösung (vorbehandeltes Blut) enthaltene Partikel (weiße Blutkörperchen) dadurch zu erhalten, dass die Substanz im Wege der ionischen Anlagerung an definierte Bestandteile der Partikel (Nukleinsäuren) molekulare Strukturen bildet, die bei Bestrahlung mit einem Laserlicht bestimmter Wellenlänge für eine begrenzte Zeit fluorochrom werden und dieser Zustand und sein Ausmaß mit einer speziellen Photozelle gemessen wird? (Rn.30)
Az. beim EuGH: C-480/13
Verfahrensgang
nachgehend EuGH, 17. Juli 2014, C-480/13, Urteil
1 (Überlassen von Datev)
I.
2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ware mit der Handelsbezeichnung "A" im Jahr 2005 vorrangig als "Färbemittel für den Laborgebrauch" in die Pos. 3212 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Zollsatz von 6,5 % einzureihen war.
3 1. Die Ware ist eine für den Einzelverkauf aufgemachte bläulich-transparente Flüssigkeit (im Folgenden: die zu tarifierende Flüssigkeit), die zu 96,9 % bzw. 3 % aus den Lösungsmitteln Ethylenglykol bzw. Methanol besteht und zu 0,002 % aus einer synthetischen, organischen Substanz, die chemisch den Polymethinen angehört und innerhalb der Polymethine zu den Cyaninen zählt (im Folgenden Polymethin). Die Ware ist chemisch ein organisches Erzeugnis.
4 Die zu tarifierende Flüssigkeit wird bestimmungsgemäß zur Untersuchung von weißen Blutkörperchen (Leukozyten) eingesetzt. Vor dem Einsatz der zu tarifierenden Flüssigkeit ist das zu untersuchende Blut unter Einsatz eines anderen Mittels so aufzubereiten, dass die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) aufgelöst und die Zellmembranen der Leukozyten perforiert werden. Wird die zu tarifierende Flüssigkeit zugegeben, so kommt es zu einer ionischen Anlagerung des Polymethins an die in den perforierten Leukozyten enthaltenen Nukleinsäuren. Bei Bestrahlung der aus dem Polymethin der Ware und den Nukleinsäuren entstehenden Moleküle mit Laserlicht einer bestimmten Wellenlänge (633 nm) wird die Lichtenergie absorbiert und sogleich als Licht mit einer etwas längeren Wellenlänge abgestrahlt (ca. 660 nm). Diese als Fluoreszenz bezeichnete spontane Emission von Licht beim Übergang eines angeregten Systems in einen Zustand niedrigerer Energie ist - neben der Phosphoreszenz - eine Form der Lumineszenz ("kaltes Leuchten"), die nach dem Ende der Bestrahlung in kürzester Zeit abklingt.
5 In der Anwendungspraxis wird das im Wege der Fluoreszenz abgestrahlte Licht in einem Analysegerät durch optische Detektoren gemessen und ausgewertet und elektronisch auf einem Monitor dargestellt. Durch entsprechende Einstellung des dabei verwendeten EDV-Programms kann der Nutzer den Messwerten für die Darstellung auf dem Monitor Farben zuweisen, die unabhängig von Eigenfarben der Substanzen sind.
6 In einer Publikation der Klägerin heißt es zur Funktionsweise u. a. wie folgt:
7 "...A ist ein Polymethin-Fluoreszenzfarbstoff, der Nukleinsäuren im Kern und Zytoplasma der Leukozyten anfärbt, wodurch Rückschlüsse auf die Zellaktivität und den Reifegrad möglich sind. ..."
8 Zu einer Anhaftung von Farbpartikeln oder zu einer sichtbaren Verfärbung der Prüflösung kommt es bei der beschriebenen Anwendung nicht.
9 2. Die streitgegenständliche Ware wurde von der Klägerin am 01.07.2005 und am 04.07.2005 jeweils unter Angabe der Codenummer 3822 0000 00 0 - Zollsatz 0 % - angemeldet und sodann in den freien Verkehr überführt.
10 Der Beklagte erließ am 18.06.2007 einen Nacherhebungsbescheid in Bezug auf verschiedene Waren; im Hinblick auf die streitgegenständliche Ware "A", weil sie nach Auffassung des Beklagten in die Codenummer 3926 9099 90 0 - Zollsatz 6,5 % - einzureihen sei.
11 Die Klägerin legte Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.01.2009 als unbegründet zurückwies.
12 Die Klägerin hat am 10.02.2009 Klage erhoben.
13 Auf Antrag vom 27.05.2009 erhielt die Klägerin von den niederländischen Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), in der die streitgegenständliche Ware antragsgemäß in die Pos. 3822 KN eingereiht wurde.
14 Am 12.08.2009 wurde die "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12.08.2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur" (im Folgenden: Einreihungsverordnung, ABl EU Nr. L 211/9, Gerichtsakte Bl. 90 f.) erlassen. Die Einreihungsverordnung bestimmt, dass die Ware mit der Bezeichnung
15 "Blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff) verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol. Zusammensetzung (GHT): Ethylenglycol 96,9 %, Methanol 3,0 %, Polymethin-Farbstoff 0,002 %. Das Erzeugnis soll in automatischen Blutanalysegeräten verwendet werden. Es wird zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung verwendet. Die Ware ist als etikettiertes Kleingebinde für den Laborgebrauch aufgemacht."
16 in den KN-Code 3212 90 00 eingereiht wird.
17 Die niederländische Zollbehörde hat daraufhin die von ihr erteilte vZTA aufgehoben.
18 3. Die Klägerin meint, die Einreihungsverordnung beantworte die Streitfrage nicht, denn sie gelte nicht rückwirkend für den streitgegenständlichen Einfuhrfall. Die Verordnung sei zudem nicht klarstellender Natur, denn die in ihr beschriebene Ware sei ohne diese Verordnung nicht in Pos. 3212 9000 KN einzureihen. Erst durch die - in ihrer Begründung zudem widersprüchliche - Einreihungsverordnung werde die Positionsbeschreibung der Pos. 3212 9000 KN auf die beschriebene Ware erweitert. Deshalb könne der Einreihungsverordnung keine Indizwirkung für eine für die Zeit vor ihrem Erlass vorzunehmende Einreihung zukommen.
19 Im Übrigen stehe auch nicht fest, dass die Warenbeschreibung der Einreihungsverordnung überhaupt auf die streitgegenständliche Ware ziele. Anders als in der Warenbeschreibung der Einreihungsverordnung und in ihrer Begründung ausgeführt, enthalte die streitgegenständliche Ware keinen blauen Polymethin-Farbstoff, denn das in ihr enthaltene Polymethin sei - anders viele andere Substanzen aus der Gruppe der Polymethine - kein Farbstoff und auch kein Farbmittel. Dass das in der zu tarifierenden Flüssigkeit enthaltene Polymethin eine leicht bläuliche Eigenfarbe habe, mache es nicht ohne weiteres zum Farbmittel. Das Diagnoseverfahren, für das die Ware verwendet werde, basiere nicht auf einer Färbewirkung und auch nicht auf einer fluoreszierenden Wirkung des in der streitgegenständlichen Ware enthaltenen Polymethins. Vielmehr diene das Polymethin allein dazu, die Nukleinsäure in den zu untersuchenden Leukozyten mittels Ionentransfers zu markieren, um dann die fluoreszierende Wirkung zu messen. Erst der so entstehende Polymethin-Nukleinsäure-Komplex habe die konkret zu messende fluoreszierende Wirkung. Für das bloße Auge sei keinerlei Änderung der Prüfungslösung festzustellen, sie bleibe unverändert blutrot. Ohnehin seien die Fluoreszenzsignale erst nach etlichen Filtrationsschritten durch einen speziellen Fluoreszenzdetektor mit einer entsprechenden elektronischen Verstärkung messbar.
20 Wenn in dem zitierten Firmenprospekt die Formulierung "anfärben" verwendet werde, so handele es sich dabei keineswegs um eine konkrete chemische Vorgangsbeschreibung, sondern sie sei lediglich in einem übertragenen Sinne als eine sinnbildhafte Analogie zu überkommenden Methoden der Untersuchung von Blut zu verstehen. Soweit nach dem weiteren Text des Prospektes von verschiedenen Farben der Blutbestandteile die Rede sei, handele es sich nicht um das Ergebnis eines Einfärbeprozesses, sondern um lediglich am Monitor sichtbare, virtuelle, fiktive Farben, die in dem Anwenderprogramm für bestimmte einzelne Messergebnisse hinterlegt seien. Keine dieser Farben sei nach Zugabe der streitgegenständlichen Ware zur Blutprobe real existent.
21 Die Klägerin beantragt,
22 den Einfuhrabgabenbescheid vom 18.06.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.01.2009 insoweit aufzuheben, als auf den Import von "A" 6,5 % Zoll-Euro nacherhoben wurde.
23 Der Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Der Beklagte meint, die streitgegenständliche Ware entspreche der Warenbeschreibung in der Einreihungsverordnung. Die Einreihungsverordnung sei lediglich klarstellender Natur und könne daher auch für Einfuhrvorgänge herangezogen werden, die zeitlich vor ihrem Erlass stattgefunden hätten.
26 Bei der Ware handele es sich um eine Mischung eines Farbmittels mit Verdünnungsmitteln und damit um ein (in Packungen für den Einzelverkauf aufgemachtes) Färbemittel, das als Spezialfärbemittel in Laboratorien eingesetzt werde und der Pos. 3212 KN unterfalle, wo es in die Unterposition 3212 9090 00 0 einzureihen sei.
27 Zum einen gehöre das in der zu tarifierende Flüssigkeit enthaltene Polymethin zur Gruppe der Polymethine und sei daher wie diese per se ein Farbmittel.
28 Zum anderen seien auch Fluoreszenzfarben von Kapitel 32 KN erfasst. Die Wirkweise des in der zu tarifierenden Flüssigkeit enthaltenen Polymethins sei typisch für die Fluoreszenzfarbstoffe: Das an die Nukleinsäure angelagerte Polymethin absorbiere bei Bestrahlung mit bestimmtem Laserlicht dessen Lichtenergie und gebe sie als Licht längerer Wellenlänge wieder ab. Für die Einreihung sei es unerheblich, ob die hervorgerufene Farbveränderung mit dem bloßen Auge erkennbar sei.
29 4.Der ersuchende Senat hat zur streitgegenständlichen Flüssigkeit aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 28.02.2013 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat untersucht, ob mit der Flüssigkeit ein textiler Faserstoff eingefärbt werden kann. Als Ergebnis seines Praxisversuchs hat der Sachverständige festgehalten, dass der Faserstoff eine Blaufärbung angenommen habe. Es handele sich um eine ca. 0,17 %ige Färbung. Die erreichte Farbtiefe liege fast im normalen Bereich. Im Vergleich zu klassischen blauen basischen Farbstoffen sei sie ca. 50 % schwächer. Die Färbung sei nicht permanent, bei einer Überprüfung der Waschechtheit falle der Farbstoff vom Gewebe. Zur Erklärung des Versuchsergebnisses hat der Sachverständige ausgeführt, die anfängliche Färbung komme durch Ausbildung adsorptiver Wechselwirkungen zu Stande. Soweit sich möglicherweise "Van de Waals"- oder Ionenbindungen bildeten, seien diese nicht ausreichend stark, um eine permanente Färbung zu bewirken.
II.
30 Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor. Denn die rechtliche Würdigung des Falles ist unionsrechtlich zweifelhaft:
31 1. Unionsrechtlicher Rahmen
32 Im Streitfall entscheidend ist die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09.2004 geänderten Fassung (Kombinierte Nomenklatur - KN).
33 a. Anmerkung 3 zu Kapitel 32 (HS) lautet:
34 "Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212), noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215".
35 b. Pos. 3212 KN hat in seiner dritten Alternative den Wortlaut "Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf".
36 Die Unterposition 3212 90 90 KN lautet:
37 "Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf".
38 Der Zollsatz für Waren der Codenummer 3212 90 90 00 0 betrug im Streitjahr 6,5 %.
39 Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Pos. 3212 Rz. 10.0 lauten hierzu:
40 "Färbemittel sind Erzeugnisse, die "keinen Film bilden" und im Allgemeinen aus Mischungen von Farbmitteln, insbesondere mit inerten Verdünnungsmitteln, grenzflächenaktiven Stoffen, die das Eindringen und Haften des Farbstoffes erleichtern, und zuweilen Beizmitteln bestehen."
41 c. Pos. 3204 KN lautet:
42 "Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich"
43 In den Erl. 3204 (HS) Rz. 34.0 bis 36.0 heißt es:
44 "Organische Luminophore sind synthetische Erzeugnisse, die unter Einwirkung von Lichtstrahlen aufleuchten oder, genauer gesagt, fluoreszieren. Einige von ihnen haben gleichzeitig den Charakter von Farbmitteln. Als Beispiel dieser Luminophore ist die feste Lösung des Rhodamins B in Kunststoff zu nennen, die rot fluoresziert und meist pulverförmig ist. Die Mehrzahl der organischen Luminophore (z. B. ...) sind dagegen selbst keine Farbmittel. Sie werden in Mischungen mit Farbpigmenten verwendet, deren Wirkung sie verstärken. Sie gehören hierher auch als chemisch einheitliche Verbindungen. Wenn sie keine luminophoren Eigenschaften haben, z. B. wegen geringerer Reinheit oder abweichender Kristallstruktur, gehören sie jedoch zu Kapitel 29, z. B. das zum Aufblähen von Kautschuk verwendete Salicylaldazin zu Position 2928."
45 d. Pos. 3822 0000 KN (3822 0000 00 0 Zollsatz frei) hat den Wortlaut:
46 "Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien"
47 Die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Pos 3822 Rz. 12.0/15.0 lauten:
48 "Ebenfalls von dieser Position ausgeschlossen sind folgende Reagenzien, auch in Aufmachung von der Art zur Verwendung als Diagnostik- oder Laborreagenz: ...c) Farbmittel der Position 3204, einschließlich der in Anmerkung 3 zu Kapitel 32 genannten Zubereitungen".
49 2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
50 Das Gericht ist mit den Beteiligten einig, dass die streitgegenständliche Ware vom Wortlaut der Pos. 3822 KN erfasst wird. Ungeklärt ist allerdings, ob die Ware auch - wie der Beklagte meint - dem Wortlaut der Pos. 3212 KN entspricht. Dann wäre sie gemäß Anm. 3 zu Kapitel 32 (HS) vorrangig dort einzureihen ist: Wäre sie nicht unter Pos. 3212 KN einzureihen, wäre der Nacherhebungsbescheid rechtswidrig.
51 3. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die Vorlagefrage
52 a. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN --AV-- 1 und 6). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.11.2008, C-403/07).
53 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die auch der ersuchende Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt, darf auf den Verwendungszweck einer Ware nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird und die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware im Augenblick der Zollabfertigung erkennbar ist (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, BFH/NV 2001, 499, juris).
54 b. Was "Färbemittel" und "Farbmittel" sind, ist in der maßgeblichen Pos. 3212 KN und in den Anmerkungen nicht definiert, aber der zitierten Erl 3212 (HS) Rz. 10.0 zu entnehmen. Wenn dort von einem "Eindringen und Haften des Farbstoffs" die Rede ist, wird Bezug genommen auf einen Farbstoff einerseits und einen zu färbenden Stoff andererseits; bei den Färbe- und Farbmitteln handelt es sich demnach um Substanzen, die einem zu färbenden Stoff einen Farbstoff zuführen.
55 Die Beschreibung der Pos. 3212 KN setzt nach dem Verständnis des ersuchenden Senats also zunächst objektiv die färbende Eigenschaft der Ware voraus und darüber hinaus einen entsprechenden Verwendungszweck, dass nämlich die Ware zum Färben eines zu färbenden Stoffes, d. h. zum Vermitteln einer Farbe dienen soll. Eine farbmittelbedingte Färbung tritt dann ein, wenn ein - der zu färbende - Stoff aufgrund des Färbe- oder Farbmittels seine Farbe ändert. Schon der Begriff des Färbens selbst beinhaltet eine Zweckrichtung.
56 Würde hingegen allein die objektiv färbende Eigenschaft einer Ware für eine Einreihung in die Pos. 3212 KN ausreichen, würde eine Vielzahl von allgemein nicht als Färbemittel oder Farbmittel verstandener, ganz verschiedener Substanzen - wie z. B. Rotwein oder Kohle - dem Wortlaut der Pos. 3212 KN unterfallen, nur weil sie eine färbende Wirkung haben.
57 c. Der sodann maßgebliche, objektiv erkennbare Verwendungszweck der streitgegenständlichen Ware ist - unstreitig - die oben näher beschriebene Blutanalyse, bei der - allein - die fluoreszierende Wirkung der aus der Verbindung von eingesetztem Polymethin und der RNA der Blutzelle entstehenden Substanz genutzt wird.
58 Für die Frage, ob die Fluoreszenz, die infolge der Anwendung einer Ware auf einen Stoff entsteht, eine Farbänderung im Sinne der Tarifposition ist, geben der Wortlaut der Pos. 3212 KN und die Anmerkungen und Erläuterungen unmittelbar keine Auskunft.
59 Es kann jedoch auf die zum selben Kapitel 32 gehörende Position 3204 KN zurückgegriffen werden. In deren Warenbeschreibung werden zwar nicht - wie in Pos. 3212 KN - Farbmittel allgemein erfasst, aber ein Teil von ihnen, nämlich die organischen Farbmittel, sofern sie nicht als Zubereitungen den in Anmerkung 3 zu Kap. 32 (HS) genannten Positionen unterfallen. Der Wortlaut der Pos. 3204 KN differenziert zwischen "synthetischen organischen Farbmitteln" und "synthetischen organischen Erzeugnisse von der als fluoreszierenden Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art." Nach Erl. 3204 (HS) Rz. 34.0 sind organische Luminophore synthetische Erzeugnisse, "die unter Einwirkung von Lichtstrahlen aufleuchten oder, genauer gesagt, fluoreszieren". Weiter heißt es in den folgenden beiden Randziffern: "Einige von ihnen haben gleichzeitig den Charakter von Farbmitteln. Als Beispiel dieser Luminophore ist die feste Lösung des Rhodamins B in Kunststoff zu nennen, die rot fluoresziert und meist pulverförmig ist. Die Mehrzahl der organischen Luminophore ... sind dagegen selbst keine Farbmittel. ...."
60 Dass der Tarif den Charakter von Luminophoren also gegen den von Farbmitteln abgrenzt, etwa indem herausgestellt wird, dass einige gleichzeitig beide Charaktere haben, spricht nach Ansicht des ersuchenden Senats dafür, dass die Eigenschaft zu fluoreszieren nicht maßgeblich für eine Einreihung als Farbmittel ist (auch wenn sie diese nicht ausschließt).
61 d. Soweit die zu tarifierende Flüssigkeit bzw. das in ihr enthaltene Polymethin neben dem nicht zur Einreihung in Pos. 3212 KN führenden Charakter als Luminophor auch eine färbende Wirkung hat, ist es - selbst wenn es auf die nach dem Sachverständigengutachten fehlende Beständigkeit der Färbung nicht ankommen sollte - nach Ansicht des Senats gleichwohl nicht als Farbmittel einzureihen, weil es nur den oben beschriebenen Verwendungszweck hat und dieser nicht auf einer Färbewirkung beruht. Dass in dem zitierten Firmenprospekt gleichwohl die Formulierung "anfärben" verwendet wird, hat für die zutreffende Einreihung keine Bedeutung - selbst wenn dies auf das Ergebnis der Einreihungsverordnung von Einfluss gehabt haben sollte.
62 e. Auf die Einreihungsverordnung vom 12.08.2011 kommt es nach Auffassung des ersuchenden Senats schon deshalb nicht an, weil diese erst zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden ist, als die streitgegenständliche Einfuhr bereits längst beendet war.
63 f. Nur vorsorglich weist der ersuchende Senat darauf hin, dass auch eine Einreihung in die Pos. 3206 KN nicht in Betracht kommt, weil die streitgegenständliche Ware jedenfalls kein anorganisches, sondern ein organisches Erzeugnis ist.
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