LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2012-12-12, 327 O 658/12

327 O 658/12Kantonsgericht12.12.2012

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 658/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-12

Aktenzeichen: 327 O 658/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1212.327O658.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet Sexualhygieneprodukte, insbesondere Gleitmittel, in Fertigpackungen nach Volumen unter Endpreisangabe zu bewerben und/oder anzubieten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern Grundpreis und Endpreis nicht identisch sind, wenn dies geschieht, wie in der Anlage ASt. 1 ersichtlich.

II.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 10.000,- zur Last.

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