ArbG Hamburg 22. Kammer, 2011-08-22, 22 Ca 121/11

22 Ca 121/11Arbeitsgericht / Chamber 2222.08.2011

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 22. Kammer — 22 Ca 121/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-22

Aktenzeichen: 22 Ca 121/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:0822.22CA121.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.100,00 € brutto abzüglich 2.179,67 € netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 3.700,00 € seit dem 01.10.2010, auf 3.041,03 € seit dem 01.11.2010 und auf 2.179,30 € seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 80,36 %, der Kläger zu 19,64 %.

  4. Der Streitwert wird auf 8.920,33 € festgesetzt.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien um einen der Höhe nach unstreitigen Lohnanspruch des Klägers sowie um Auslagenerstattung.

2 Der Kläger war ursprünglich Mitarbeiter im technischen Bereich bei der C.AG. Das Arbeitsverhältnis ging ab dem 7. August 2008 auf die C. E. GmbH über. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.700,00 €.

3 Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine dreimonatige Verfallklausel, nach der alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind und innerhalb von einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden müssen (§ 11 d. Arbeitsvertrages, Anlage K 1, Bl. 8 d. A.).

4 Über das Vermögen der C. E. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens schloss der Insolvenzverwalter der C. E. GmbH am 15. Juli 2010 einen notariellen Vertrag mit der Beklagten über den Verkauf des Geschäftsbereichs „CA“ der C. AG i. l. und der C. E. GmbH i. l. (Anlage B 1, Bl. 36 ff. d. A.).

5 Gem. Ziff. 1.6 dieses Vertrages sollten die Arbeitsverhältnisse namentlich näher benannter Arbeitnehmer – darunter der Kläger – zum Vollzugsstichtag – gem. Ziff. 1.8 der letzte Kalendertag des Monats, in dem die letzte der Vollzugsbedingungen eingetreten ist – auf den Käufer übergehen. Gem. Ziff. 1.6.2 übernahm die Beklagte im Innenverhältnis sämtliche Ansprüche dieser Arbeitnehmer, die ab dem Wirtschaftlichen Stichtag fällig werden – gem. Ziff. 1.8 der 30. Juni 2010 24 Uhr bzw. der 1. Juli 2010 0 Uhr. In Ziff. 6.5 des Vertrages wurde unter näher genannten Voraussetzungen ein mehrmonatiges Rücktrittsrecht beider Vertragspartner vorgesehen.

6 Zu den verkauften Gegenständen gehörte gem. Ziff. 1.2.3 des notariellen Kaufvertrages unter gewissen Voraussetzungen auch der „C.-Auftrag“.

7 Der Kläger und die Beklagte schlossen am 13. August 2010 eine „Vereinbarung“ (Anlage K 3, Bl. 13 d. A.), nach der die Beklagte mit allen Rechten und Pflichten in den Arbeitsvertrag mit dem Kläger eintrat und der Kläger bestätigte, ab dem 01.07.2010 innerhalb der Rechte und Pflichten dieses Arbeitsvertrages für die Beklagte tätig werde. Eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung wurde nicht vorgesehen.

8 Für Juli und August 2010 erhielt der Kläger seine Abrechnungen sowie seinen Netto-Lohn von der Beklagten (Anlagen K 4 und K 5, Bl. 14 und 15 d. A.). Die Beklagte meldete ihn auch zur Sozialversicherung an.

9 Die Geschäftsführer der Beklagten hatten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages vollen Zugang zu den Geschäftsräumen der C. E. GmbH, zu allen Unterlagen, dem kompletten Know-How sowie Zugriff auf die C.-Server. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten erfolgte aus den Räumen der C. E. GmbH.

10 Der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr W. R., beendete seine Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte Ende September 2010. Zahlreiche Versuche des Klägers und seiner Kollegen, andere Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu erreichen, blieben Mitte Oktober 2010 erfolglos.

11 Der Kläger arbeitete bis zum 20. Oktober 2010, insbesondere im Rahmen des „C.-Auftrages“ (vgl. insoweit Anlage B 3, Bl. 74 d. A.), und wurde vom Insolvenzverwalter am 20. Oktober 2010 freigestellt, nachdem die Umsetzung des notariellen Vertrages bis dahin nicht gelungen und auch nicht absehbar war.

12 Im September und Oktober 2010 entstanden dem Kläger Fahrtkosten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, die er für die Beklagte auslegte, in Höhe von insgesamt 233,60 €. Auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 2 d. A.) wird Bezug genommen.

13 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine Eigenkündigung des Klägers zum 30. November 2010.

14 Mit Schreiben vom 29. November 2010 und vom 30. März 2011 (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 16 und 17 d. A.) verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos Zahlung seines Lohnes für die Monate September bis November 2010 sowie seiner Auslagen.

15 Ein ablehnendes Schreiben der Beklagten erhielt der Kläger erstmals mit Datum vom 11. April 2011 (Anlage K 16, Bl. 105 d. A.).

16 Der Kläger behauptet, dass er seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe.

17 Der Kläger erhält seit dem 21. Oktober 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 50,69 € netto / Tag.

18 Der Kläger beantragt mit der am 14. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 21. April 2011 zugestellten Klage in der Fassung der Klagänderung vom 3. August 2011,

19 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.100,00 € brutto abzüglich € 2.179,67 netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 3.700,00 € seit dem 01.10.2010, auf € 3.041,03 seit dem 01.11.2010 und auf € 2.179,30 seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

20 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 233,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21 Der Beklagte beantragt ,

22 die Klage abzuweisen, sowie Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2011.

23 Die Beklagte behauptet ihrerseits, dass der Kläger nicht für sie, sondern nur für den Insolvenzverwalter gearbeitet habe. Insbesondere der Auftrag „C.“ habe sich für die Beklagte als unrentabel herausgestellt und sei daher von ihr im Ergebnis daher nicht übernommen worden. Die Tatsache, dass der Kläger auf eine Freistellung des Insolvenzverwalters nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, zeige, dass dieser den Insolvenzverwalter und nicht die Beklagte als seinen Arbeitgeber angesehen habe. Schließlich beruft sie sich auf die vertragliche dreimonatige Ausschlussfrist.

Entscheidungsgründe

24 Die zulässige Klage ist begründet.

25 1. Der Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2011, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, war nicht verspätet.

26 Dem Kläger war antragsgemäß Fristverlängerung bis zum 4. August 2011 gewährt worden.

27 2. Der Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2011 bedurfte es nicht.

28 Zu den entscheidenden Punkten hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 sowie mit Schriftsatz vom 15. August 2011 vorgetragen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind zwischen den Parteien unstreitig, nämlich der unterzeichnete notarielle Kaufvertrag, in dem auch die etwaige Übernahme des C.-Auftrages vorgesehen war, der sich dann aber für die Beklagte als unrentabel herausgestellt hat und von dieser nicht mehr umgesetzt werden sollte, die Vereinbarung der Beklagten mit dem Kläger über den Eintritt der Beklagten in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des Klägers zum 1. Juli 2011, die durch die Beklagte erteilten Lohnabrechnungen und -zahlungen für Juli und August 2010, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des C.-Auftrages, die Nichterreichbarkeit eines anderen Verantwortlichen der Beklagten nach dem Ausscheiden des damaligen Geschäftsführers der Beklagten bis Ende September 2010, Herrn Rathgeber, und schließlich das Scheitern der tatsächlichen Umsetzung des notariellen Kaufvertrages und die Freistellung der verbliebenen Mitarbeiter durch den Insolvenzverwalter. Auch die Klagänderung vom 3. August 2011, eine Teilrücknahme betreffend des gezahlten Arbeitslosengeldes und eine Erhöhung im Hinblick auf die Zinsen für die Auslagen, bedurfte keines ergänzenden Vortrags durch die Beklagte.

29 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 11.100,00 € brutto abzgl. des erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen im titulierten Umfange.

30 Für den Zeitraum bis zum 20. Oktober 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger den geltend gemachten Lohn wegen erbrachter Arbeitsleistung, für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 gem. § 615 BGB wegen Annahmeverzuges.

31 Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den von ihr eingewandten Verfall der Zahlungsansprüche des Klägers nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 29. November 2011 schriftlich gegenüber der Beklagten – binnen drei Monaten – geltend gemacht und nur wenige Tage nach Erhalt des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 11. April 2011 Klage erhoben.

32 a) Mit der Vereinbarung vom 13. August 2010 ist die Beklagte in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers, der C. E. GmbH, eingetreten zum 1. Juli 2010. Insoweit bestand am 13. August 2010 ausdrücklich Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger jedenfalls vom 1. Juli 2010 bis zum 13. August 2010 für die Beklagte tätig war. Das nunmehrige Bestreiten der Beklagten überzeugt insoweit vor dem Hintergrund der schriftlichen Bestätigung der Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte nicht. Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Lohnes hat die Beklagte nicht vorgebracht.

33 b) Auch für den Zeitraum ab dem 14. August 2010 bis zum 20. Oktober 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger Lohn für dessen – unstreitig – erbrachte Arbeitsleistungen. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe gar nicht für sie, sondern für den Insolvenzverwalter gearbeitet, überzeugt dies nicht. Die Beklagte legt selbst ein Schreiben eines Kollegen des Klägers vor, in dem dieser darlegt, dass im fraglichen Zeitraum ausschließlich im Rahmen des C.-Auftrages für die Beklagte gearbeitet worden sei (Anlage B 3, Bl. 66 d. A.). Dieser C.-Auftrag gehörte aber gem. dem von der Beklagten unterzeichneten notariellen Kaufvertrag zu den Kaufobjekten, die sie im Rahmen der Umsetzung des Vertrages übernehmen wollte bzw. zumindest die Option dazu hatte. Die Tätigkeit des Klägers diente damit der Umsetzung des von der Beklagten unterzeichneten notariellen Kaufvertrages. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie gegenüber dem Insolvenzverwalter – zu welchem Zeitpunkt auch immer – einen Rücktritt vom geschlossenen notariellen Kaufvertrag erklärt habe oder die Option der Übernahme des C.-Geschäftes ausdrücklich abgelehnt hätte. Vielmehr gingen alle Beteiligten im fraglichen Zeitraum davon aus, dass die Beklagte den C.-Auftrag übernehmen werde. Ferner erfolgten auch Lohnabrechnungen und Lohnzahlungen durch die Beklagte gegenüber dem Kläger sowohl für Juli als auch für August 2010. Wäre der Kläger allein für den Insolvenzverwalter tätig gewesen ohne jegliches Interesse der Beklagten an der erbrachten Arbeitsleistung, hätte es nahe gelegen, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich seiner Lohnansprüche bereits für die Monate Juli und August 2010 an den Insolvenzverwalter verwiesen hätte. Offensichtlich hatte sie aber ein Interesse daran, den Kläger als Arbeitnehmer samt seiner Arbeitsleistung an sich zu binden und zu erhalten.

34 Schließlich sei auch die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der Vereinbarung vom 13. August 2010 nicht nur das Recht hatte, die Arbeitsleistung des Klägers einzufordern, sondern auch eine Beschäftigungspflicht. Die Beklagte hätte dem Kläger jederzeit andere Aufgaben als die Durchführung des C.-Auftrages übertragen können. Dies war aber offensichtlich nicht gewollt. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Kläger weisungswidrig im Rahmen des C.-Auftrages tätig gewesen sei. Vielmehr ist aufgrund der unstreitigen Umstände davon auszugehen, dass jedenfalls bis Ende September alle Beteiligten noch davon ausgingen, dass der notarielle Kaufvertrag incl. des C.-Auftrages tatsächlich umgesetzt würde und im Ergebnis die Beklagte dieses Geschäft verantwortlich übernehmen – und damit im Ergebnis von der Arbeitsleistung des Klägers auch profitieren – würde.

35 Soweit es dazu dann doch nicht kam, realisierte sich damit ein Risiko des notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Unsicherheiten der Abwicklung. Die Konsequenzen aus dem Scheitern der Umsetzung des notariellen Kaufvertrages sind aber allein zwischen den Parteien des notariellen Kaufvertrages zu klären. Den Kläger trifft insoweit keinerlei Verantwortung und/oder Risiko. Die Vereinbarung vom 13. August 2010 enthielt keinerlei Vorbehalt, auflösende Bedingung oder Rücktrittsmöglichkeit, und auch die – im Zeitpunkt ihrer Erbringung – noch im Interesse der Beklagten zwecks Umsetzung des notariellen Kaufvertrages und Verwirklichung des C.-Auftrages erbrachten Arbeitsleistungen werden nicht rückwirkend zu Leistungen zugunsten des Insolvenzverwalters. Im Zeitpunkt der Leistungen war die Übernahme des C.-Auftrages durch die Beklagte beabsichtigt. Also erfolgten auch die diesbzgl. Arbeitsleistungen des Klägers im Interesse der Beklagten und für diese. Nur weil sich im Nachhinein die Interessenlage der Beklagten ändert, entfällt nicht automatisch die für die Beklagte erbrachte Arbeitsleistung. Die Beklagte war dem Kläger gegenüber weisungsberechtigt. Sie hätte ihm jederzeit andere Aufgaben übertragen können, sobald sie an dem C.-Auftrag kein Interesse mehr hatte.

36 c) Für den Zeitraum ab 20. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

37 Richtig ist, dass der Insolvenzverwalter keine Befugnis hatte, die Arbeitnehmer der Beklagten mit verbindlicher Wirkung für die Beklagte unwiderruflich freizustellen. Dennoch schuldet die Beklagte dem Kläger Lohn für diesen Freistellungszeitraum, da sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

38 Arbeitslohn ist gem. § 614 S. 1 BGB grundsätzlich nach Leistung der geschuldeten Dienste zu zahlen, bei der Bemessung nach Zeitabschnitten gem. S. 2 nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Sofern der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat, schuldet der Arbeitgeber auch keinen Lohn.

39 Eine Ausnahme besteht gem. § 615 BGB, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug ist, wenn er also die ihm angebotene Leistung des Arbeitnehmers nicht annimmt.

40 Die Beklagte befand sich spätestens seit dem 20. Oktober 2010 in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers. Gem. § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gem. § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

41 Nach dem Weggang des Herrn R. gab es für den Kläger keinen Ansprechpartner der Beklagten vor Ort, auch konnte er keinen Verantwortlichen erreichen. Der Kläger erschien bis zum 20. Oktober 2010 – wie vorher auch – in seinen üblichen Arbeitsräumlichkeiten und ging den bisherigen Tätigkeiten im Rahmen des C.-Auftrages weiter nach. Dabei durfte er mangels anderweitiger Kenntnisse auch davon ausgehen, dass dieser Auftrag weiterhin im Sinne der Beklagten durchgeführt werden sollte und sich bald ein neuer Geschäftsführer der Beklagten vor Ort melden würde. Wer nicht vor Ort war, war die Beklagte bzw. ein Verantwortlicher der Beklagten. Der Kläger und seine von der Beklagten übernommenen Kollegen wurden schlicht sich selbst überlassen. Weder wies die Beklagte ihnen andere Tätigkeiten zu noch erteilte sie sonstige Weisungen zu Ort, Zeit oder Inhalt ihrer Tätigkeit. Die Beklagte trat nach dem Ausscheiden des Herrn Rathgeber bis zum 30. November 2010 schlicht nicht mehr in Erscheinung. Auch nach der Freistellung durch den Insolvenzverwalter reagierte sie nicht und klärte die Umstände in „ihrem Sinne“ auf.

42 Die Beklagte konnte sich ihrer Beschäftigungs- und Zahlungspflicht gegenüber ihren übernommenen Arbeitnehmern und insbesondere dem Kläger aber nicht schlicht dadurch entziehen, dass sie sich aus dem Übernahmeprojekt zurückzog. Vielmehr hätte sie ihren Arbeitnehmern kündigen oder ihnen andere Aufgaben zuweisen müssen. Eine schlichte Nichtannahme der vertragsgemäß angebotenen – und bis zum 20. Oktober 2010 auch durchgeführten – Arbeitsleistung führt zu einem Verzug der Annahme und einem entsprechendem Lohnanspruch des Klägers gem. § 615 BGB.

43 d) Die Höhe des geltend gemachten Bruttolohnanspruchs ist unstreitig und beträgt 3.700,00 € pro Monat. Hiervon abzuziehen ist das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 2.179,30 €. Damit betragen die Ansprüche für den Monat September 2010 € 3.700,00 brutto, für den Monat Oktober 2010 € 3.700 brutto abzgl. € 658,97 netto und für den Monat November 2010 € 3.700,00 brutto abzgl. € 1.520,70 netto.

44 e) Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 614 S. 2 BGB.

45 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Tankauslagen in Höhe von 233,60 € netto.

46 Der Kläger hat für die Beklagte unstreitig Tankkosten in Höhe von 233,60 € ausgelegt. Einwände gegen diesen Anspruch hat die Beklagte nicht vorgebracht.

47 Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 291 S. 1 u. S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Rechtshängigkeit trat mit Zustellung der Klage am 21. April 2011 ein.

II .

48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger hat die anteiligen Kosten betreffend seine Klagrücknahme zu tragen, die Beklagte die übrigen Kosten. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen, seine Höhe ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG und setzt sich aus der Klageforderung abzgl. des Arbeitslosengeldes zusammen. Für den Gesamtgegenstandswert ist auch der Wert des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Er beträgt damit 11.100,00 €. Die Klagrücknahme betrifft damit (2.179,67 € : 11.100,00 € =) 19,64 %. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

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