LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2013-03-12, 325 O 224/12

325 O 224/12Kantonsgericht12.03.2013

Regest

1. Eine gemäß § 168 Abs. 2 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher vollzogene Inlandszustellung einer Klage und eines Versäumnisurteils an Bord eines niederländischen Seeschiffs durch Übergabe an den persönlichen haftenden Gesellschafter (hier: einer V.O.F., d.h. einer Gesellschaft niederländischen Rechts) ist auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen nach § 168 Abs. 2 ZPO objektiv nicht erfüllt waren und somit auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Zustellung nach § 168 Abs. 1 ZPO ohne weiteres möglich gewesen wäre.(Rn.30) 2. Die EGV 1393/2007 regelt lediglich das "Wie" der Auslandzustellung, sofern eine Zustellung nach autonomem deutschen Recht zu erfolgen hat, nicht jedoch das "Ob", d.h. es wird keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme der dort festgelegten Übermittlungswege begründet, falls der Zustellungsempfänger im Ausland wohnt bzw. sich dort aufhält, aber eine Inlandszustellung möglich ist (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. August 1991, 1 W 74/91, RIW 1991, 950).(Rn.29) 3. Eine Beifügung einer Übersetzung in die Adressatensprache analog Art. 5, 8 EGV 1393/2007 ist bei einer Zustellung an sich nur vorübergehend im Inland aufhaltende Ausländer nach § 177 ZPO nicht erforderlich. Eine derartige Privilegierung von Durchreisenden ist nicht gesetzeskonform und auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Dem europäischen Gesetzgeber fehlt die Kompetenz zur Regelung von reinen Inlandszustellungen.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 25. Zivilkammer — 325 O 224/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 325 O 224/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0312.325O224.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 EGV 1393/2007, Art 8 Abs 4 EGV 1393/2007, Art 14 EGV 1393/2007, Art 103 Abs 1 GG, § 168 Abs 2 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine gemäß § 168 Abs. 2 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher vollzogene Inlandszustellung einer Klage und eines Versäumnisurteils an Bord eines niederländischen Seeschiffs durch Übergabe an den persönlichen haftenden Gesellschafter (hier: einer V.O.F., d.h. einer Gesellschaft niederländischen Rechts) ist auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen nach § 168 Abs. 2 ZPO objektiv nicht erfüllt waren und somit auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Zustellung nach § 168 Abs. 1 ZPO ohne weiteres möglich gewesen wäre.(Rn.30)

  2. Die EGV 1393/2007 regelt lediglich das "Wie" der Auslandzustellung, sofern eine Zustellung nach autonomem deutschen Recht zu erfolgen hat, nicht jedoch das "Ob", d.h. es wird keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme der dort festgelegten Übermittlungswege begründet, falls der Zustellungsempfänger im Ausland wohnt bzw. sich dort aufhält, aber eine Inlandszustellung möglich ist (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. August 1991, 1 W 74/91, RIW 1991, 950).(Rn.29)

  3. Eine Beifügung einer Übersetzung in die Adressatensprache analog Art. 5, 8 EGV 1393/2007 ist bei einer Zustellung an sich nur vorübergehend im Inland aufhaltende Ausländer nach § 177 ZPO nicht erforderlich. Eine derartige Privilegierung von Durchreisenden ist nicht gesetzeskonform und auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Dem europäischen Gesetzgeber fehlt die Kompetenz zur Regelung von reinen Inlandszustellungen.(Rn.32)

Tenor

  1. Der von der Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisteilurteil vom 17.09.2012 eingelegte Einspruch und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

  2. Von den Gerichtskosten hat die Klägerin 16,25% und die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 67,5% und die Beklagte zu 1) allein weitere 16,25% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 12%, die Beklagte zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 49% und die Beklagte zu 1) allein weitere 39%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin 32,5% und die Beklagte zu 2) 67,5%. Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Liegegeld und Nebenkosten für Wasser und Strom geltend.

2 Die Klägerin betreibt in der Hafencity in H. einen Traditionsschiffhafen als Liegeplatz für historische Schiffe. Die Beklagte zu 1) ist eine niederländische Personengesellschafterin, die Eignerin des Schiffes "G...L..." ist. Die Beklagte zu 2) ist alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) nahm einen von der Klägerin im S... Hafen angebotenen Liegeplatz in der Zeit vom 25.11.2011 bis 27.01.2012 in Anspruch.

3 Nachdem die Beklagten an die Klägerin am 31.07.2012 und 07.08.2012 jeweils € 1.500,00 gezahlt hatten, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2012 die Klage in Höhe von € 1.500,00 zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 08.08.2012 den Rechtsstreit in Höhe von € 1.500,00 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 hat die Klägerin auch hinsichtlich der weiteren € 1.500,00 die Klage zurückgenommen. Somit hat die Klägerin nunmehr hinsichtlich eines Betrages von insgesamt € 3.000,00 die Klagrücknahme erklärt.

4 Gemäß der Zustellungsurkunde der Obergerichtsvollzieherin M. sind dem 1. Offizier P. S. beglaubigte Abschriften der Klagschrift vom 31.07.2012 nebst Anlagen sowie die Schriftsätze der Klägervertreter vom 07.08. und 08.08.2012 am 17.08.2012 auf dem Schiff G...L... am K... Kai, H., übergeben worden. Da bis dahin keine Verteidigungsanzeige der Beklagten zu 1) bei Gericht eingegangen ist, hat das Landgericht Hamburg die Beklagte zu 1) mit Versäumnisteilurteil vom 17.09.2012 als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin € 5.550,07 nebst Zinsen aus € 3.585,23 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2012 bis 06.08.2012, aus € 2.085,23 seit 07.08.2012 und aus weiteren € 3.464,84 seit 28.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 311,85 zu bezahlen. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten.

5 Das Versäumnisurteil ist dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) R. P. am 27.09.2012 von dem Obergerichtsvollzieher O. auf dem Schiff "G...L..." am B... Kai in W. übergeben worden. Am 16.10.2012 hat die Beklagte zu 1) Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nachdem die Beklagten den gesamten noch streitgegenständlichen Betrag im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gezahlt hatten, hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 24.10.2012 zurückgenommen.

6 Die Klägerin ist der Auffassung, der Einspruch sei gemäß § 339 Abs. 1 ZPO unzulässig. Das Versäumnisurteil sei am 27.09.2012 ordnungsgemäß zugestellt worden durch persönliche Übergabe an den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) R. P.. Auch die Klagschrift sei am 17.08.2012 durch persönliche Übergabe an den 1. Offizier des Schiffes P. S. wirksam zugestellt worden. Die Zustellung sei gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam. Die "G...L..." werde zu geschäftlichen Zwecken genutzt und stehe dem Publikumsverkehr offen. Die Beklagte zu 1) betreibe einen Party- und Gastronomiebetrieb u.a. während der Hafenliegezeiten des Schiffes. Die Gesellschafter der Beklagten lebten und arbeiteten regelmäßig an Bord des Schiffes, mit dem sie in verschiedenen europäischen Ländern Fahrten unternähmen und an Großveranstaltungen teilnähmen. Sie böten Gästen an, gegen Zahlung eines Entgelts an diversen Ausflügen oder an Veranstaltungen an Bord teilzunehmen. Gaststättenräumlichkeiten seien als Geschäftsraum im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen. Dass Gäste mit dem Schiff auch auf hoher See fahren könnten, stehe der Qualifikation als Geschäftsraum nicht entgegen. Der 1. Offizier sei auf dem Schiff "G...L..." ohne Zweifel für die Beklagte zu 1) beschäftigt und in seiner Eigenschaft Vertreter des Kapitäns des Schiffes. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 171 Satz 1 ZPO bzw. die des § 170 Abs. 2 ZPO erfüllt. Das Gericht hätte keine längere Einspruchsfrist verfügen müssen. Nur für den Fall der öffentlichen Zustellung und der Auslandszustellung sehe § 339 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht die Frist durch besonderen Beschluss bestimme. Hier liege jedoch keine Auslandszustellung vor. Auslandszustellung bedeute nicht Zustellung an einen Ausländer, sondern Zustellung im Ausland gemäß § 183 ZPO. Die von der Beklagten zu 1) angegebene Anschrift komme für wirksame Zustellungen nicht in Betracht, da es sich dabei nur um ein Postfach ("Post Box") handele.

7 Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verdränge das nationale Zustellungsrecht nicht und sei nicht vorrangig diesem gegenüber anzuwenden. Sie regele lediglich das Wie, falls eine Zustellung im Ausland nach autonomem deutschem Recht erforderlich sei, nicht hingegen das Ob. Sie begründe keine Verpflichtung, die in der VO vorgesehenen Übermittlungswege in Anspruch zu nehmen, falls der Zustellungsempfänger im Ausland sitze, eine Inlandszustellung aber möglich sei. Das Gericht sei daher nicht gehindert gewesen, eine Inlandszustellung nach § 168 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. Eine Zustellung nach dieser Vorschrift sei bei unregelmäßigem, mobilen Geschäftssitz, insbesondere bei Binnenschiffen zulässig. Eine Zustellung nach dieser Vorschrift sei auch wirksam, auch wenn die Voraussetzungen des § 168 Abs. 2 ZPO nicht objektiv erfüllt gewesen seien und sich nachträglich herausstelle, dass eine Zustellung nach § 168 Abs. 1 ZPO ohne weiteres möglich gewesen wäre. Mängel der Zustellung wären jedenfalls gemäß § 189 ZPO geheilt.

8 Es sei auch nicht analog Art. 5, 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 eine Übersetzung in die Adressatensprache beizufügen gewesen, da eine solche Privilegierung von Durchreisenden nicht gesetzeskonform und auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten sei.

9 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO seien nicht gegeben, da die Beklagte zu 1) die Einspruchsfrist zumindest fahrlässig versäumt habe. Spätestens nach Zustellung des Versäumnisurteils am 27.09.2012 hätten die Gesellschafter der Beklagten zu 1) erkennen müssen, dass unverzügliches Handeln angezeigt gewesen wäre. Die Gesellschafter der Beklagten zu 1) seien immer wieder in Deutschland mit ihrem Schiff tätig und verfügten über ein Mindestmaß an deutschen Sprachkenntnissen; sie hätten ihre vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deutscher Sprache geführt. Selbst ohne Sprachkenntnisse wären die Gesellschafter der Beklagten zu 1) nach einer förmlichen Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher gehalten gewesen, sich unverzüglich darum zu bemühen, den Inhalt des Schriftstücks zu erfassen und adäquat zu reagieren.

10 Das Landgericht Hamburg sei als Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) aufgrund der in § 10.3 der Hafenbetriebsordnung geregelten Zahlungsmodalität, wonach die Liegegebühren bei dem zuständigen Hafenmeister im Voraus in bar zu entrichten seien, örtlich zuständig.

11 Für den Aufenthalt am von der Klägerin unterhaltenen Liegeplatz gälten die "Preisübersicht S... Hafen" und die Hafenbetriebsordnung. Danach betrage für Traditionsschiffe das Liegegeld € 1,10 je Meter Schiffslänge und Tag. Der Stromverbrauch werde mit € 0,50 je KWh und der Wasserverbrauch mit € 9,00 je cbm berechnet. Die Preisübersicht sei den Beklagten von einem vorangegangenen Aufenthalt vom 18.12.2010 bis 31.12.2010 bekannt gewesen. Zu Beginn dieses Aufenthalts sei den Beklagten auch die Hafenbetriebsordnung ausgehändigt worden. Für den Zeitraum vom 25.11.2011 bis 31.12.2011 sei Liegegeld in Höhe von € 2.695,00 angefallen sowie Strom für € 2.084,30 und Wasser für € 305,93 verbracht worden. Dies sei der Beklagten am 25.01.2012 in Rechnung gestellt worden. Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 27.01.2012 sei Liegegeld in Höhe von € 2.002,00 angefallen sowie Strom für € 1.302,10 und Wasser für € 160,74 verbraucht worden. Dies sei der Beklagten am 28.02.2012 in Rechnung gestellt worden.

12 Für die außergerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.05.2012 und 08.06.2012 seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 311,85 angefallen, die die Beklagten ebenfalls zu tragen hätten.

13 Die Beklagte zu 2) habe die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, da sie sich in Verzug befunden habe, als der Klageanlass weggefallen sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten der Beklagten zu 2) das Forderungsschreiben der Klägerin (Anlage K 10) persönlich an Bord des Schiffes "G...L..." übergeben.

14 Die Klägerin beantragt,

15 1. den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen; 2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

16 Die Beklagte zu 1) beantragt,

17 das Versäumnisurteil vom 17.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte zu 2),

19 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

20 Die Beklagten behaupten, sie hätten erst am 09.10.2012 von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt. Das Versäumnisurteil sei erst an diesem Tag an die Gesellschafter der Beklagten in den Niederlanden gelangt. Erst seit dem 16.10.2012 sei ihnen ersichtlich, welchen Inhalt das Schriftstück überhaupt habe. Erst durch Überlassung des in deutscher Sprache gefassten Versäumnisurteils an ihre Prozessbevollmächtigte hätten sie überhaupt darüber aufgeklärt werden können, was vorliege.

21 Die Einspruchsfrist gemäß § 339 ZPO könne noch gar nicht abgelaufen sein, da die Zustellung im Ausland zu erfolgen habe, vgl. § 339 Abs. 2 ZPO. Das Gericht habe entgegen der gesetzlichen Vorgaben die Einspruchsfrist in dem Versäumnisurteil nicht gesondert bekannt gegeben.

22 Sämtliche Gesellschafter der Beklagten zu 1) hätten ihren Wohnsitz sowie Lebensmittelpunkt in den Niederlanden und seien dort gesetzlich gemeldet. Die Klägerin bzw. deren anwaltliche Vertreter hätten ohne Weiteres die Anschriften der Beklagten zu 1) (Vloeddijk 159 A, NL-8261 EM Kampen) über offizielle Wege in Erfahrung bringen können, z.B. über die niederländische Handelskammer. Sie hätten keinen Wohnsitz auf dem Schiff. Es gälten daher vorrangig die Regelungen der EG-Zustellungsverordnung (VO (EG) Nr. 1393/2007). Die Zustellung der Klagschrift hätte daher zwingend nach den Maßgaben der Verordnung unter Einschaltung niederländischer Gerichtsvollzieher erfolgen müssen. Autonomes deutsches Recht werde hierdurch verdrängt. Eine Inlandszustellung habe nicht erfolgen können, da keine der Beklagten einen (Wohn-)Sitz in Deutschland habe, erst recht nicht auf dem Schiff "G...L...". Zudem sei die Klagschrift in einer Sprache gehalten, die sie, die Beklagten, nicht verstünden. Bereits aus diesem Grund hätten sie den Empfang verweigern können. Nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der EU-Zustellungsverordnung hätte die Klagschrift in niederländischer oder zumindest in englischer Sprache zugestellt werden müssen. Durch eine Zustellung an "sich nur vorübergehend im Inland aufhaltende Adressaten" würden diese Bestimmungen umgangen werden, wenn eine Übersetzung in die Adressatensprache nicht verlangt werde.

23 Bei dem Schiff "G...L..." handele es sich nicht um einen Geschäftsraum im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie, die Beklagten unterhielten keinen gewerbsmäßigen Party- und Gastronomiebetrieb auf dem Schiff. Dass sie, die Beklagten, hin und wieder (auch) auf diesem Schiff Events und Festlichkeiten an verschiedenen Liegestellen in verschiedenen Ländern durchführten, mache das Schiff nicht zu einem Geschäftsraum. In aller Regel befinde sich das Schiff auf hoher See mit verschiedenen Segelgruppen. Bei dem Schiff handele sich daher allenfalls um eine bloße Betriebsstätte, nicht aber um Geschäftsräume oder ein Geschäftslokal.

24 Ihnen, den Beklagten sei die Klagschrift nie zugestellt worden. Herr P. S. habe die Unterlagen nicht an sie, die Beklagten, übergeben. Das Versäumnisurteil hätte daher nicht ergehen dürfen. Rechtliches Gehör sei nicht gewährt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen worden. Aus diesem Grund könne auch keine Heilung nach § 189 ZPO erfolgen. Bei einer bewusst inkorrekten Zustellung greife § 189 ZPO nicht ein.

25 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg seien ebenfalls internationale Vorschriften vorrangig anwendbar. Das Landgericht Hamburg sei daher örtlich nicht zuständig.

26 Zwischen der Klägerin und ihnen, den Beklagten sei im Vorfeld der Inanspruchnahme des Winterliegeplatzes vereinbart worden, dass sie, die Beklagten einen Vorzugstarif für das Winterliegegeld erhielten in Höhe von € 300,00 im Monat, da es sich bei dem Schiff um ein traditionelles Schiff handele, welches die Klägerin sehr gerne aus repräsentativen Gründen im Hafen habe wolle. Sie, die Beklagten hätten ein höheres Liegegeld auf keinen Fall akzeptiert, da sie in anderen Häfen sogar kostenlos im Winter hätten liegen können. Eine Preisliste bzw. Preisübersicht sei keinem der Beklagten übergeben bzw. bekannt gegeben worden. Die Höhe der in Rechnung gestellten Stromkosten sei nicht nachvollziehbar. Stromkosten in dieser Größe könnten von Ihnen, den Beklagten, nicht verursacht worden sein. Möglicherweise habe die Strommessungsvorrichtung falsche Ergebnisse geliefert. Es sei nur Strom in geringem Umfang verbraucht worden.

27 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28 Der Einspruch der Beklagten zu 1) ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 11.10.2012 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Das Versäumnisurteil vom 17.09.2012 ist der Beklagten zu 1) durch persönliche Übergabe an ihren persönlich haftenden Gesellschafter R. P. am 27.09.2012 durch den Gerichtsvollzieher T. O. mittels Übergabe auf dem Schiff "G...L..." wirksam zugestellt worden.

29 Für die Frage, nach welchen Vorschriften die Zustellung zu erfolgen hatte, ist die deutsche Zivilprozessordnung maßgeblich, denn es handelte sich um eine Zustellung im Inland (an einen Ausländer), nicht jedoch um eine Zustellung im Ausland. Die EU-Zustellungsverordnung (VO (EG) Nr. 1393/2007) regelt in der Tat nur die Frage des Wie, falls eine Zustellung im Ausland nach autonomem deutschen Recht erforderlich ist, nicht jedoch das Ob, d. h. sie begründet keine unionsrechtliche Verpflichtung, die dort festgelegten Übermittlungswege in Anspruch zu nehmen, falls der Zustellungsempfänger im Ausland wohnt/sich aufhält, aber eine Inlandszustellung möglich ist (vgl. Zöller-Geimer, 29. Aufl. 2012, § 183 Rn. 20; OLG Oldenburg, RIW 1991, 950). Ob und ggf. wo zuzustellen ist, am Heimatort/Aufenthaltsort oder im Geschäftslokal, bestimmt allein das deutsche Recht (vgl. Zöller-Geimer, 29. Aufl. 2012, § 183 Rn. 21).

30 Das vorausgeschickt, durfte das Gericht gemäß § 168 Abs. 2 ZPO den Gerichtsvollzieher mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Die Klägerin hatte in ihrer Klagschrift zumindest schlüssig dargelegt, dass sich die Gesellschafter der Beklagten zu 1) gewöhnlich auf dem Schiff "G...L..." aufhalten und in den Niederlanden über keine Anschrift verfügen, an die die Klagschrift hätte zugestellt werden können. Auch wenn die Beklagten möglicherweise doch über zustellungsfähige Anschriften in den Niederlanden verfügen, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der nach § 168 Abs. 2 ZPO ausgeführten Zustellung führen. Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist auch wirksam, wenn die Voraussetzungen nach § 168 Abs. 2 ZPO objektiv nicht erfüllt waren, somit auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Zustellung nach Absatz 1 ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. Zöller-Stöber, 19. Aufl. 2012, § 168 Rn. 6).

31 Das Versäumnisurteil ist der Beklagten zu 1) durch Übergabe an ihren persönlich haftenden Gesellschafter R. P. am 27.09.2012 gemäß § 177 ZPO wirksam zugestellt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Die unmittelbare Übergabe kann somit an jedem Ort, an dem die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird, stattfinden, also beispielsweise auch auf der Arbeitsstelle oder sogar "mitten auf der Straße". Für die Frage, ob das Versäumnisurteil vom 27.09.2012 wirksam zugestellt wurde, kommt es somit gar nicht darauf an, ob das Schiff "G...L..." ein Geschäftsraum im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darstellt oder nicht, da das Versäumnisurteil einem persönlich haftenden und damit vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten zu 1) unmittelbar übergeben wurde. Die Beklagte zu 1) hatte somit ab dem 27.09.2012 die Möglichkeit, vom Inhalt des Versäumnisurteils Kenntnis zu nehmen. Sofern die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe erst am 09.10.2012 vom Versäumnisurteil Kenntnis erlangt, so ist das ausweislich der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers O. vom 27.09.2012 unzutreffend, weil schon am 27.09.2012 ein persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) das Versäumnisurteil in den Händen hatte.

32 Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe keine Möglichkeit gehabt, vom Versäumnisurteil am 27.09.2012 Kenntnis zu nehmen, weil dieses in deutscher Sprache abgefasst war. Die ZPO sieht nicht vor, dass bei Zustellungen im Inland an Ausländer eine Übersetzung des Schriftstücks in eine Sprache, die der Ausländer versteht, beizufügen ist. Es ist bei im Inland zugestellten Schriftstücken vielmehr Sache des sprachunkundigen Empfängers, sich selbst eine Übersetzung zu verschaffen. Art. 14 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der EU-Zustellungsverordnung (VO (EG) Nr. 1393/2007) sind nur dann anwendbar, wenn eine Zustellung im Ausland ausgeführt werden muss. Diese Notwendigkeit bestand jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht. Bei einer Zustellung an sich nur vorübergehend im Inland aufhaltende Ausländer nach § 177 ZPO ist die Beifügung einer Übersetzung in die Adressatensprache analog Art. 5, 8 der EU-Zustellungsverordnung (VO (EG) Nr. 1393/2007) nicht erforderlich. Eine solche Privilegierung von Durchreisenden ist nicht gesetzeskonform, auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Gerichtssprache ist - auch für Ausländer - Deutsch. Dem europäischen Gesetzgeber fehlt die Kompetenz zur Regelung von reinen Inlandszustellungen (vgl. Zöller-Geimer, 29. Aufl. 2012, § 183 Rn. 25).

33 Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 234 ZPO unzulässig. Zum einen ist kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben. Die Beklagte zu 1) war nicht ohne Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist zu wahren. Sie hätte ab dem 27.09.2012 für eine rechtzeitige Einlegung des Einspruchs sorgen können, wenn sie sich sofort sich an einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt gewendet hätte. Wenn die Beklagte zu 1) das erst am 09.10.2012 gemacht hat und dann die Prozessbevollmächtigte der Beklagten erst am 16.10.2012 gegen das Versäumnisurteil einlegt, beruht das auf dem eigenen Verschulden der Beklagten zu 1) bzw. dem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, welches sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss. Da somit kein Hindernis bei der Wahrung der Einspruchsfrist bestand, ist somit auch der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO gestellt worden.

34 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Einspruchsfrist des § 339 ZPO noch läuft, weil das Gericht es versäumt hat, gemäß § 339 Abs. 2 ZPO im Versäumnisurteil die Einspruchsfrist zu bestimmen. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur dann anwendbar, wenn die Zustellung im Ausland erfolgen muss. Wie bereits ausgeführt, musste die Zustellung nicht im Ausland erfolgen, sondern durfte und konnte die Zustellung im Inland stattfinden. Deshalb ist im vorliegenden Fall die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO maßgeblich.

35 Ob die Klagschrift der Beklagten zu 1) wirksam zugestellt wurde und das Versäumnisurteil am 17.09.2012 hätte erlassen werden dürfen, kann dahingestellt bleiben. Die Beklage zu 1) hätte -selbst wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils nicht vorgelegen hätten, rechtzeitig gegen dieses Einspruch einlegen und dann im Einspruchsverfahren die ihrer Meinung nach nicht wirksame Klagzustellung rügen müssen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das nicht mehr möglich. Nur rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch die Klagschrift wirksam zugestellt wurde und das Versäumnisurteil zu Recht erlassen worden ist. Das Landgericht Hamburg ist für die vorliegende Klage örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig. Ob § 29 ZPO eingreift, ist nach dem Klägervortrag zu beurteilen (vgl. Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 29 Rn. 22). Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass die streitgegenständliche Forderung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Hamburg zu erfüllen war. Die Klagschrift ist der Beklagten zu 1) auch wirksam gemäß §§ 168 Abs. 2, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugestellt worden. Zwar ist die Klagschrift nicht an einen Gesellschafter der Beklagten zu 1) persönlich nach § 177 ZPO übergeben worden, sondern stattdessen an den 1. Offizier P. S.. Allerdings ist diese Zustellung nach Auffassung des Gerichts zu Recht nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgt. Das Schiff "G...L..." ist als Geschäftsraum im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Für die Eigenschaft als Geschäftsraum ist nicht eine bestimmte Berufs- oder Gewerbetätigkeit oder Organisationsform erforderlich, erheblich ist nur, dass ein Raum geschäftlicher, gewerblicher, freiberuflicher, amtlicher oder sonst mit Publikumsverkehr verbundener Tätigkeit dient (vgl. Zöller-Stöber, 29. Aufl. 2012, § 178 Rn. 15). Diese Eigenschaft trifft auf das Schiff "G...L..." zu, denn die Beklagten räumen selbst ein, dass sie Events und Festlichkeiten auf dem Schiff durchführen und verschiedene Seglergruppen auf dem Schiff mitnehmen. Das Schiff steht somit unstreitig dem Publikumsverkehr offen. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, von ihren Gästen ein Entgelt für den Aufenthalt auf dem Schiff zu verlangen, so dass auch von einer gewerblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1) auf dem Schiff auszugehen ist. Ein Geschäftsraum im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt auch nicht nur dann vor, wenn dieser fest mit der Erde verbunden ist. So ist beispielsweise auch ein Messestand während der Dauer einer Messe als Geschäftslokal anzusehen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1082). Wenn bereits ein Messestand während der Dauer einer Messe als Geschäftslokal angesehen wird, muss das auch für ein Schiff gelten, welches sich vorübergehend zu einer bestimmten Veranstaltung (hier den "Hamburg Cruise Days") an einem Ort befindet, um dort Gäste aufzunehmen. Das gilt zumindest für die Dauer der Veranstaltung. Der 1. Offizier P. S. ist auch als eine in dem Geschäftsraum der Beklagten zu 1) beschäftigte Person im Sinne des § 178 Nr. 2 ZPO anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass dieser von der Beklagten zu 1) zur Leistung von Diensten auf dem Schiff "G...L..." angestellt ist. Die Beklagte zu 1) hat da nicht in Abrede gestellt, sondern bestätigt, dass Herr S. ihr Mitarbeiter ist. Dafür spricht auch die Anlage K 7. Sofern die Beklagte behauptet, die Klageschrift sei von Herrn S. nicht an einen der Gesellschafter der Beklagten zu 1) weitergegeben worden, ändert das an der Wirksamkeit der Zustellung nicht. Eine Zustellung ist auch dann nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam, wenn die in dem Geschäftsraum beschäftigte Person das zugestellte Schriftstück nicht an den Geschäftsherrn weitergeleitet wird.

36 Sofern die Beklagte zu 1) rügt, die Klageschrift sei nicht in niederländischer Sprache übergeben worden, gelten die obigen Ausführungen hierzu entsprechend.

37 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 1) beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 und 4, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Sofern die Klägerin am 07.08.2012 und 22.02.2013 die Klage jeweils in Höhe von jeweils € 1.500,00, somit insgesamt in Höhe von € 3.000,00 zurückgenommen hat, weil die Beklagten diesen Betrag nach Einreichung der Klageschrift, aber vor deren Zustellung an die Beklagte zu 1) an die Klägerin gezahlt haben, hat im Verhältnis von der Klägerin zu der Beklagten zu 1) allein die Beklagte zu 1) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagten haben selbst eingeräumt, dass zumindest ein Liegegeld von € 300,00 monatlich zu zahlen war und sicherlich Kosten für Strom und Wasser in gewisser Höhe angefallen sind, weshalb die Beklagten bereits € 3.000,00 gezahlt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klage in Höhe der € 3.000,00 begründet gewesen wäre, wenn nicht die Zahlung erfolgt und die Klage daraufhin zurückgenommen worden wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 3 ZPO.

II.

38 Hinsichtlich der Beklagten zu 2), gegenüber der die Klage vor Eintritt der Rechtshängigkeit zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 269 Abs. 3 Satz 3, 100 Abs. 2 und 4 ZPO. Bei der Kostenverteilung und der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist das Gericht von folgenden Überlegungen ausgegangen: Sofern die Klägerin am 07.08.2012 und 22.02.2013 die Klage jeweils in Höhe von jeweils € 1.500,00, somit insgesamt in Höhe von € 3.000,00 zurückgenommen hat, weil die Beklagten diesen Betrag nach Einreichung der Klageschrift, aber vor deren Zustellung an die Beklagte zu 2) an die Klägerin gezahlt haben, hat im Verhältnis von der Klägerin zu der Beklagten zu 2) allein die Beklagte zu 2) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Insofern gilt wiederum, dass die Beklagten selbst eingeräumt haben, dass zumindest ein Liegegeld von € 300,00 monatlich zu zahlen war und sicherlich Kosten für Strom und Wasser in gewisser Höhe angefallen sind, weshalb die Beklagten bereits € 3.000,00 gezahlt haben. Es ist daher auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) davon auszugehen, dass die Klage mindestens in Höhe von € 3.000,00 begründet gewesen wäre, wenn nicht die Zahlung erfolgt und die Klage daraufhin zurückgenommen worden wäre. Hinsichtlich des weiter mit der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachten Betrages von € 5.550,07 geht das Gericht davon aus, dass insofern der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss war und wahrscheinlich eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. Das Gericht hat daher bei der Kostenentscheidung zugrunde gelegt, dass von den auf die weiteren € 5.550,07 angefallenen Kosten die Klägerin und die Beklagte zu 2) - im Verhältnis untereinander - jeweils 50% zu tragen haben. Das entspricht einer Kostenquote im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2) von 32,5% zu 67,5%.

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