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3 K 162/12•FG Hamburg 3. Senat, 2013-05-16, 3 K 162/12
3 K 162/12Steuergericht / 3. Abteilung16.05.2013
1. Die mit einem nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn zusammenhängenden Veräußerungskosten mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich steuerlich deshalb nicht aus(Rn.33) . 2. Darüber hinaus gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben(Rn.33) . 3. Durch diese Regelung wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben, die durch das Halten der veräußerten Beteiligung angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen(Rn.35) . 4. Für die Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition wie im Einkommensteuerrecht(Rn.46) .
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 3 K 162/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0516.3K162.12.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002 ... mehr
Die mit einem nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn zusammenhängenden Veräußerungskosten mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich steuerlich deshalb nicht aus(Rn.33) .
Darüber hinaus gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben(Rn.33) .
Durch diese Regelung wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben, die durch das Halten der veräußerten Beteiligung angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen(Rn.35) .
Für die Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition wie im Einkommensteuerrecht(Rn.46) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 45/13).
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