FG Hamburg 6. Senat, 2013-04-17, 6 K 134/11

6 K 134/11Steuergericht / 6. Abteilung17.04.2013

Regest

1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält(Rn.28) . 2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des Kindes(Rn.32) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 134/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-17

Aktenzeichen: 6 K 134/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0417.6K134.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 6 EStG 2002, EStG VZ 2008

Leitsatz

  1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält(Rn.28) .
  2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des Kindes(Rn.32) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 53/13).

  2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VI R 79/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 16.10.2013 VI B 53/13, nicht dokumentiert).

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